Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • 24.01.2012

    Finanzgericht München: Urteil vom 11.02.2010 – 11 K 1306/07

    1. Der Führung eines Postausgangsbuches – zum Beweis der rechtzeitigen Absendung eines fristwahrenden Schriftsatzes – bedarf es nicht, wenn der Bevollmächtigte den von ihm unterzeichneten und kuvertierten Schriftsatz in einer Poststelle seiner Kanzlei ablegt, und aufgrund allgemeiner organisatorischer Anweisungen gewährleistet ist, dass dort lagernde Briefe ohne weitere Zwischenschritte noch am selben Tag frankiert und zur Post gegeben werden (vgl. BGH v. 11.1.2001, III Z R 148/00).

    2. Die Vorlage des Postausgangsbuches zur Glaubhaftmachung der rechtzeitigen Absendung eines fristwahrenden Schriftstücks lässt sich im Falle fehlender Kuvertierung durch den Bevollmächtigten und nicht gesicherter taggleicher Einlieferung erstellter Schriftstücke bei der Post sowie eines keinen Adressaten ausweisenden Fristenkontrollbuchs, weder durch eidesstattliche Versicherungen noch durch die Bestätigung des Steuerpflichtigen über den Erhalt eines Abdrucks des Schriftsatzes ersetzen.


    IM NAMEN DES VOLKES

    URTEIL

    In der Streitsache

    hat der 11. Senat des Finanzgerichts München unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters am Finanzgericht … der Richterin am Finanzgericht … und des Richters … am Finanzgericht sowie der ehrenamtlichen Richter … ohne mündliche Verhandlung am 11. Februar 2010

    für Recht erkannt:

    1. Die Klage wird abgewiesen.

    2. Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger.

    Gründe

    I.

    Die Kläger sind zur Einkommensteuer zusammen veranlagte Eheleute. Am 5. Februar 2007 wurde ihrem Prozessbevollmächtigten die streitgegenständliche Einspruchsentscheidung des Beklagten (Finanzamt) in Sachen Einkommensteuer 1995 bis 1998 sowie gesonderter Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs zur Einkommensteuer zum 31.12.1999 und 2000 übersandt.

    Ausweislich des Eingangsvermerks der Kanzlei ist diese dort am 07. Februar 2007 eingegangen.

    Zum vorliegenden Streitkomplex sind noch zwei weitere Einspruchsentscheidungen ergangen und zwar gegen den Kläger am 02. Februar 2007 (die Gewerbesteuer bzw. Umsatzsteuer für 1995 und 1996 betreffend) und gegen die Klägerin ebenfalls am 05. Februar 2007 (die Gewerbesteuer bzw. Umsatzsteuer 1996 und 1997 betreffend).

    Gegen die beiden letztgenannten Einspruchsentscheidungen erhob der Prozessbevollmächtigte der Kläger für diese Klagen, die am 22. Februar 2007 bzw. am 01. März 2007 bei Gericht eingegangen sind. Die entsprechenden Eingangsbestätigungen, jeweils verbunden mit der Zuteilung eines Aktenzeichens, übersandte die Geschäftsstelle des Gerichts dem Prozessbevollmächtigten unter dem 02. März 2007 bzw. 14. März 2007 und forderte ihn auf, die Klage innerhalb gesetzter Frist (20.04.2007 bzw. 25.04.2007) zu begründen. Mit Schreiben vom 03. April 2007 beantragte der Prozessbevollmächtigte, diese Fristen jeweils bis zum 30. Mai 2007 zu verlängern. Zugleich wies er darauf hin, dass „bekanntlich drei Verfahren anhängig” seien. Zur „hier streitgegenständlichen” Klage der Eheleute L. liege noch kein Aktenzeichen und noch keine Eingangsbestätigung vor.

    Dazu teilte die Geschäftsstelle dem Prozessbevollmächtigten noch am gleichen Tag telefonisch mit, eine Klage der Eheleute L. liege nicht vor.

    Daraufhin erhob der Prozessbevollmächtigte der Kläger für diese in vorliegender Sache mit Schriftsatz vom 12. April 2007 Klage. Diese verband er mit dem Antrag, wegen der versäumten Klagefrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.

