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  • 08.01.2010

    Finanzgericht Thüringen: Urteil vom 22.08.2001 – III 938/01

    1. Es verstößt nicht gegen das Grundgesetz, dass gemäß § 7 Satz 3 StBerGDV nach dem 31.12.1997 keine Wiederholungsprüfungen zur endgültigen Zulassung vorläufig bestellter Steuerbevollmächtigter im Beitrittsgebiet mehr durchgeführt werden. 2. Insbesondere liegt kein Verstoß gegen das Grundrecht auf freie Berufswahl vor, da die eingeräumte Übergangszeit von gut sieben Jahren zur Erfüllung der Voraussetzungen ausreichend bemessen gewesen ist, selbst wenn in dieser Zeit zwei Wiederholungsprüfungen erforderlich gewesen sein sollten. Es lag an den Berufsangehörigen, sich den Prüfungen so rechtzeitig zu unterziehen, dass sie auch unter Berücksichtigung des Risikos des Nichtbestehens die Voraussetzungen für ihre endgültige Bestellung nach § 40a StBerG innerhalb der Übergangszeit erfüllen konnten.


    Tatbestand

    Die Parteien streiten um die Frage, ob der Beklagte verpflichtet ist, den Kläger auch nach dem 31. Dezember 1997 zur Wiederholungsprüfung gemäß § 40a des Steuerberatungsgesetzes (StBerG) zuzulassen.

    Der Kläger war seit Abschluss seiner Ausbildung zum Gehilfen im wirtschafts- und steuerberatenden Beruf im Jahre 1963 in verschiedenen Steuerbüros in den alten Bundesländern tätig. Mit Schreiben vom 16. Juni 1990 stellte er beim Rat der Stadt Astadt (Abteilung Finanzen) einen Antrag auf Zulassung zum Helfer in Steuersachen. Daraufhin wurde er mit Urkunde vom 16. August 1990 vom Finanzamt Astadt auf der Grundlage der „Anordnung über die Zulassung zur Ausübung einer selbstständigen Tätigkeit als Helfer in Steuersachen und die Registrierung von Stundenbuchhaltern vom 7. Februar 1990” (MdF-AnO) zum Helfer in Steuersachen zugelassen. Am 11. September 1990 wurde er vom Ministerium der Finanzen Berlin zum Steuerbevollmächtigten bestellt.

    Mit Schreiben vom 14. November 1991 des Bundesministers der Finanzen - Außenstelle Berlin - wurde das Anhörungsverfahren zur Rücknahme der Bestellung eingeleitet, das von der Beklagten weitergeführt wurde. Mit Schreiben vom 9. Dezember 1993 hörte die Beklagte den Kläger wegen der beabsichtigten Rücknahme der Bestellung als Steuerbevollmächtigter an. Die Bestellung sei rechtswidrig, da er nicht über die erforderliche 10-jährige Berufserfahrung auf dem Gebiet des DDR-Steuerrechts verfüge und keine DDR-Bürgerschaft innehabe.

    Nach Anhörung der Steuerberaterkammer Thüringen nahm die Beklagte mit Bescheid vom 3. Januar 1995 die vorläufige Bestellung des Klägers zum Steuerbevollmächtigten aus den im Rahmen der Anhörung genannten Gründen zurück. Gegen diesen Bescheid legte der Verfahrensbevollmächtigte des Klägers mit Schreiben vom 13. Januar 1995 Beschwerde ein. Mit Bescheid vom 17. März 1997 hob die Beklagte den Rücknahmebescheid vom 3. Januar 1995 wegen der neueren Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) (vgl. BFH-Urteil vom 5. November 1996 VII R 36/96, Sammlung der nicht amtlich veröffentlichten Entscheidungen des BFH - BFH/NV - 1997, 266) auf.

