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  • · Fachbeitrag · Akteneinsicht

    Wenn die Patientenakte angefordert wird

    von Anja Mehling, RAin und FAin für MedR, Hamburg

    | Seit der Entscheidung des EuGH vom 26.10.2023 (C-307/22, Kommentierung in ZP 11/2023, Seite 9) steht fest: Patienten haben Anspruch auf eine kostenlose Erstkopie ihrer Patientenakten. Sie müssen ihren Antrag nicht begründen, ebenso wenig sind Zwecke relevant. Der Anspruch umfasst die Überlassung einer vollständigen Kopie aller Daten aus der Patientenakte. Ungeachtet dessen zeigt die Erfahrung, dass in der Praxis Anforderungen nur zögerlich und unzureichend beachtet werden. |

    Aus der Praxis

    Anlass für Einsichts- und Auskunftsverlangen von Patienten sind insbesondere Ansprüche wegen behaupteter Abrechnungs- und Behandlungsfehler.

     

    • Zwei Beispiele aus der Praxis, um die Sachlage zu veranschaulichen
    • Im Sachverhalt Nr. 1 beanstandet die Patientin die zahnärztliche Versorgung mit Kronen. Zur Überprüfung etwaiger Behandlungsfehler forderte der Rechtsanwalt standardmäßig die gesamte Patientenakte bei der behandelnden Zahnärztin in Kopie an. Die Zahnärztin übermittelte einen Ausdruck der elektronischen Abrechnungsdokumentation und reagierte auf weitere anwaltliche Schreiben, mit dem erneut alle Behandlungsunterlagen erbeten wurden, nicht. Nach Einschaltung der zuständigen Zahnärztekammer wurde über einen Rechtsanwalt der Zahnärztin die Herausgabe vermittelt.
    • Gegenstand des Falls Nr. 2 ist die kieferchirurgische Behandlung eines Kindes. Auch dort bat der Rechtsanwalt um die Herausgabe einer Kopie der vollständigen Patientenakte. Erst nach der dritten Aufforderung und der Androhung weiterer rechtlicher Schritte übersendete der behandelnde Facharzt für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie die Akte.