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  • 08.01.2010

    Finanzgericht Thüringen: Urteil vom 18.07.2001 – III 1155/00

    Eine in gemieteten Räumen eingebaute Spezialbeleuchtung (mittels Stahlseilen an der Decke befestigte Kunststoffschienen mit eingebauten Halogenstrahlern) für die Obst- und Gemüseabteilung eines Lebensmittelsupermarkts, die unterhalb von der vorhandenen Grundbeleuchtung hängt und dazu dient, die Waren zur Förderung ihres Verkaufs in ein besseres Licht zu rücken, ist als Betriebsvorrichtung investitionszulagebegünstigt.


    Im Namen des Volkes

    Urteil

    In dem Rechtsstreit

    wegen Investitionszulage 1998

    hat der III. Senat des Thüringer Finanzgerichts auf Grund mündlicher Verhandlung in der Sitzung vom 18. Juli 2001 für Recht erkannt:

    1. Der Investitionszulagenbescheid 1998 vom 19. November 1999 in der Fassung des geänderten Bescheids vom 8. März 2000 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 30. August 2000 wird dahingehend geändert, dass die Investitionszulage um 1.688 DM höher auf insgesamt 5.604 DM festgesetzt wird.

    2. Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.

    3. Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren wird für notwendig erklärt.

    4. Das Urteil ist wegen der zu erstattenden Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in der gleichen Höhe leistet.

    Tatbestand

    Streitig ist, ob eine Spezialbeleuchtung für die Obst- und Gemüseabteilung eines Lebensmittelsupermarkts investitionszulagenbegünstigt ist, insbesondere, ob diese ein nicht begünstigter Gebäudebestandteil ist.

    Die Klägerin betreibt einen Einzelhandel mit Lebensmitteln in Form eines Supermarktes in gemieteten Geschäftsräumen. Die dazu gehörenden Verkaufsräume waren von Anfang an mit einer für ein solches Gewerbe üblichen Lichtanlage in Form von Neonleuchten ausgestattet. Im Laufe des Jahres 1998 schaffte die Klägerin u. a. eine Spezialbeleuchtung für die Obst- und Gemüseabteilung (8-Eck-Line-Systeme) für 16.878 DM an.

    Bei der Beleuchtungsanlage handelt es sich um mittels Stahlseilen an der Decke befestigte Kunststoffschienen mit eingebauten Halogenstrahlern (vgl. Fotos, Bl. 23 ff. der Gerichtsakte). Das Lichtrohrsystem besteht aus einzelnen, jeweils einen Strahler tragenden Elementen, die passend zu den beleuchteten Regalen oder Verkaufstheken zusammengesteckt werden können. Die verwendeten Leuchtmittel entwickeln auch bei hoher Lichtintensität nur minimale Wärme. Eine speziell entwickelte Filtertechnik (UV-freies Leuchtsystem) schützt frische Ware möglichst lange vor Verblassungs- oder Vergrauungserscheiungen. Außerdem sorgen die auf die Waren exakt abgestimmten Farbgebung des Lichtes sowie eingesetzte Reflektoren für ein frisches Erscheinungsbild der Produkte zum Zwecke der Verkaufsförderung. Dieses Lichtsystem unterscheidet sich erheblich durch seine technische Konzeption von üblicherweise in Verkaufsräumen vorhandenen Lampen. Auch die Anschaffungskosten liegen weit über dem für normale Beleuchtungskörper. Durch die flexibel gehaltenen Bauteile wird erreicht, dass möglichst alle Produkte, die sich in einem Regal befinden, beleuchtet werden. Die Lichtschienen hängen über der Handelsware und orientieren sich daher nicht an baulichen Gegebenheiten, sondern an der gewünschten Warenpräsentation. Die auch in diesen Abteilungen nach wie vor vorhandenen Neonlampen der Grundbeleuchtung des Verkaufsraumes wurden lediglich durch Ausbau der Starter der einzelnen Röhren in diesem Bereich ausgeschaltet, da sonst durch diese zusätzliche Beleuchtung die gewünschten Effekte der Spezialbeleuchtung gestört würden. Sie kann jederzeit wieder in Betrieb genommen werden. Die Spezialbeleuchtung hängt unterhalb der vorhandenen Beleuchtungsanlage (Grundbeleuchtung) und wurde nicht in bereits vorhandene Stromschienen oder ähnlichem eingebaut. Da die Lampen lediglich an der Decke verschraubt sind, können sie jederzeit dort ausgebaut und an anderer Stelle wieder aufgehängt werden.