    Der Kläger nahm an dem von der Steuerberaterkammer des Freistaates Sachsen durchgeführten Grundlagenteil des Überleitungsseminars nach § 4 der Durchführungsverordnung zu § 40a des Steuerberatungsgesetzes (DV § 40a StBerG) teil. Der Kläger bestand jedoch die mündliche Prüfung am 1. Dezember 1997 vor dem Ministerium der Finanzen des Landes Sachsenanhalt nicht. Gegen den Prüfungsbescheid legte der Bevollmächtigte des Klägers mit Schreiben vom 15. Dezember 1997 beim Ministerium der Finanzen des Landes Sachsen-Anhalt Widerspruch ein und beantragte vorsorglich die Wiederholungsprüfung. Mit Schreiben vom 18. Dezember 1997 wurde der Kläger darauf hingewiesen, dass der Widerspruch gegen die Prüfungsentscheidung nicht statthaft sei und er gegebenenfalls Klage einzureichen habe. Der Kläger erhob daraufhin Anfechtungsklage gegen die Prüfungsentscheidung vor dem Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt. Gegen das klageabweisende Urteil des Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt erhob der Kläger Nichtzulassungsbeschwerde. Der Bundesfinanzhof wies mit Beschluss vom 8. November 1999 im prüfungsrechtlichen Verfahren - Az. VII B 56/99 - die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 3. November 1998 - Az. I 687/97 - als unbegründet zurück. Mit Schreiben vom 17. Dezember 1997 stellte der Bevollmächtigte des Klägers bei der Oberfinanzdirektion B-Stadt einen Antrag auf endgültige Bestellung zum Steuerbevollmächtigten, hilfsweise den Antrag auf endgültige Bestellung bis zum Abschluss des Prüfungsverfahrens bzw. bis zum Feststehen des Prüfungsergebnisses der Wiederholungsprüfung nach § 40a Abs. 1 Satz 4 StBerG.

    Die Oberfinanzdirektion lehnte den Antrag am 5. Januar 1998 ab. Die nach erfolglosem Einspruch erhobene Klage wies das Thüringer Finanzgericht mit Urteil vom 15. März 2000 III 1388/98, Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2000, 1415 ab. Die hiergegen gerichtete Revision wies der BFH mit Beschluss vom 22. März 2001 VII R 41/00, BFH/NV 2001, 1150 als unbegründet zurück.

