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  • · Abrechnung KFO

    BVerwG: Kein zusätzliches Honorar für die Eingliederung eines Lingualretainers neben den KFO-Kernpositionen

    Bild: ©Gecko Studio - stock.adobe.com

    | Für die Eingliederung eines festsitzenden Lingualretainers kann neben den KFO-Kernpositionen (Nrn. 6030 bis 6080 GOZ) separat kein zusätzliches Honorar abgerechnet werden. Die Retention ist Bestandteil der jeweiligen zugrunde liegenden Leistung, ein Retainer stellt nur eine besondere Ausführung dar. Zu dieser Auffassung gelangte das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG, Urteil vom 26.02.2021, Az. 5 C 7.19). |

     

    Im Urteilsfall hatte der Kieferorthopäde für die Eingliederung des festsitzenden Retainers die Nrn. 6100 und 6140 GOZ analog nach § 6 Abs. 1 GOZ abgerechnet. Diese Analogbewertung scheitert nach Auffassung des BVerwG jedoch bereits daran, dass die Eingliederung nicht ‒ was erforderlich wäre ‒ selbstständig berechnungsfähig ist.

     

    PRAXISTIPP | Es gibt auch einige frühere zivilgerichtliche Urteile, wonach die separate Abrechnung eines Retainers zulässig ist (z. B. Amtsgericht Erlangen, Urteil vom 05.10.2020, Az. 5 C 1350/18). Mit der jetzt vorliegenden höchstrichterlichen verwaltungsgerichtlichen Entscheidung ist allerdings zu erwarten, dass eine diesbezügliche Honorarklage kaum Aussicht auf Erfolg hat. Den Mehraufwand der Eingliederung eines festsitzenden Retainers können Sie also wohl nur über eine Faktorsteigerung nach § 5 GOZ oder durch eine freie Vereinbarung nach § 2 GOZ zu der jeweiligen Grundleistung (Nrn. 6030 bis 6080 GOZ) abbilden.

     
    Quelle: Ausgabe 09 / 2021 | Seite 1 | ID 47587152