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  • 01.07.2015 · Fachbeitrag · Recht

    Zahnärzte können sich Inkasso-Kosten von säumigen Patienten ersetzen lassen

    | Ärztliche und zahnärztliche Ausgaben zur Eintreibung von Zahlungen auf offene Patientenrechnungen stellen einen ersatzfähigen Schaden dar. Auch Gläubiger aus dem (zahn-)ärztlichen Bereich dürfen ein Inkasso-Institut einschalten, um offene Forderungen geltend zu machen. Dies hat das Landgericht Berlin entschieden. Die Kosten dürfen anschließend vom Patienten zurückverlangt werden (7. April 2015, Az. 57 S 107/14, Abruf-Nr. 144372 ). |