    Mit Schreiben vom 15. März 1999 an die Oberfinanzdirektion B-Stadt beantragte der Kläger, ihn in angemessener Zeit zu einer Wiederholungsprüfung nach § 40a StberG zuzulassen und ihm eine entsprechende Ladung zuzusenden. Die Oberfinanzdirektion verwies mit Schreiben vom 29. Dezember 1999 die Sache an den Beklagten weiter. Dieser lehnte mit Schreiben vom 8. März 2000 den Antrag ab. Er teilte mit, der Antrag des Klägers auf Wiederholung der mündlichen Überleitungsprüfung im Sinne der §§ 4 ff. DV § 40a StBerG bedürfe keiner Entscheidung mehr, da er bereits beschieden worden sei. Nachdem der Kläger die mündliche Prüfung am 1. Dezember 1997 vor dem Seminarausschuss des Landes Sachsen-Anhalt nicht bestanden habe, habe er mit Schreiben vom 2. Februar 1997 an den Beklagten bereits sinngemäß die Teilnahme an der Wiederholungsprüfung beantragt und dieser Antrag sei am 15. Dezember 1997 abgelehnt worden. Im übrigen sei dem Kläger die im Falle des Nichtbestehens der Prüfung nach § 7 Satz 1 DV § 40a StBerG grundsätzlich mögliche Wiederholungsprüfung auch gemäß Satz 3 der genannten Bestimmung verwehrt. Denn danach würden nach dem 31. Dezember 1997 keine Wiederholungsprüfungen mehr durchgeführt. Gegen diese Rechtslage bestünden auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Soweit der Kläger geltend mache, dass dem Prüfling einer Berufszugangsprüfung gemäß Art. 12 des Grundgesetzes (GG) mindestens einmal eine Wiederholungsprüfung zugestanden werden müsse, sei dies gerade in § 7 DV § 40a StBerG geschehen und von der Verwaltung auch so gehandhabt worden. Die Steuerberaterkammer Thüringen habe ab Oktober 1992 die Grundlagenseminare durchgeführt. Die ersten mündlichen Prüfungen seien vom Seminarausschuss beim Thüringer Finanzministerium ab dem 4. Januar 1993 angeboten worden. Der Kläger habe daher fünf Jahre Zeit gehabt, sich diesem unumgänglichen Prüfungsverfahren zu unterziehen und dabei auch Wiederholungsprüfungen in Anspruch zu nehmen. Im Übrigen wird auf das Schreiben des Beklagten vom 8. März 2000 (vgl. Blatt 6d der Gerichtsakte) verwiesen. Mit seiner gegen die ablehnende Verfügung gerichteten Klage macht der Kläger geltend, die Vorschrift des § 7 DV zu § 40a StBerG, wonach die Möglichkeit zur Teilnahme an einer Wiederholungsprüfung nur bis zum 31. Dezember 1997 bestanden habe und nach diesem Zeitpunkt keine Wiederholungsprüfung mehr durchgeführt werde, sei wegen eklatanter Unverhältnismäßigkeit verfassungswidrig oder zumindest im Sinne des Klageantrags verfassungskonform auszulegen. So habe das Bundesverfassungsgericht zahlreiche Male entschieden, dass einem Kandidaten die Möglichkeit eingeräumt werden müsse, jede Berufszugangsprüfung mindestens einmal wiederholen zu dürfen, um eine Verletzung des Grundrechts aus Art. 12 GG zu vermeiden. Im Streitfall habe der Kläger die vorgeschriebene Prüfung nur einmal ablegen können und habe noch keine Wiederholungsmöglichkeit erhalten. Zudem sei die Prüfungsentscheidung angefochten worden. Soweit der Bundesfinanzhof in der Entscheidung vom 28. September 1997 VII R 18/97 (BFHE 183, 339, BStBl II 1997, 835) die Verfassungsmäßigkeit des § 40a StBerG im Wesentlichen damit begründe, dass den Betroffenen ein angemessener Übergangszeitraum von sieben Jahren zum Bestehen des Überleitungsseminars zur Verfügung gestanden habe, sei zu berücksichtigen, dass dieser Übergangszeitraum im Falle des Klägers ohne dessen Verschulden erheblich und unverhältnismäßig eingeschränkt worden sei. Zum einen habe der Kläger erst durch den Bescheid der Beklagten vom 17. März 1997 Klarheit darüber gewonnen, dass die Rücknahme seiner vorläufigen Bestellung als Steuerbevollmächtigter aufgehoben worden war. Erst ab diesem Zeitpunkt habe für den Kläger ein begründeter Anlass bestanden, in das vorgeschriebene Prüfungsverfahren einzutreten. So habe die Steuerberaterkammer Thüringen mit Schreiben vom 15. März 1993 die Teilnahme des Klägers am dritten Grundlagenseminar im Hinblick auf das schwebende Rücknahmeverfahren gemäß § 46 Abs. 1 Satz 2 StBerG abgelehnt. Zum anderen sei der Kläger in der Folgezeit längerfristig erkrankt gewesen, was unter Beweis gestellt werde (vgl. Blatt 15 bis 35 der Gerichtsakte), so daß der Kläger über drei Jahre hinweg nicht prüfungsfähig gewesen sei und nicht bzw. zumindest nur sehr eingeschränkt in der Lage gewesen sei, zu einem früheren Zeitpunkt am Überleitungsseminar teilzunehmen. Die Regelung des § 40a Abs. 1 Satz 6 StBerG, wonach eine bereits erfolgte Berufszulassung eines ausgeübten Berufs wegen Verschärfung der Berufsausübungsvoraussetzungen automatisch ohne jegliche Ausnahmemöglichkeit zum 31. Dezember 1997 ende, sei ebenso wie die Auffassung des Bundesfinanzhofs weder mit dem Verhältnismäßigkeitsgebot (Art. 20 Abs. 1 GG) noch mit dem Grundrecht der Berufsausübung (Art. 12 Abs. 1 GG) noch mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) noch mit dem Gebot effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG vereinbar. Im Übrigen wird auf die Klagebegründung in den Schriftsätzen vom 14. März 2000 (vgl. Blatt 7 ff. der Gerichtsakte) und vom 26. Juli 2001 (vgl. Blatt 48 der Gerichtsakte) verwiesen.

    Der Kläger beantragt ,

    den Beklagten unter Aufhebung entgegenstehender Bescheide zu verpflichten, den Kläger zu einer Wiederholungsprüfung der nicht bestandenen mündlichen Prüfung gemäß § 40a StBerG zuzulassen.

    Der Beklagte beantragt,

    die Klage abzuweisen.

