Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Urteil/Gebührenrecht

    Rechnung mit erfundener Gebührenziffer wird nicht fällig!

    Bild: Racle Fotodesign - stock.adobe.com

    Stellt ein (Zahn-)Arzt für eine privat-(zahn-)ärztliche Behandlung eine Rechnung aus, so darf er sich hierfür nicht eine Gebührenposition ausdenken, die in der Gebührenordnung gar nicht vorgesehen ist (Landessozialgericht [LSG] Berlin-Brandenburg, Urteil vom 27.02.2026, Az. L 4 KR 289/21). Zwar handelte es sich im betreffenden Fall um einen Humanmediziner, das Urteil ist aber für Zahnärzte gleichermaßen relevant.

     

    Eine gesetzlich versicherte Patientin hatte bei ihrer Krankenkasse eine sog. Immunadsorption beantragt. Hierbei handelt es sich um ein Blutreinigungsverfahren, das u. a. zur Behandlung von Autoimmunerkrankungen eingesetzt wird. Die Krankenkasse lehnte diese Leistung ab. Daraufhin ließ sich die Patientin auf eigene Kosten privatärztlich behandeln und reichte die Rechnungen anschließend bei der Krankenkasse zur Erstattung ein. Die Krankenkasse lehnte erneut ab. Die Klage der Patientin blieb ohne Erfolg.

     

    Aus der bisher ausschließlich vorliegenden Pressemitteilung des Gerichts geht hervor, dass ein Erstattunganspruch eine wirksame Zahlungsverpflichtung vorausgesetzt hätte. Eine nicht fällige Rechnung genüge hierfür nicht. Der Fälligkeit der Arztrechnung stehe entgegen, dass diese eine der in der GOÄ genannten Mindestvoraussetzungen nicht erfülle, nämlich die Angabe einer Gebührenposition für die berechnete Leistung. Der Arzt hatte für die Immunadsorption eine GOÄ-Zffer angegeben, die in der GOÄ überhaupt nicht enthalten ist.

     

    mitgeteilt von RA, FA für MedR, Mediator Dr. Tobias Scholl-Eickmann, Dortmund, kanzlei-am-aerztehaus.de

    Quelle: ID 50836874