    Den Antrag begründete er damit, die streitgegenständliche Klage sei von seiner Kanzlei am 27. Februar 2007 eingereicht worden. Der Postausgang sei wie folgt organisiert:

    Der Entwurf eines Schriftsatzes werde dem sachbearbeitenden Rechtsanwalt zur abschließenden Korrektur vorgelegt. Wenn sich keine Änderungen mehr ergäben, unterschreibe dieser den Schriftsatz im Original und gebe ihn in den Postausgang. Der Postausgang sei seinerseits so organisiert, dass lediglich zuverlässige Rechtsanwaltsfachangestelle für den Versand der Schriftsätze zuständig seien. Der Arbeitsvorgang umfasse auch die Zusammenfassung der ausgehenden Schriftstücke in rote Postausgangsumschläge und deren Verbringung zum nächst liegenden Briefkasten beim Postamt G-Str. …. Sei – wie hier – mit dem Postausgang eine Frist verknüpft, so werde diese Frist „zweifach doppelt” vorgemerkt (als Vorfrist und Fristablauf). Die Frist werde erst dann als „erledigt” gelöscht, wenn das erledigende Schriftstück tatsächlich unterzeichnet in den Postauslauf gegeben worden sei und dieser das Haus verlassen habe bzw. sichere Vorsorge für die Absendung getroffen, d. h. mindestens postausgangsbereit sei. Auch dieser elektronische Vormerk- und Kontrollprozess sei im vorliegenden Fall am 27. Februar 2007 ordnungsgemäß abgeschlossen und vermerkt worden.

    Nach Lage der Dinge stehe damit zweifelsfrei fest, dass die Klage innerhalb gesetzlicher Frist erstellt worden und in den Postauslauf gebracht worden sei.

    Der Prozessbevollmächtigte fügte dem Wiedereinsetzungsgesuch einen Ausdruck des elektronisch geführten Fristenkalenders bei. Darin ist unter dem 7. März 2007 mit dem Zusatz „Achtung” zunächst vermerkt: „Zwei Klagen L.”. Im Anschluss daran heißt es: „Finanzamt Klage gegen Bescheid 132/244/70333 RB 02 27.02.07 DS erledigt”. Aufgedruckt ist außerdem ein schwarz umrandetes Feld mit folgendem Text: „Frist wurde erledigt am 27.02.2007 von Kalender-Sachbearbeiter DS”.

    Weiter legte der Prozessbevollmächtigte zur Organisation der Fristenkontrolle in seinem Büro eidesstattliche Versicherungen vor und zwar eine von ihm persönlich abgegebene sowie eine solche der mit der Versendung der Post betrauten Rechtsanwaltsfachangestellten Z.. Darüber hinaus versicherte die Klägerin an Eides statt, etwa am 28.02./01.03.2007 eine Abschrift der Klageschrift, datiert auf den 23.02.2007 erhalten zu haben.

    Wegen der Einzelheiten wird auf den Schriftsatz vom 12. April 2007 Bezug genommen.

    Nach Auffassung des Finanzamts liegen die Voraussetzungen für die Gewährung der Wiedereinsetzung nicht vor. Werde der Wiedereinsetzungsantrag – wie vorliegend – auf die Behauptung der fristgerechten Absendung eines beim Adressaten nicht eingegangenen Schriftsatzes gestützt, sei u. a. erforderlich, Auszüge aus dem Fristenkontrollbuch und dem Postausgangsbuch vorzulegen. Dies sei bislang nicht geschehen. Auf den Schriftsatz vom 08. Mai 2007 wird verwiesen.

    Die Geschäftsstelle des Gerichtes übersandte diesen Schriftsatz dem Prozessbevollmächtigten der Kläger und forderte ihn gleichzeitig auf, bis 30. Mai 2007 die erforderlichen Beweise (Fristenkontrollbuch, Postausgangsbuch) vorzulegen.

    Dazu vertrat der Prozessbevollmächtigte in seiner Stellungnahme vom 29. Mai 2007 die Auffassung, die Führung derartiger „Bücher”, die „physisch vorgelegt” werden könnten, werde nirgends mehr verlangt. Entscheidend sei vielmehr, dass dem Erfordernis einer Ausgangskontrolle bei fristwahrenden Schriftsätzen genügt (sei), wenn der Rechtsanwalt den von ihm unterzeichneten und kuvertierten Schriftsatz in einer Poststelle seiner Kanzlei abgelegt und aufgrund allgemeiner organisatorischer Anweisungen gewährleistet sei, dass dort lagernde Briefe ohne weitere Zwischenschritte noch am selben Tag frankiert und zur Post gegeben würden (Urteil des Bundesgerichtshofs – BGH – vom 11. Januar 2001 III Z R 148/00 Neue Juristische Wochenschrift – NJW – 2001 S. 1577). Im vorliegenden Fall komme hinzu, dass die Versagung der Wiedereinsetzung bei Obsiegen in den beiden anderen, untrennbaren, weil auf dem identischen Sachverhalt beruhenden Verfahren zu unvereinbaren Steuerfestsetzungen führen würde. Im Übrigen seien in diesen und anderen Jahren mehrfach Fehlzustellungen seitens des Gerichts zu verzeichnen gewesen.

    Wegen der Einzelheiten der Klagebegründung und der gestellten Anträge wird auf die eingereichten Schriftsätze verwiesen.

    Das Finanzamt beantragt,

    die Klage abzuweisen.

