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  • · Fachbeitrag · Schadenersatz

    OLG Köln stärkt Nachbesserungsrecht des Zahnarztes bei mangelhafter Prothetik

    von Anja Mehling, RAin und FAin für MedR, Hamburg, zahnarzt-anwalt.de

    Mit Urteil vom 11.03.2026 (Az. 5 U 29/25) hat das Oberlandesgericht (OLG) Köln seine bisherige Rechtsprechung zum Nachbesserungsrecht bei zahnprothetischen Leistungen ausdrücklich bestätigt und zugleich vertieft. Die Entscheidung ist für die zahnärztliche Praxis von erheblicher Bedeutung, weil sie den Patienten im Rahmen der Compliance noch einmal stärker in die Pflicht nimmt. Das Gericht stellt klar: Auch bei festgestellten Behandlungsfehlern kann ein Patient regelmäßig weder Schadensersatz noch Schmerzensgeld verlangen, wenn er dem Zahnarzt keine Gelegenheit zur Nachbesserung eingeräumt hat. Das gilt selbst dann, wenn eine Vielzahl einzelner Kronen objektiv mangelhaft gefertigt wurde. Maßgeblich ist, ob eine Nachbesserung noch möglich und dem Patienten zumutbar war.

    Sachverhalt und Entscheidung

    Gegenständlich war eine umfassende Gesamtsanierung. Dabei erfolgte plangemäß eine umfangreiche Versorgung des Oberkiefers mit insgesamt 14 Kronen regio 11 bis 17 und 21 bis 27. Der Patient beanstandete die Prothetik und wandte sich an seine Krankenkasse. Ein auf deren Veranlassung eingeholtes Gutachten ergab, dass die eingegliederte Oberkieferprothetik teilweise mangelhaft war. Die Krankenkasse teilte dem Patienten mit, dass der Zahnersatz gemäß Gutachten nachgebessert oder teilweise erneuert werden müsse. Er solle sich hierfür an die behandelnde Praxis wenden, ein Behandlerwechsel komme nur bei Unzumutbarkeit in Betracht. Der Zahnarzt erklärte auf Nachfrage gegenüber der Krankenkasse zeitnah seine grundsätzliche Bereitschaft zur Nachbesserung. Der Patient lehnte eine weitere Behandlung ab und suchte einen anderen Zahnarzt zur Weiterbehandlung auf. In Folge wurden sämtliche Oberkieferkronen entfernt. Der Patient behauptete erhebliche Beschwerden wegen der nicht lege artis durchgeführten Versorgung und begehrte Schadensersatz. Die erste Instanz, das Landgericht (LG) Aachen sprach ihm Schmerzensgeld zu. Das OLG Köln hob dieses Urteil nach Einholung eines Sachverständigengutachtens, Anhörung des Kassengutachters und des nachbehandelnden Zahnarztes, auf und wies die Klage vollständig ab.

    Aus den Gründen

    Mangelhafte Versorgung wegen fehlender Randschlüssigkeit

    Zwar bestätigte das OLG Köln, dass die prothetische Versorgung des Oberkiefers zum überwiegenden Teil mangelhaft war. An mehreren Kronen, regio 17, 16, 15, 13, 12, 11, 21, 27, hätten Randschlussmängel vorgelegen. Dabei habe es sich nach den zahnärztlichen, sachverständigen, Feststellungen nur um „minimale“ oder sogar „minimalste“ Randunschlüssigkeiten gehandelt. Fehler in der Planung und Konzeption des Zahnersatzes konnten nicht festgestellt werden. Vielmehr hätte der gerichtliche Sachverständige die Mängel als gering bewertet und erklärt, dass die Situation bei Beschwerdefreiheit sogar hätte belassen werden können. Damit differenziert das Gericht evident zwischen objektiven Fertigungsmängeln einzelner Kronen und einem insgesamt fehlgeschlagenen prothetischen Konzept. Gerade diese Differenzierung ist für die weitere Bewertung wesentlich.