05.11.2014 · Fachbeitrag · Aktuelle Rechtsprechung
OLG Hamm: 1.000 Euro Schmerzensgeld wegen abstehender Kronenränder
„Abstehende Kronenränder – eine Stufe zwischen den natürlichen Zähnen und der künstlichen Krone – entsprechen nicht dem zahnärztlichen Standard. Ein Zahnarzt handelt grob behandlungsfehlerhaft, wenn er einen Patienten ohne ausdrücklichen Hinweis darauf entlässt, dass eine von ihm eingegliederte Brücke nachbesserungsbedürftig ist.“
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