08.01.2010
Finanzgericht Hamburg: Urteil vom 16.10.2002 – IV 144/01
Ein Duplikat der Ausfuhranmeldung für Erstattungszwecke kann bei Verlust des Originals ausgestellt werden. Nach Abs. 46 ErstDV a.F. darf aber die Ausgangszollstelle die nachträgliche Ausgangsbestätigung nur erteilen, wenn (u.a.) der Ausführer nachweist, dass er das Unterlassen der ordnungsgemäßen Ausgangsbestätigung nicht oder allenfalls leicht fahrlässig handelnd zu vertreten hat.
Tatbestand
Die Klägerin übersandte dem Hauptzollamt Hamburg-... (HZA) am 20. April 2000 das Duplikat einer vom Hauptzollamt Saarlouis am 2. März 2000 ausgestellten Ausfuhranmeldung (Zusatzblatt) für EG-Ausfuhrerstattungen zur nachträglichen Bestätigung der Ausfuhr der in der Ausfuhranmeldung bezeichneten Warensendung. Nach daraufhin durchgeführten Ermittlungen der Zollstelle war die Warensendung am 3. März 2000 bei der Einfahrt in den Hamburger Freihafen unter Vorlage des Versandscheins T1 zur Erledigung des Versandverfahrens gestellt worden. Der Versandschein enthielt keinen Hinweis auf eine für die Warensendung ausgestellte Ausfuhranmeldung für Erstattungszwecke. Mit Bescheid vom 9. Juni 2000 lehnte das HZA die nachträgliche Ausgangsbestätigung ab. Den hiergegen am 6. Juli 2000 erhobenen Einspruch der Klägerin wies der Beklagte, der in der Zwischenzeit die Aufgaben des HZA übernommen hatte, mit Einspruchsentscheidung vom 25. April 2001 zurück.
Mit ihrer am 17. Mai 2001 erhobenen Klage macht die Klägerin geltend, dass das Versandverfahren ordnungsgemäß erledigt worden sei, dass der Container in den Freihafen verbracht, dort in die elektronische Zollerfassung eingegeben und dem Verladebetrieb durch die Erteilung einer sog. B-Nummer durch den Zoll die Verladungsfreigabe mitgeteilt worden sei. Daraus und aus dem bill of lading folge, dass die Erzeugnisse am 6. März 2000 das Zollgebiet der Gemeinschaft verlassen hätten. Es bestehe deshalb kein Grund, die Ausgangsbestätigung zu verweigern. Die Verpflichtung zur Bestätigung ergebe sich im Übrigen aus Art. 11 ZK. Die nachträgliche Ausgangsbestätigung dürfe nicht von einem evtl. Vertretenmüssen des Ausführers abhängig gemacht werden; entscheidend sei allein, dass der objektive Tatbestand der Ausfuhr erfüllt worden sei. Abs. 46 der Erstattungsdienstvorschrift finde im Gemeinschaftsrecht keine Stütze. Im Übrigen habe sie (die Klägerin) der beauftragten Spedition alle erforderlichen Unterlagen mit den erforderlichen Hinweisen zur Verfügung gestellt. Der Fahrer habe erklärt, dass er alle ihm ausgehändigten Papiere dem Zoll vorgelegt habe.
Die Klägerin beantragt,
den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids des Hauptzollamts Hamburg-... vom 9. Juni 2000 in Gestalt der Einspruchsentscheidung des Beklagten vom 25. April 2001 zu verpflichten, eine nachträgliche Ausgangsbestätigung auf der Ausfuhranmeldung für Erstattungszwecke VAB Nr. 49 vom 2. März 2000 des Hauptzollamts Saarlouis zu erteilen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er ist der Ansicht, dass die nachträgliche Ausgangsbestätigung nicht erteilt werden könne, weil die Waren verladen worden seien, ohne dass sie der Ausgangszollstelle zur marktordnungsrechtlichen Ausfuhrüberwachung gestellt worden seien und ohne dass diese das tatsächliche seewärtige Verbringen der Waren habe zollamtlich überwachen können. Für die Abgabe der Ausfuhranmeldung für Erstattungszwecke gebe es keine Indizien oder Nachweise. Aus der Erledigung des Versandverfahrens könne nicht auf die Ausfuhr aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft geschlossen werden. Die Verletzung der Gestellungspflicht stelle sich als eine fahrlässige Handlung dar.
Dem Gericht hat ein Band Sachakten des Beklagten vorgelegen. Ergänzend wird auf den Akteninhalt, die Schriftsätze der Beteiligten sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.
Gründe
Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig (§ 101 Satz 1 FGO). Der Beklagte hat die nachträgliche Bestätigung der Ausfuhr auf dem Duplikat der Ausfuhranmeldung zu Recht abgelehnt.