    Die Klägerin beantragte für diese Beleuchtungsanlage eine Investitionszulage in Höhe von 1.688 DM, welche der Beklagte aber versagte, da es sich um einen wesentlichen Gebäudebestandteil handele.

    Im Rahmen des Einspruchsverfahrens führte der Beklagte am 15. August 2000 eine Nachschau hinsichtlich der Zulagenfähigkeit der Beleuchtungsanlage durch: Nach den dortigen Feststellungen sei die spezielle Beleuchtung in der Obst- und Gemüseabteilung an der Decke befestigt. Die spezielle Beleuchtung bestehe aus einzelnen zusammengesteckten Segmenten, wobei jedes einzelne Segment über einen Strahler verfüge, der jeweils ein gelbes Licht aussende, wodurch die Ware in besonders ansprechender Farbe erscheine. Die einzelnen Segmente ließen sich je nach Bedarf, Breite des Raumes und der Länge der einzelnen Regale durch zusammenstecken miteinander verbinden und könnten bei Bedarf wieder auseinander genommen werden. Da es lediglich einen Kabellauf pro Reihe gebe, sei davon auszugehen, dass die einzelnen Teile auch nur eine Stromzufuhr hätten (vgl. Bl. 55 ff. der Verfahrensakte des Beklagten, nebst Skizze). Eine andere Beleuchtung in diesem Teil des Einkaufsmarktes erfolge nicht, d. h. die vorhandenen Lichtkörper seien außer Betrieb, da ansonsten die spezielle Beleuchtung ihren Zweck nicht erfüllen könne. Die Spezialbeleuchtungsanlage sei in der gleichen Art wie normal herabhängende Lampen angebracht und über einen einheitlichen Schalter mit der übrigen Beleuchtung zu bedienen.

    Nach erfolglosem Einspruch verfolgen die Kläger ihr Begehren mit der Klage weiter. Sie machen geltend: Da die Lampen lediglich an der Decke verschraubt sind, könnten sie jederzeit dort ausgebaut und an anderer Stelle wieder aufgehängt werden. Es handele sich daher um bewegliche Wirtschaftsgüter. Da die ursprüngliche zur Ausleuchtung des Verkaufsraums ausreichend dimensionierte Grundbeleuchtung nach wie vor funktionsfähig sei und weiterhin genutzt würde, wobei einzelne Lampen in der Nähe der Spezialbeleuchtung durch Ausbau des Starters ausgeschaltet worden seien, habe der Verkaufsraum nicht erst durch die Anbringung der Spezialbeleuchtung seine Zweckbestimmung erhalten. Zumindest sei eine Betriebsvorrichtung anzunehmen, da diese unmittelbar und ausschließlich dem Gewerbe der Klägerin diene. Ihre Anschaffung sei ausschließlich darin begründet, das Obst und Gemüse verkaufsfördernd zu beleuchten und frisch zu halten, indem es vor Wärmestrahlungen geschützt werde. Denn die Anlage sei für andere Unternehmer (andere Branchen) und auch für den Vermieter der Verkaufsräume wert- und nutzlos. Dieses Lichtsystem unterscheide sich erheblich durch seine technische Konzeption von üblicherweise in Verkaufsräumen vorhandenen Lampen. Auch die Anschaffungskosten lägen weit über dem für normale Beleuchtungskörper. Es handele sich bei den einzelnen Rohrstücken auch nicht um geringwertige Wirtschaftsgüter. Denn diese seien an den Endstücken so konzipiert, dass sie zu verbinden seien. Mittel- und Endstücke seien an der Verbindungsstelle jeweils offen. Die Stromversorgung erfolge über sog. Einspeisesets und werde nicht für jedes Rohrstück gesondert vorgenommen. Jedes einzelne Rohrstück sei daher allein unvollständig und ohne das Einspeiseset funktionsuntüchtig. Zwei Endstücke und ein Einspeiseset bildeten daher die kleinste nutzbare Einheit, deren Netto-Anschaffungskosten mehr als 800 DM betrügen.

