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    Paragrafen der GOZ: Gestaltungsmöglichkeiten der Vereinbarung nach § 2 Abs. 1 und 2 nutzen

    Bild: ©MQ-Illustrations - stock.adobe.com

    von Dental-Betriebswirtin Birgit Sayn, ZMV, sayn-rechenart.de

    | Seit 2018 ist die Hälfte der BEMA-Leistungen besser bezahlt, als es die GOZ bei Faktor 2,3 bewirkt. In der GOZ 2012 sind viele Leistungen in puncto Honorierung auf dem Stand von 1965 und 1988 zurückgeblieben. Der § 2 GOZ bietet dem Zahnarzt mit seinen Regelungen die Möglichkeit, seinen betriebswirtschaftlich kalkulierten und dem Qualitätsniveau entsprechenden Honoraranspruch mit dem Patienten vor der Behandlung fest zu vereinbaren. |

    Leistungen in der GOZ schon lange zu niedrig bewertet

    Für einige Leistungen sieht die GOZ ein Honorar vor, das den Aufwand kaum rechtfertigt. So wird z. B. die Extraktion eines einwurzeligen Zahnes nach Nr. 3000 GOZ mit einem Honorar von 9,05 Euro (2,3-facher Gebührensatz)vergütet. Die vergleichbare BEMA-Nr. 43 ist mit 10,50 Euro höher bewertet (Bewertungszahl 10, genäherter Punktwert von 1,05). Erst nach der GOZ-Novelle 2012 haben die Zahnärzte begonnen, die Gestaltungsmöglichkeiten der GOZ etwas mehr zu nutzen. Um ein leistungsgerechtes Honorar erzielen zu können, ist mittlerweile bei vielen Gebührenziffern der GOZ ein Steigerungsfaktor über dem 3,5-fachen Satz erforderlich.

     

    MERKE | Die fehlende Punktwerterhöhung in der GOZ führte schon im Jahr 2001 zu einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG). Das Gericht sah einen Zahnarzt, der offene Forderungen einklagte, nicht in seinen verfassungsmäßigen Rechten verletzt, „solange der Beschwerdeführer [Anm. d. Red.: der Zahnarzt] von den Gestaltungsmöglichkeiten, die ihm die Gebührenordnung für Zahnärzte eröffnet, keinen Gebrauch macht.“ (BVerfG, Urteil vom 13.02.2001, Az. 1 BvR 2311/00, Abruf-Nr. 145203).