    Sie sei verspätet beim Finanzgericht eingegangen. Ob sie zulässig sei richte sich danach, ob vom Finanzgericht Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werde. Die Klage sei nach Ansicht des Finanzamts auf jeden Fall nicht begründet.

    Die Beteiligten haben übereinstimmend auf mündliche Verhandlung verzichtet.

    II.

    Die Klage ist unzulässig.

    1. Der Prozessbevollmächtigte der Kläger hat gegen die ihm am 07. Februar 2007 zugegangene Einspruchsentscheidung erst am 12. April 2007 und damit verspätet Klage erhoben. Dafür, dass die nach seinen Angaben am 27. Februar 2007 abgesandte Klageschrift bei Gericht eingegangen ist, gibt es nach den vorliegenden Unterlagen keine Anhaltspunkte. Die Kläger tragen die Feststellungslast dafür, dass die Klageschrift dem Gericht rechtzeitig zugegangen ist.

    2. Die von den Klägern beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 56 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung – FGO –) war nicht zu gewähren. Sie setzt voraus, dass die Kläger ohne Verschulden verhindert waren, die Frist einzuhalten. Dabei müssen sie sich ein Verschulden ihres Prozessbevollmächtigten zurechnen lassen (§ 85 Abs. 2 Zivilprozessordnung – ZPO – i.V.m. § 155 FGO). Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind zudem glaubhaft zu machen (§ 56 Abs. 2 Satz 2 FGO). Diesen Anforderungen ist vorliegend nicht genügt.

    a) Wird der Wiedereinsetzungsantrag mit der fristgerechten Absendung eines beim Empfänger nicht eingegangenen Schriftstücks begründet, ist im Einzelnen darzulegen (§ 56 Abs. 2 Satz 2 FGO), wann und von wem und in welcher Weise es zur Post aufgegeben wurde. Der Vortrag ist durch die Vorlage präsenter Beweismittel glaubhaft zu machen. Zu den in Betracht kommenden objektiven Beweismitteln gehört insbesondere die Eintragung einer Frist in ein Fristenkontrollbuch, das Festhalten der Absendung des fristwahrenden Schriftstücks in einem Postausgangsbuch und die Löschung der Frist auf der Grundlage der Eintragung im Postausgangsbuch. Werden diese Urkunden dem Gericht nicht als präsente Beweismittel vorgelegt, fehlt es regelmäßig an der erforderlichen Glaubhaftmachung. Die eidesstattliche Versicherung der Richtigkeit des Vortrags reicht nicht aus (ständige Rechtsprechung, z. B. Beschluss des Bundesfinanzhofs – BFH – vom 06. November 2006 VII B 188/06 BFH/NV 2007 S. 268 m.w.N.).

    Vorliegend hat der Prozessbevollmächtigte der Kläger ein Postausgangsbuch nicht geführt. Er hat damit die hinsichtlich der rechtzeitigen Absendung von Schriftstücken erforderliche Beweisvorsorge nicht getroffen.

    b) Entgegen der Auffassung des Prozessbevollmächtigten war die Fristenkontrolle in seinem Büro auch nicht so organisiert, dass ein Postausgangsbuch ausnahmsweise entbehrlich gewesen ist.

    Allerdings ist – worauf der Prozessbevollmächtigte der Kläger zutreffend hinweist – dem Erfordernis einer Ausgangskontrolle bei fristwahrenden Schriftsätzen genügt, wenn der bevollmächtigte Anwalt den von ihm unterzeichneten und kuvertierten Schriftsatz in einer „Poststelle” seiner Kanzlei ablegt, und aufgrund allgemeiner organisatorischer Anweisungen gewährleistet ist, dass dort lagernde Briefe ohne weitere Zwischenschritte noch am selben Tag frankiert und zur Post gegeben werden. Eine zusätzliche Überwachung der abgehenden Post, etwa durch Führung eines Postausgangsbuchs ist unter diesen Umständen nicht notwendig (Urteil des Bundesgerichtshofs – BGH – vom 11. Januar 2001 III Z R 148/00 NJW 2001 S. 1577).

    Die Angaben des Prozessbevollmächtigten zur Organisation der Fristenkontrolle in seinem Büro ergeben nicht, dass vorliegend ein solcher Ausnahmefall gegeben ist.