    Die Klägerin beantragt,

    den Investitionszulagenbescheid 1998 vom 19. November 1999 in der Fassung des geänderten Bescheids vom 8. März 2000 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 30. August 2000 dahingehend zu ändern, dass die Investitionszulage um 1.688 DM höher auf insgesamt 5.604 DM festgesetzt wird,

    die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären.

    Der Beklagte beantragt,

    die Klage abzuweisen.

    Er macht geltend, es handele sich bei der Spezialbeleuchtung um unbewegliche Wirtschaftsgüter, da diese zur Herstellung des Gebäudes eingefügt worden seien. Zwar diene diese der Gestaltung der Verkaufsräume, jedoch seien diese ohne entsprechende ausreichend dimensionierte Beleuchtungsanlage nach heutiger Verkehrsanschauung nicht zweckentsprechend eingerichtet. Eine Beleuchtungsanlage gehöre zu allen Räumen, in denen Menschen sich dauernd aufhalten. Nach ihrem Einbau in ein Haus könne daher eine solche Anlage nicht mehr als selbstständige bewegliche Sache betrachtet werden (vgl. BFH-Urteil vom 17. Mai 1968,BStBl II 1968, 567). Derartige Räume seien erst dann fertig gestellt, wenn sie nicht nur eine den Aufenthalt von Menschen allgemein ermöglichende Grundbeleuchtung, sondern auch die für die Verkaufsräume erforderliche Spezialbeleuchtung aufwiesen (vgl. Beschluss des FG Berlin vom 19. Februar 1997 FG 4338/96, n.v.). Es bestehe ein einheitlicher Zusammenhang mit dem Gebäude, da die Anlage in das Gebäude besonders eingepasst sei und deswegen mit ihm eine Einheit bilde bzw. ihm ein bestimmtes Gepräge gebe. Da Grundbeleuchtung und Spezialbeleuchtung zweckmäßig nicht gleichzeitig genutzt würden, diene die Spezialbeleuchtung zunächst auch der Ausleuchtung und Gestaltung des Verkaufsraumes. Bei der vorhandenen Neonbeleuchtung handele es sich auch nicht um eine funktionsfähige Beleuchtungsanlage, da diese erst nach technischen Umbauten jeder einzelnen Neonröhre wieder in Betrieb genommen werden könne. Auch unter Berücksichtigung der „Kronleuchter”-Entscheidung des BFH (Urteil vom 16. November 1990, BFH/NV 1991, 772) sei keine andere Entscheidung zu treffen. Im Gegensatz zu dem dort vorgelegenen einzelnen Beleuchtungskörper, der lediglich an die Stromleitung angeschlossen werde, würden Beleuchtungsanlagen regelmäßig in den Baukörper eingepasst und bildeten mit diesem eine Einheit. Es liege auch keine Betriebsvorrichtung vor. Die Beleuchtungsanlage sei für den Betriebsablauf lediglich nützlich, aber nicht erforderlich, da ihr Hauptzweck in der Raumbeleuchtung liege.

    Gründe

    Die Klage ist begründet. Der angefochtene Investitionszulagenbescheid 1998 vom 19. November 1999 in der Fassung des geänderten Bescheids vom 8. März 2000 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 30. August 2000 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten. Denn die von der Klägerin angeschaffte Spezialbeleuchtung für die Obst- und Gemüseabteilung ist kein Gebäudebestandteil, sondern als Betriebsvorrichtung ein bewegliches Wirtschaftsgut im Sinne von § 2 Abs. 1 des Investitionszulagengesetzes (InvZulG) und somit investitionszulagenbegünstigt.