    Gründe

    Die Klage ist unbegründet. Die Verfügung des Beklagten vom 8. März 2000 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Zutreffend lehnte der Beklagte den Antrag des Klägers auf Zulassung zu einer Wiederholungsprüfung der nicht bestandenen mündlichen Prüfung nach § 40a StBerG ab.

    Dem Kläger steht kein Anspruch auf Durchführung einer Wiederholungsprüfung mehr zu. Nach § 7 Satz 3 der Durchführungsverordnung zu § 40a StBerG - DV § 40a StBerG - werden nach dem 31. Dezember 1997 keine Wiederholungsprüfungen mehr durchgeführt. Diese Norm ist entgegen der Auffassung des Klägers auch vor dem Hintergrund des § 40a Abs. 1 Satz 6 StBerG verfassungsgemäß (vgl. bereits Urteil des Thüringer Finanzgerichts vom 15. März 2000 III 1388/98, Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 2000, 1415). 1. Hinsichtlich etwaiger Bedenken des Klägers gegen die Verfassungsmäßigkeit des § 40a StBerG, insbesondere wegen eines etwaigen Verstoßes der Regelung gegen Art. 12 und Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz (GG), den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, den Gleichheitssatz und das Rückwirkungsverbot, verweist der Senat auf das Urteil des BFH vom 28. Oktober 1997 VII R 18/97 (BFHE 183, 339, BStBl II 1997, 835). Entsprechende Verfassungsbeschwerden gegen dieses Urteil betreffend § 40a des StBerG wurden durch mehrere Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts vom 19. Dezember 1997 (Az.: 1 BvR 2281/97, 1 BvR 2282/97, 1 BvR 2288/97, 1 BvR 2299/97, 1 BvR 2300/97, 1 BvR 2309/97, 1 BvR 2314/97, 1 BvR 2324/97, 1 BvR 2337/97, 1 BvR 2345/97, 1 BvR 2346/97, 1 BvR 2347/97, 1 BvR 2361/97, 1 BvR 2362/97, 1 BvR 2363/97, 1 BvR 2364/97, 1 BvR 2436/97, nicht zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung des Verfassungsgerichts bestimmt) nicht zur Entscheidung angenommen und die zugleich erhobenen Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung damit als erledigt bezeichnet. In dem Urteil vom 28. Oktober 1998 VII R 18/97, a.a.O., hat der BFH auch die vom Gesetzgeber eingeräumte Übergangsfrist von sieben Jahren zur Erfüllung der Voraussetzungen für eine endgültige Bestellung als Steuerbevollmächtigter als angemessen erachtet. Der Gesetzgeber hat damit einen sachgerechten Ausgleich zwischen den Interessen der Rat suchenden Steuerpflichtigen und den Interessen der die endgültige Bestellung anstrebenden Berufsangehörigen geschaffen. Das gilt auch unter Berücksichtigung etwaiger individueller Besonderheiten wie des hohen Alters eines Berufsangehörigen oder des Umstandes, dass der Berufsangehörige bereits während eines langen Zeitraums seine Beratungstätigkeit unbeanstandet ausgeübt hat.

    2. § 7 Satz 3 DV § 40a StBerG verstößt insbesondere auch nicht gegen Art. 12 GG. Es mag zwar grundsätzlich verfassungsrechtlich geboten sein, die Möglichkeit zu einer mindestens einmaligen Wiederholung einer Berufszugangsprüfung zu gewähren, damit das Grundrecht auf freie Berufswahl (Art. 12 Abs. 1 GG) nicht übermäßig eingeschränkt wird (vgl. insoweit auch jedenfalls in der Tendenz: Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 14. März 1989 - 1 BvR 1033/82 und 174/84 - Sammlung der amtlich veröffentlichten Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts - BVerfGE - 80, 1, 36; Niehues, Schul- und Prüfungsrecht, Band 2, 3. Aufl., 1994, S. 168, Rdnr. 304). Diese Möglichkeit gewährte § 7 Satz 1 und 2 DV § 40a StBerG innerhalb der in § 40a Abs. 1 Satz 6 StBerG a. F. festgelegten Übergangszeit bis zum 31. Dezember 1997. So sah § 7 der DV § 40a StBerG vor, dass bis zum 31. Dezember 1997 sowohl die mündliche als auch die schriftliche Prüfung jeweils zweimal wiederholt werden konnten. Der Forderung, eine mindestens einmalige Wiederholung einer nicht bestandenen Prüfung zu ermöglichen, ist damit Genüge getan (vgl. BFH-Beschluss vom 22. März 2001 VII R 41/00, Sammlung der nicht amtlich veröffentlichten Entscheidungen des BFH - BFH/NV - 2001, 1150; Urteil des Thüringer Finanzgerichts vom 15. März 2000 III 1388/98, a.a.O.).

