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  • · Abrechnungsfehler

    Abrechnungsbetrug: Zahnarzt rechnet Kosten des Fremdlabors als Eigenlaborkosten ab

    Bild: ©MQ-Illustrations - stock.adobe.com

    von Anja Mehling, RAin und FAin für MedR, Hamburg

    | Zu den vertragszahnärztlichen Pflichten eines Vertragszahnarztes gehört es, peinlich genau abzurechnen. Das beinhaltet auch, dass nur durch den Zahnarzt selbst erbrachte Leistungen und ihm entstandene Kosten abgerechnet werden dürfen. Verstöße gegen die Pflicht zur peinlich genauen Abrechnung können nicht nur erhebliche Honorarrückforderungen nach sich ziehen, sondern auch strafrechtliche Folgen haben. Das Amtsgericht (AG) Wuppertal hat einen Zahnarzt wegen Betruges verurteilt, weil dieser über Monate in seinen Abrechnungen vorgab, sämtliche Arbeiten im Eigenlabor gefertigt zu haben, während er die Arbeiten tatsächlich in einem Fremdlabor im Ausland (Türkei) ausführen ließ (AG Wuppertal, Urteil vom 05.05.2022, Az. 12 Ls-20 Js 796/17-43/21). |

    Sachverhalt

    Der niedergelassene Zahnarzt Z gründete ein eigenes Praxislabor direkt auf der gegenüberliegenden Straßenseite seiner Praxis. Das Labor war indes personell wie technisch nicht in der Lage, sämtliche für die Praxis anfallenden zahntechnischen Arbeiten durchzuführen, sodass Z Fremdlabore hinzuziehen musste. Aus Kostengründen entschied sich Z, vermehrt das in der Türkei ansässige Labor L zu beauftragen. Der durch L hergestellte Zahnersatz wurde im Eigenlabor des Z ggf. angepasst und weiter bearbeitet, bevor eine Eingliederung bei den Patienten erfolgte. Über die L entstandenen Kosten erhielt Z Sammelrechnungen, in denen die zahntechnischen Kosten nach Patienten aufgeschlüsselt geltend gemacht wurden. Z zahlte die Rechnungsbeträge an L.

     

    Nach Abschluss der Behandlung der jeweiligen Patienten rechnete Z die zahnärztlichen und zahntechnischen Leistungen mit der zuständigen KZV ab. Dabei rechnete Z die zahntechnischen Leistungen der Höhe nach so ab, als ob alle Arbeiten umfassend in seinem eigenen Labor erbracht worden wären. Z verschwieg, dass ein erheblicher Teil der Leistungen zu weitaus günstigeren Kosten in L hergestellt worden war, um die resultierenden Kostenvorteile für sich zu behalten. So verschaffte sich Z bewusst eine nicht nur vorübergehende und nicht ganz unerhebliche Einnahmequelle. Im Einzelnen rechnete Z von September 2015 bis März 2017 mittels 19 monatlicher Sammelabrechnungen in 575 Fällen höhere Fremdlaborkosten ab, als ihm tatsächlich entstanden waren.