    Nach § 2 Abs. 1 InvZulG setzt die Gewährung einer Investitionszulage in Höhe von 10 v.H. der Anschaffungs- oder Herstellungskosten neben anderen im Streitfall unstreitig gegebenen Erfordernissen voraus, dass ein bewegliches Wirtschaftsgut angeschafft oder hergestellt worden ist.

    1. Der Begriff des beweglichen Wirtschaftsguts wird im InvZulG nicht definiert, sondern in Anlehnung an das Einkommensteuerrecht bestimmt. Das Einkommensteuerrecht wiederum grenzt die beweglichen von den unbeweglichen Wirtschaftsgütern unter Rückgriff auf die Regelungen des bürgerlichen Rechts über die wesentlichen Gebäudebestandteile und Scheinbestandteile in §§ 93 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuches – BGB– (vgl. BFH-Urteil vom 16. Juni 1977 III R 76/75, BFHE 122, 385, BStBl II 1977, 590) in erster Linie anhand des Bewertungsrechts ab (vgl. BFH-Urteil vom 21. Januar 1988 IV R 116/86, BFHE 152, 458, BStBl II 1988, 628 m.w.N.). Danach bleiben in oder an einem Gebäude angebrachte Sachen bewegliche Wirtschaftsgüter, wenn sie zivilrechtlich nicht wesentliche Gebäudebestandteile geworden sind.

    2. Zum Zeitpunkt der Anschaffung handelte es sich bei der Beleuchtungsanlage um ein bewegliches Wirtschaftsgut. Diese Eigenschaft hat die Anlage nicht verloren. Die Spezialbeleuchtung ist weder nach § 93 BGB noch nach § 94 Abs. 2 BGB wesentlicher Bestandteil des Gebäudes geworden.

    a) Eine Sache ist nach § 93 BGB wesentlicher Bestandteil einer anderen Sache, wenn sie mit der anderen Sache verbunden ist und von ihr nicht getrennt werden kann, ohne dass sie oder die andere Sache zerstört oder in ihrem Wesen verändert wird. Es reicht dabei aus, wenn die Sache nach ihrer Trennung ihren wirtschaftlichen Wert im Wesentlichen einbüßt (vgl. BGH-Urteil vom 3. März 1956 IV ZR 334/55, BGHZ 20, 159). Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Die mittels Stahlseilen an der Decke befestigten Kunststoffschienen mit eingebauten Halogenstrahlern lassen sich jederzeit ohne nennenswerte Beschädigung entfernen und können unverändert in anderen Räumen ohne wirtschaftlichen Wertverlust erneut Verwendung finden. Sie sind den Raummaßen auch nicht in besonderer Weise angepasst. Durch die Trennung würde das Gebäude auch nicht zerstört oder in seinem Wesen verändert, sondern kann weiterhin bestimmungsgemäß genutzt werden. Die auch in diesen Abteilungen nach wie vor vorhandenen Neonlampen der Grundbeleuchtung des Verkaufsraumes wurden lediglich durch Ausbau der Starter der einzelnen Röhren in diesem Bereich ausgeschaltet, da sonst durch diese zusätzliche Beleuchtung die gewünschten Effekte der Spezialbeleuchtung gestört würden. Sie kann jederzeit wieder in Betrieb genommen werden.