    Eine vom Kläger darüber hinaus geforderte verfassungskonforme Auslegung der einschlägigen Vorschriften dahingehend, dass den Prüfungskandidaten auch nach dem 31. Dezember 1997 mindestens zwei Wiederholungsmöglichkeiten eingeräumt werden müssten, ist - mangels Verfassungswidrigkeit des § 7 Satz 3 DV § 40a StBerG - nicht notwendig.

    Nach Auffassung des BFH ist es nicht erforderlich, auch nach dem Ablauf der Übergangszeit Berufsangehörigen die Möglichkeit zu geben, eine Wiederholungsprüfung abzulegen (vgl. BFH-Beschluss vom 22. März 2001 VII R 41/00, BFH/NV - 2001, 1150). Denn es ist gerade das Wesen einer vom Gesetzgeber aus Vertrauensschutzgesichtspunkten eingeräumten Übergangszeit, dass nach ihrem Ablauf die Verhältnisse klar sind und nur noch Berater tätig werden, die die Voraussetzungen für eine endgültige Bestellung als Steuerbevollmächtigte bzw. Steuerberater erfüllen. Eine noch nach Ablauf der Übergangszeit zulässige Wiederholung einer innerhalb der Übergangszeit nicht bestandenen Prüfung würde dem Sinn und Zweck der festgelegten Übergangszeit widersprechen. Die Übergangszeit von gut sieben Jahren war auch zur Erfüllung der in § 40 a StBerG a.F. geforderten Voraussetzungen für die endgültige Bestellung als Steuerbevollmächtigter ausreichend, auch wenn in dieser Zeit zwei Wiederholungsprüfungen (§ 7 Sätze 1 und 2 DV § 40 a StBerG) erforderlich werden sollten. Es lag an den Berufsangehörigen, mit der Teilnahme an dem Seminar so rechtzeitig zu beginnen, dass sie auch unter Berücksichtigung des Risikos, die Prüfung nicht zu bestehen und diese eventuell innerhalb der Übergangszeit wiederholen zu müssen, die Voraussetzungen für ihre endgültige Bestellung nach § 40 a StBerG a.F. erfüllen konnten. Etwaige individuelle Härten lassen sich bei der Festlegung von Fristen nie ganz ausschließen; sie müssen aber im Hinblick auf Sinn und Zweck der ausreichend bemessenen Übergangszeit hingenommen werden (vgl. BFH-Beschluss vom 22. März 2001 VII R 41/00, BFH/NV - 2001, 1150). Insoweit steht dem Gesetzgeber im Rahmen des weiten Gestaltungsspielraums die Möglichkeit der Typisierung zu, wobei die individuelle Gleichmäßigkeit hinter der generellen Gleichmäßigkeit zurücktritt (vgl. Urteil des Thüringer Finanzgerichts vom 15. März 2000 III 1388/98, a.a.O.). Im Übrigen wird auf den BFH-Beschluss vom 22. März 2001 VII R 41/00, BFH/NV - 2001, 1150 verwiesen, dessen Erwägungen sich der erkennende Senat anschließt.

    Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO). Für eine Zulassung der Revision sieht der Senat keinen Anlass (vgl. § 115 Abs. 2 FGO). Insbesondere hat die Rechtssache im Hinblick auf den BFH-Beschluss vom 22. März 2001 VII R 41/00, BFH/NV 2001, 1150 keine grundsätzliche Bedeutung mehr, da die maßgebende Rechtsfrage höchstrichterlich geklärt ist. Der Streitwert entspricht der Rechtsprechung des BFH (vgl. den nicht veröffentlichten BFH-Beschluss vom 16. Januar 1996 VII B 226/94).

    VorschriftenStBerG § 40a Abs 1 S, GG