    Aus dem Vorbringen geht nicht hervor, dass fristwahrende Schriftsätze vor Ablage im Postausgang vom bearbeitenden Anwalt bereits kuvertiert werden. Vielmehr ist dies die Aufgabe der mit der Absendung der Post betrauten Rechtsanwaltsfachangestellten. Darüber hinaus ist auch nichts dazu vorgetragen, dass die vom Anwalt in den Postausgang gegebenen Schriftstücke noch am selben Tag bei der Post eingeliefert werden. In diesem Sinne kann auch der Hinweis des Prozessbevollmächtigten nicht verstanden werden, wonach Fristen erst dann als erledigt gelöscht werden, wenn „sichere Vorsorge für die Absendung” des betreffenden Schriftstücks getroffen und dieses postausgangsbereit vorliege. Dies besagt nichts darüber, in welchen Schritten sich die Absendung des betreffenden Schriftstücks vollzieht. Wenn – wie vorgetragen – die unter dem 23.02.2007 unterzeichnete Klageschrift erst am 27.02.2007 abgesandt wurde, spricht dies indes dagegen, dass vom Anwalt in den Postausgang gegebene Schriftstücke im Büro des Prozessbevollmächtigten am gleichen Tag „ohne weitere Zwischenschritte” versandt werden.

    c) Unabhängig davon wäre der Nachweis der Absendung im Streitfall auch dann nicht geführt, wenn man die Führung eines Postausgangsbuchs mit dem Prozessbevollmächtigten nach den Grundsätzen des BGH-Urteils in NJW 2001 S. 1577 für entbehrlich halten wollte.

    In dieser Hinsicht ist für die Beurteilung davon auszugehen, dass die Eintragung der Absendung eines Schriftstücks im Postausgangsbuch so genau sein muss, dass nachvollzogen werden kann, für wen, wann, welcher Vorgang das Büro verlassen hat (BFH-Beschluss vom 27. Juli 2001 XI B 69/00 BFH/NV 2002 S. 9). Diesen Anforderungen müssen auch die Eintragungen in einem Fristenkontrollbuch genügen, wenn sie die Absendung anstelle entsprechender Vermerke in einem Postausgangsbuch dokumentieren sollen.

    Dazu hat der Prozessbevollmächtigte der Kläger einen Ausdruck aus dem elektronisch geführten Fristenkalender vom 07. März 2007 vorgelegt, in dem für diesen Tag der Fristablauf für „zwei Klagen L.” eingetragen und gleichzeitig die Erledigung durch den Sachbearbeiter „DS” am 27.02.2007 vermerkt ist. Hinweise auf den Adressaten enthält der vorgelegte Ausdruck indes nicht. Entscheidend kommt hinzu, dass im Fristenkalender zwar mit dem Zusatz „Achtung” ausdrücklich auf „zwei Klagen L.” hingewiesen worden ist, während der Erledigungsvermerk, mit dem die Versendung dokumentiert werden soll, aber nur eine Klage nennt. Diese Angabe lässt nicht klar erkennen, ob tatsächlich beide Klagen versandt worden sind. Vielmehr könnte sich der Erledigungsvermerk ebenso allein auf die Klage in Sachen Gewerbesteuer von Frau L. beziehen, für die die Klagefrist ebenfalls am 07. März 2007 abgelaufen und die bei Gericht am 01. März 2007 eingegangen ist. Bei dieser Sachlage fehlt es für vorliegende Klage an der erforderlichen Dokumentation der Versendung.

    d) Wie dargelegt können die fehlenden Beweismittel, zu denen insbesondere ein Postausgangsbuch gehört, auch nicht durch eidesstattliche Versicherungen ersetzt werden. Dies gilt nicht nur für die Versicherung des Prozessbevollmächtigten selbst. Darüber hinaus reichen auch solche der mit der Absendung der Post betrauten Personen, wie hier der Rechtsanwaltsfachgehilfin Frau Z. nicht aus. Ebenso wenig ist die Bestätigung der Klägerin, nach der sie einen Abdruck der Klageschrift erhalten hat, zum Nachweis geeignet. Auch wenn eine Abschrift der Klageschrift nachweislich versandt wurde bzw. – wie vorgetragen – eine solche sich in den Handakten des Prozessbevollmächtigten befindet, kann dies nicht den Nachweis der behaupteten Absendung durch entsprechende Eintragungen in einem Postausgangsbuch ersetzen (vgl. BFH-Beschluss vom 03. August 2005 IX B 26/05, BFH/NV 2006, S. 307).

    e) Schließlich kann die Wiedereinsetzung auch nicht deshalb gewährt werden, weil sich sonst bei Obsiegen in den beiden anderen anhängigen Verfahren unvereinbare Steuerfestsetzungen ergeben würden. Solche zu beseitigen ist Aufgabe der Vorschriften über die Korrektur widerstreitender Steuerfestsetzungen. Die Fälle unterschiedlicher Behandlung bei der Gewerbesteuer einerseits bzw. der Einkommensteuer andererseits werden allerdings von diesen Vorschriften nicht erfasst (Hübschmann/Hepp/Spitaler Komm. zur Abgabenordnung § 174 Anm. 101 mit Rechtsprechungsnachweisen).

    3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung.

    VorschriftenFGO § 56 Abs. 2 S. 2, ZPO § 85 Abs. 2, FGO § 47, FGO § 155