    b) Zu den wesentlichen Bestandteilen eines Gebäudes gehören gemäß § 94 Abs. 2 BGB die zur Herstellung eines Gebäudes eingefügten Sachen. Zur Herstellung sind alle Teile eingefügt, ohne die das Gebäude nach der Verkehrsanschauung noch nicht fertig gestellt ist (vgl. BGH-Urteil vom 27. September 1978 V ZR 36/77, Neue Juristische Wochenschrift – NJW – 1979, 712). Eine solche Fertigstellung setzt aber nicht voraus, dass das Gebäude für den beabsichtigten Zweck schon in jeder Hinsicht nutzbar ist; denn sonst wären alle Einrichtungsgegenstände wesentliche Bestandteile. Maßgebend ist allein die Fertigstellung des bloßen Bauwerks. Zur Herstellung des Gebäudes eingefügt sind hiernach in erster Linie die Baumaterialien. Für Gegenstände, die der Ausstattung oder Einrichtung des Bauwerks dienen, gilt dasselbe nur dann, wenn nach der Verkehrsanschauung erst deren Einfügung dem Gebäude eine besondere Eigenart, ein bestimmtes Gepräge gibt oder wenn sie dem Baukörper besonders angepasst sind und deswegen mit ihm eine Einheit bilden (vgl. BGH-Urteil vom 25. Mai 1984 V ZR 149/83, NJW 1984, 2277 unter II. 1. a. aa; BFH-Urteil vom 16. November 1990 III R 100/89, BFH/NV 1991, 772; Urteil des FG Berlin vom 29. März 1989 II 434/88, EFG 1990, 219; Urteile des FG Brandenburg vom 5. Mai 1994 1994 2 K 366/93 I, Deutschland-Ost Spezial – D-Spezial – 1994, Nr. 30, 4–5; vom 18. Juni 1997 3 K 1741/95 I, EFG 1997, 1540). Entscheidend ist, ob das Wirtschaftsgut im Einzelfall nach der allgemeinen Verkehrsanschauung in einem einheitlichen Nutzungs- und Funktionszusammenhang zu dem Gebäude als solchem steht (vgl. BFH-Urteil vom 9. November 1976 VIII R 27/75, BFHE 121, 179, BStBl II 1977, 306).

    Bei Beachtung dieser Rechtsgrundsätze kann die Spezialbeleuchtung nicht als zur Herstellung des Gebäudes eingefügt angesehen werden.

    Weder das Gebäude noch der Verkaufsraum sind durch die Spezialbeleuchtung zu dem geworden, was sie darstellen sollen. Die von der Klägerin gemieteten Räume wurden nicht erst durch die Anbringung der Spezialbeleuchtung fertig gestellt. Vielmehr war das Gebäude zum Zeitpunkt der Anschaffung der Spezialbeleuchtung nach der allgemeinen Verkehrsanschauung bereits als Gebäude fertig gestellt. Es hatte bereits seine Zweckbestimmung erhalten und war entsprechend seiner Funktion als Verkaufsfläche charakterisiert. Denn es enthielt bis zum Zeitpunkt des Einbaus der Spezialbeleuchtung bereits eine in Lebensmittelsupermärkten übliche Neonbeleuchtung, die für sich gesehen bereits geeignet, bestimmt und ausreichend war, die Räume entsprechend ihrer Zweckbestimmung zu erhellen und erst die Voraussetzung für die Nutzung des Gebäudes in der Dunkelheit und entsprechend seiner Funktion als Verkaufsraum zu schaffen. Die später eingebaute Spezialbeleuchtung war zur Beleuchtung des Raumes als solchem nach der Verkehrsanschauung nicht mehr erforderlich, weil die bereits vorhandene Neonbeleuchtung bereits genügend Licht spendete, und gab dem Gebäude darüber hinaus weder eine besondere Eigenart noch ein besonderes Gepräge. Sie stand nach der allgemeinen Verkehrsanschauung nicht in einem einheitlichen Nutzungs- und Funktionszusammenhang zu dem Gebäude als solchem. Sie sollte lediglich die spezielle Ware in der Obst- und Gemüseabteilung in ein besseres Licht rücken, um deren Verkauf zu fördern. Der Umstand, dass die Spezialbeleuchtung durch das Aussenden des Lichts über den Obst- und Gemüseregalen tatsächlich auch den Raum mitbeleuchtet und über einen gemeinsamen Schalter zusammen mit der übrigen Neonbeleuchtung an- bzw. ausgeschaltet wird, ist deshalb unbeachtlich. Der Umstand, dass durch die Beleuchtung möglicherweise eine noch bessere Nutzung, insbesondere bei Dunkelheit, ermöglicht wird, reicht für die Annahme eines wesentlichen Bestandteils im Sinne des § 94 Abs. 2 BGB nicht aus; denn abzustellen ist grundsätzlich auf die Fertigstellung des bloßen Bauwerks und nicht auf eine allumfassende Nutzungsmöglichkeit (vgl. BFH-Urteil vom 16. November 1990 III R 100/89, BFH/NV 1991, 772).

