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  • · Nachricht · Aktuelle Rechtsprechung

    LG Flensburg: Eintragung war wegen Verwechslungsgefahr mit Fachzahnarztbezeichnung unzulässig

    | „Der Eintrag einer Zahnarztpraxis in einem Online-Branchenverzeichnis unter den vorgegebenen Kategorien ‚Zahnarzt für Endodontie‘ und ‚Zahnarzt für Implantologie‘ begründet eine Verwechslungsgefahr mit der Fachzahnarztbezeichnung.“ ‒ So lautet der Leitsatz eines Urteils des Landgerichts Flensburg vom 29.12.2017 (Az. 6 HKO 51/17). |

    Der Fall

    Eine Zahnärztin betreibt auf Sylt eine Zahnarztpraxis mit einem angestellten Zahnarzt. Sie bietet Leistungen der ästhetische Zahlheilkunde, der Prophylaxe, des Zahnersatzes, der Parodontitis-Behandlung und der Implantologie sowie der Endodontie an. Die Zahnärztin inserierte in einem Branchenverzeichnis unter der Rubrik „Zahnärzte“ auch unter den Rubriken „Zahnärzte für Implantologie“ und „Zahnärzte für Endodontie“. Darüber hinaus warb sie im Telefonbuch unter den genannten Rubriken.

     

    Der Kläger ‒ ein Verein zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs ‒ mahnte die Werbung als irreführend ab. Begründung: Sie rufe beim Durchschnittspatienten die Vorstellung hervor, die Zahnärztin oder ihr angestellter Zahnarzt verfügten auf den beworbenen Gebieten über eine besondere Qualifikation oder es handele sich um einen Schwerpunkt ihrer zahnärztlichen Arbeit. Darüber hinaus bestehe eine Verwechslungsgefahr mit der Bezeichnung des Fachzahnarztes.

    Das Urteil

    Das Gericht entschied: Die Werbung sei geeignet, bei einem erheblichen Teil der Patienten den falschen Eindruck zu vermitteln, es handele um eine Fachzahnärztin bzw. einen Fachzahnarzt. Die Bezeichnung als „Fachzahnärztin“ mit der Beifügung des Fachgebiets erfolge aufgrund einer ausdrücklichen Anerkennung durch die Zahnärztekammern nach Abschluss einer geregelten Weiterbildung. Sie dürfe ohne diese Verleihung nicht geführt werden. Die Werbung sei geeignet, den Wettbewerb zum Nachteil von anderen Zahnärzten ‒ insbesondere von Fachzahnärzten ‒ in relevanter Weise zu beeinflussen. Das Beifügen eines Fachgebiets sei im Wettbewerb ein wesentliches positives Leistungsmerkmal eines Zahnarztes.

     

    Quelle: ID 45638239