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  • · Fachbeitrag · Privatliquidation

    Wann dürfen Rechnungen per Mail verschickt werden?

    von Rechtsanwältin Doris Mücke, Bad Homburg

    | Das Übermitteln von Schriftstücken per E-Mail hat im Geschäfts- und Rechtsverkehr immer mehr an Bedeutung gewonnen ‒ so auch der Versand von Rechnungen an Kostenerstatter. Nach aktueller Rechtslage ist es grundsätzlich zulässig, zahnärztliche Rechnungen auf elektronischem Wege zu versenden. Allerdings sind für die elektronische Übermittlung von Gesundheitsdaten, die der Geheimhaltung unterliegen, auch im Hinblick auf die Authentizität der Rechnungen einige Besonderheiten zu beachten. |

    Eine Rechnung darf auch ohne Unterschrift versandt werden

    Zunächst ist festzustellen: Die förmlichen Regelungen von GOZ und GOÄ zur Rechnungsstellung (§§ 10 GOZ bzw. 12 GOÄ) für (zahn-)ärztliche Liquidationen sehen keine Schriftform im Sinne des § 126 BGB vor. Eine Unterschrift des Ausstellers unter der Rechnung ist für deren Rechtswirksamkeit also nicht erforderlich und damit auch keine qualifizierte elektronische Signatur nach dem Signaturgesetz.

     

    Eine Rechnung darf also ohne Unterschrift elektronisch übersandt werden. Das ist zulässig und rechtlich wirksam. Allerdings ist zu beachten, dass der Zahlungspflichtige damit einverstanden sein muss. Da das Gesetz keine hohen Anforderungen an die Zustimmung des Empfängers stellt, kann dies auch mündlich geschehen. In diesem Fall sollte die Absprache jedoch unbedingt dokumentiert werden.