    Die Spezialbeleuchtung war auch in den Baukörper nicht besonders eingepasst sind und bildete mit ihm keine Einheit. Soweit die Rechtsprechung Beleuchtungsanlagen als Gebäudebestandteile angesehen hatte (vgl. Urteile des BFH vom 8. Oktober 1987 IV R 56/85, BFHE 151, 81, BStBl II 1988, 440; vom 5. März 1974 I R 160/72, BFHE 111, 519, BStBl II 1974, 353), war hierfür maßgebendes Kriterium, dass diese regelmäßig in den Baukörper besonders eingepasst sind, mit diesem eine Einheit bilden und damit den Raum nach oben hin mit der Decke zusammen abschließen (vgl. BFH-Urteil vom 16. November 1990 III R 100/89, BFH/NV 1991, 772; Urteile des FG Brandenburg vom 5. Mai 1994 1994 2 K 366/93 I, Deutschland-Ost Spezial – D-Spezial – 1994, Nr. 30, 4–5: durch einfache Schraubverbindungen mit der Decke verbundene Lichtbänder keine Gebäudebestandteile; vom 18. Juni 1997 3 K 1741/95 I, EFG 1997, 1540: zentrales Beleuchtungselement eines Gaststättenraums als Gebäudebestandteil; Urteil des FG Berlin vom 29. März 1989 II 434/88, EFG 1990, 219: Lichtschienen im Verkaufsraum keine Gebäudebestandteile), die es nahe legt, sie als wesentliche Bestandteile des Gebäudes zu qualifizieren (vgl. Palandt/Heinrichs, Bürgerliches Gesetzbuch, Kommentar, 49. Aufl., § 93 Anm. 5a). So entschied der BFH im erstgenannten Urteil über eine Kassettendecke, in deren Felder zum Teil Leuchten eingelassen waren, die damit zugleich dem einheitlichen Raumabschluss dienten. Das zweite Urteil befasste sich mit der umfangreichen Beleuchtungsanlage eines Kaufhauses, wobei bei solchen Gebäuden eine zweckentsprechende Beleuchtung unerlässlich sei.

    Die dieser Rechtsprechung zu Grunde liegenden Sachverhalte weichen vom Streitfall erheblich ab. Im Streitfall ist die – neben der zur zweckentsprechenden Beleuchtung des Verkaufsraums bereits ausreichenden und vorhandenen Neonbeleuchtung – angebrachte Spezialbeleuchtung nicht in das Gebäude besonders eingepasst und bildet auch keine Raumabschluss.

    Bei der Beleuchtungsanlage handelt es sich nämlich um mittels Stahlseilen an der Decke befestigte Kunststoffschienen mit eingebauten Halogenstrahlern (vgl. Fotos, Bl. 23 ff. der Gerichtsakte). Das Lichtrohrsystem besteht aus einzelnen, jeweils einen Strahler tragenden Elementen, die passend zu den beleuchteten Regalen oder Verkaufstheken zusammengesteckt werden können. Durch die flexibel gehaltenen Bauteile wird erreicht, dass möglichst alle Produkte, die sich in einem Regal befinden, beleuchtet werden. Die Lichtschienen hängen über der Handelsware und orientieren sich daher nicht an baulichen Gegebenheiten, sondern an der gewünschten Warenpräsentation. Die Spezialbeleuchtung hängt unterhalb der vorhandenen Beleuchtungsanlage (Grundbeleuchtung) und wurde nicht in bereits vorhandene Stromschienen oder ähnlichem eingebaut. Da die Lampen lediglich an der Decke verschraubt sind, können sie jederzeit dort ausgebaut und an anderer Stelle wieder aufgehängt werden.

