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  • · Urteil

    Versäumnisse bei Formalien mit gravierenden Folgen: kein Honorar bei fehlender Schriftform

    Bild: ©nmann77 - stock.adobe.com

    von Anja Mehling, RAin und FAin für MedR, Hamburg

    | Nachlässigkeit im Umgang mit Formalien kann auch bei erfolgreich abgeschlossener zahnärztlicher Versorgung zum vollständigen Verlust des Honoraranspruchs führen. Dies zeigt ein aktuelles Urteil des Landgerichts (LG) Flensburg: Das Gericht wies die Klage eines Zahnarztes auf Zahlung eines Honorars in Höhe von 5.594,71 Euro wegen festgestellter Formversäumnisse ‒ insbesondere fehlender Schriftform ‒ beim Heil- und Kostenplan (HKP) vollständig ab (Urteil vom 20.01.2021, Az. 3 O 190/17). |

    Der Fall: Umfangreiche Prothetik und diverse Pläne

    Im zugrunde liegenden Fall ging es um die prothetische Behandlung einer GKV-Patientin vom 12.09.2013 bis zum 10.04.2014. Ein Jahr zuvor hatten die Parteien im Zusammenhang mit einem HKP eine „Prothetische Behandlungsplanung und Kostenaufstellung“ („Behandlungsplanung“) vom 11.12.2012, in der Gesamtkosten in Höhe von 3.910,73 Euro ausgewiesen waren, unterschrieben. Da sich die Zuschüsse der Krankenkassen bis zum Behandlungsbeginn im Jahr 2013 geändert hatten, erledigte sich offenbar der ursprüngliche HKP.

     

    Am 29.10.2013 wurde ‒ nach Behandlungsbeginn ‒ ein neuer HKP erstellt und mehrfach ergänzt. Der aktualisierte HKP nebst nachgeschobener Anlage vom 26.11.2013 wies unter Abschnitt III. „Kostenplanung“ geschätzte Behandlungskosten von 2.170,77 Euro aus. Unter Abschnitt V. „Rechnungsbeträge“ fanden sich keine Eintragungen. In der Anlage zum HKP vom 26.11.2013 wurde der voraussichtliche Eigenanteil mit 1.595,81 Euro ausgewiesen. Die Patientin hat den HKP unterzeichnet. Da die Patientin nach Rechnungslegung nicht zahlte, erhob der Zahnarzt Klage vor dem LG Flensburg.