· Fachbeitrag · Gebührenrecht
Wann muss die Rechnung gestellt werden und welche Korrekturmöglichkeiten gibt es?
| Im privat-(zahn-)ärztlichen Gebührenrecht wird das Honorar erst mit ordnungsgemäßer Abrechnung fällig (§ 10 GOZ bzw. § 12 GOÄ). Ein zeitlich unbegrenztes Herauszögern der Privatabrechnung ist dadurch dennoch nicht möglich. Dies wirkt sich auch auf eventuelle nachträgliche Rechnungskorrekturen aus. In diesem Beitrag wird aufgezeigt, wann Forderungen verjähren und wie mit Korrekturen umzugehen ist. |
Wann verjährt die privat-(zahn-)ärztliche Honorarforderung?
Die (zahn-)ärztliche Behandlung ist eine Dienstleistung. Die Vergütung für Dienstleistungen ist laut § 614 BGB „nach der Leistung der Dienste zu entrichten“. Abweichend von diesem Grundsatz wird die (privat-[zahn-]ärztliche) Vergütung gemäß § 12 Abs. 1 GOÄ bzw. § 10 Abs. 1 GOZ jedoch erst fällig, wenn dem Zahlungspflichtigen eine Rechnung erteilt worden ist, die die Mindestinhalte gemäß § 12 GOÄ / § 10 GOZ enthält, anderenfalls ist sie nicht durchsetzbar. Lesen Sie zum Thema auch den PA 01/2025, Seite 12 („Die zahnärztliche Rechnung: Scheinbare Routine mit potenziellen rechtlichen Fallstricken!“).
Die für (zahn-)ärztliche Honorarforderungen maßgebliche Verjährungsfrist von drei Jahren beginnt gemäß § 199 Abs. 1 BGB „mit dem Schluss des Jahres, in dem erstens der Anspruch entstanden ist und zweitens der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste“.
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