    Damit unterscheidet sich der Streitfall auch von dem, der der Entscheidung des Thüringer Finanzgerichts vom 16. April 1997 III 194/96, EFG 1998, 61 zu Grunde lag. Denn im dortigen Fall war eine Beleuchtungsanlage einer Apotheke fest in eine Rasterdecke eingebaut und besonders eingepasst. Eine solche Integration der Spezialbeleuchtung in die Decke und eine Anpassung am Gebäude besteht im Streitfall aber nicht.

    3. Darüber hinaus ist die Spezialbeleuchtung bewegliches Wirtschaftsgut in Form einer Betriebsvorrichtung und damit investitionszulagenbegünstigt.

    Betriebsvorrichtungen bleiben bewegliche Wirtschaftsgüter, auch wenn sie wesentliche Bestandteile des Grundstücks sind (vgl. BFH-Urteil vom 11. Dezember 1987 III R 191/85, BStBl II 1988, 300). Betriebsvorrichtungen dienen nicht der Nutzung des Gebäudes, sondern stehen in einer besonderen und unmittelbaren Beziehung zu dem auf dem Grundstück oder in dem Gebäude ausgeübten Gewerbebetrieb (vgl. BFH-Beschluss vom 26. November 1973 GrS 5/71, BStBl II 1974, 132). Erforderlich ist, dass die Anlage in einer besonderen und unmittelbaren Beziehung zum gegenwärtig im Gebäude bzw. auf dem Grundstück ausgeübten Betrieb steht, das heißt, dass ihr in Bezug auf die Ausübung des Gewerbebetriebes eine ähnliche Funktion wie einer Maschine zukommt (vgl. BFH-Urteil vom 10. Oktober 1990 II R 171/87, BStBl II 1991, 59; BFH-Urteil vom 26. Juni 1992 III R 43/91, BFH/NV 1993, 436). Hingegen reicht es nicht aus, wenn eine Anlage für einen Betrieb lediglich nützlich oder notwendig oder sogar gewerbepolizeilich vorgeschrieben ist (vgl. BFH-Urteil vom 26. Juni 1992 III R 43/91, BFH/NV 1993, 436). Entscheidend ist, ob die Gegenstände von ihrer Funktion her unmittelbar zur Ausübung des Gewerbes genutzt werden (vgl. BFH-Urteil vom 1. Dezember 1989 III R 46/86, BFH/NV 1990, 598) und sie infolge ihrer auf den Betrieb ausgerichteten Funktion nicht in einem einheitlichen Nutzungs- und Funktionszusammenhang mit dem Grundstück stehen.

    So liegt der Fall hier. Die Spezialbeleuchtung dient unmittelbar und gerade dem Betrieb des Lebensmittelhandels. Aus der Forderung der Rechtsprechung, die begünstigte Anlage müsse eine ähnliche Funktion wie eine Maschine haben, darf nicht geschlossen werden, dass nur in die Produktion einbezogene Wirtschaftsgüter Betriebsvorrichtungen sein könnten. An die Stelle der Produktion tritt im Einzelhandel der Warenverkauf (vgl. zu Werbezwecken dienende Fahnenmasten auf dem Außengelände eines Lebensmittelmarktes als Betriebsvorrichtung, Urteil des Thüringer Finanzgericht vom 5. Mai 1999 I 132/99, Deutschland-spezial-Ost, Heft, 20/2001, 2). Hierfür ist die Spezialbeleuchtung mehr als nur nützlich. Denn sie dient unmittelbar der Warenpräsentation und damit Werbezwecken. Werbemaßnahmen wiederum gehören – über die bloße Nützlichkeit oder Zwecktauglichkeit hinaus – zum Kernbereich der Betriebstätigkeit in Lebensmitteleinzelhandelsgeschäften, weil deren Erfolg wesentlich von der Werbung mitbestimmt wird.

    Im Übrigen unterscheidet sich dieses Lichtsystem erheblich durch seine technische Konzeption von üblicherweise in Verkaufsräumen vorhandenen Lampen. Der Umstand, dass die Spezialbeleuchtung durch Aussenden von Licht tatsächlich auch den Raum mit erhellt, ist dabei dabei unbeachtlich. Denn ihr Zweck ist es, durch eine speziell entwickelte Filtertechnik (UV-freies Leuchtsystem) frische Ware möglichst lange vor Verblassungs- oder Vergrauungserscheiungen zu schützen und durch die auf die Waren exakt abgestimmte Farbgebung des Lichtes sowie eingesetzte Reflektoren für ein frisches Erscheinungsbild der Produkte zum Zwecke der Verkaufsförderung zu sorgen. Die Anlage hat dagegen nicht dem Zweck, die Räume mit zu beleuchten, denn dies erfolgt bereits durch die im Übrigen vorhandene Neonbeleuchtung in ausreichendem Maße. Die Anlage ist für andere Unternehmer (andere Branchen) und auch für den Vermieter der Verkaufsräume wert- und nutzlos. Unterscheidet sich die Beleuchtungsanlage wie im Streitfall somit deutlich von der üblichen Raumbeleuchtung, ist unbeachtlich, dass sie möglicherweise rein faktisch daneben auch deren Funktion wahrnimmt (vgl. auch Urteil des Finanzgerichts des Saarlandes vom 4. Juli 1995 1 K 220/93, JURIS Dokument: Nr. STR957072270).

    Eine vergleichbare Abgrenzung ist auch der Rechtsprechung des BFH zu den Beleuchtungsanlagen zu entnehmen. Diese werden zwar grundsätzlich nicht als Betriebsvorrichtungen angesehen, sondern dem Gebäude zugerechnet, weil sie erst die Voraussetzung für die Nutzung des Gebäudes in der Dunkelheit schaffen (BFH-Urteile vom 5. März 1974 I R 160/72, BStBl II 1974, 353 und vom 8. Oktober 1987, BStBl II 1988, 440). Jedoch sind Beleuchtungsanlagen für Schaufenster, also für Werbe- oder Reklamezwecke, die nicht zur Gebäudebeleuchtung erforderlich sind, Betriebsvorrichtungen (vgl. hierzu auch Zitzmann, Zulagen für Investitionen in den neuen Bundesländern, 5. Auflage, Tz. 63). Um eine solche besondere Lichtquelle, die zum Schutz der ausgestellten Waren „kaltes Licht” ausstrahlt, handelt es sich im Streitfall. Diesem Ergebnis steht nicht entgegen, dass der BFH Schaufensteranlagen einer Drogerie (vgl. BFH-Urteil vom 17. Mai 1968 VI R 209/67, BStBl. II 1968, 581) und einer Apotheke (vgl. BFH-Urteil vom 24. August 1984 III R 33/81, BStBl. II 1985, 40) als Gebäudebestandteile und nicht als Betriebsvorrichtung angesehen hat, obwohl solche Anlagen auch Werbezwecken des Unternehmens dienen. Diese Entscheidungen beruhen darauf, dass Schaufenster als Teil der äußeren Umfassung eines Bauwerks, wie Außenmauern, dem Gebäude Schutz vor Witterung geben und als solche in erster Linie Teile des Gebäudes sind. Die Spezialbeleuchtung weist gerade keinen solchen Funktions- und Nutzungszusammenhang zum Gebäude und zum Grundstück auf.

    3. Es handelt sich bei den einzelnen Rohrstücken auch nicht um geringwertige Wirtschaftsgüter. Denn diese sind an den Endstücken so konzipiert, dass sie zu verbinden sind. Mittel- und Endstücke sind an der Verbindungsstelle jeweils offen. Die Stromversorgung erfolgt über sog. Einspeisesets und wird nicht für jedes Rohrstück gesondert vorgenommen. Jedes einzelne Rohrstück ist daher allein unvollständig und ohne das Einspeiseset funktionsuntüchtig. Zwei Endstücke und ein Einspeiseset bilden daher die kleinste nutzbare Einheit, deren Netto-Anschaffungskosten mehr als 800 DM betragen.

    Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 der Finanzgerichtsordnung (FGO). Für eine Zulassung der Revision (§ 115 Abs. 2 FGO) sieht der Senat keinen Anlass.

    VorschriftenBewG § 68 Abs. 2 Nr. 2, BGB § 93, BGB § 94 Abs. 2