Das Dokument i.S.d. Art. 5 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 800/99 der Kommission vom 15. April 1999 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen (ABl. Nr. L 102/11 - im Folgenden: VO Nr. 800/1999), mit dem die Ausfuhr der Erzeugnisse aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft nachgewiesen wird, ist gemäß § 3 Abs. 1 AusfuhrerstattungsVO (v. 24.5.1996 - BGBl. I S. 766) die Ausfuhranmeldung (Zusatzblatt) für EG-Ausfuhrerstattungen auf dem Einheitspapier. Die Ausfuhrzollstelle ist nach § 3 Abs. 2 AusfuhrerstattungsVO für die Annahme der Ausfuhranmeldung zuständig; gleichzeitig mit der Abgabe der Ausfuhranmeldung ist der Ausfuhrzollstelle die Warensendung zu gestellen. Die Bestätigung über den Ausgang der Warensendung aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft wird nach § 4 Abs. 1 AusfuhrerstattungsVO von der in Art. 793 Abs. 2 der Verordnung (EWG) der Kommission Nr. 2454/93 vom 2. Juli 1993 (ABl. Nr. L 253/1 - im Folgenden ZKDVO) bezeichneten Ausgangszollstelle auf der Ausfuhranmeldung erteilt, deren Exemplar Nr. 1 an das Hauptzollamt Hamburg-Jonas geschickt wird.
Für den Fall, dass dies nicht geschieht, können unter den Voraussetzungen des Art. 49 Abs. 3 VO Nr. 800/1999 andere gleichwertige Unterlagen anerkannt werden. Für die im vorliegenden Fall streitige Frage, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen die Ausgangsbestätigung nachträglich, also nach der bereits erfolgten Ausfuhr der Warensendung, von der Ausgangszollstelle auf einem Duplikat der Ausfuhranmeldung zu erteilen ist, enthalten dagegen weder die gemeinschaftsrechtlichen noch die nationalen Rechtsvorschriften Regelungen. Die Erteilung einer nachträglichen Ausgangsbestätigung auf dem Duplikat der Ausfuhranmeldung für Erstattungszwecke steht somit im Ermessen der Ausgangszollstelle.
Im Streitfall hat der Beklagte von dem ihm eingeräumten Ermessen fehlerfrei Gebrauch gemacht (§ 102 FGO). Der Beklagte hat seiner Entscheidung die den Ermessensgebrauch insoweit regelnden Verwaltungsvorschriften der Erstattungsdienstvorschrift in der seinerzeit geltenden Fassung (VSF M 35 65 - im Folgenden: ErstDV a.F.) zugrunde gelegt und richtig angewandt. Diese Verwaltungsvorschriften stehen im Einklang mit den maßgebenden Rechtsvorschriften und geben somit zu rechtlichen Beanstandungen keinen Anlass. Insbesondere ist es nicht zu beanstanden, dass die hier anzuwendenden Abs. 46-48 ErstDV a.F. im Wesentlichen die für die nachträgliche Ausstellung eines Kontrollexemplars T5 (KE) bzw. für die nachträgliche Ausgangsbestätigung auf dem KE maßgebenden Regelungen des seinerzeit geltenden Art. 486 ZKDVO a.F. nachgebildet haben, da die Ausfuhranmeldung für Erstattungszwecke und das KE im Ausfuhrerstattungsrecht dieselbe Funktion erfüllen und unter denselben Voraussetzungen erteilt werden (vgl. Art. 8 und Art. 49 Abs. 3 VO Nr. 800/1999; vgl. außerdem: FG Brandenburg, Urt. v. 10.2.2000, 4 K 151/99 Z, ZfZ 2000, 211).
Nach Abs. 48 ErstDV a.F. i.V.m Art. 486 Abs. 4 ZKDVO a.F. kann zwar ein Duplikat der Ausfuhranmeldung für Erstattungszwecke bei Verlust des Originals ausgestellt werden. Nach Abs. 46 ErstDV a.F. darf aber die Ausgangszollstelle die nachträgliche Ausgangsbestätigung nur erteilen, wenn (u.a.) der Ausführer nachweist, dass er das Unterlassen der ordnungsgemäßen Ausgangsbestätigung nicht oder allenfalls leicht fahrlässig handelnd zu vertreten hat, und wenn der Ausführer durch die nachträgliche Bestätigung der Ausfuhr nicht besser gestellt wird als im Normalverfahren. Diese Voraussetzungen stehen im Einklang mit dem Urteil des EuGH vom 6. Oktober 1982 (Rs.302/81, EuGHE 1982, 3443), mit dem der EuGH die nachträgliche Ausstellung eines KE unter der Voraussetzung für zulässig gehalten hat, dass die Nichtbeantragung bzw. Nichtausstellung des KE von dem Betreffenden nicht zu vertreten ist; dies sei Ausdruck und Bestätigung des allgemeinen Grundsatzes, dass sich Verfahrensmängel, die von dem dadurch Betroffenen nicht zu vertreten seien, sich für diesen nicht nachteilig auswirken dürften. Es spricht somit nichts dagegen, auch die nachträgliche Ausgangsbestätigung auf der Ausfuhranmeldung von der Voraussetzung abhängig zu machen, dass der Ausführer das Unterlassen der ordnungsgemäßen Ausgangsbestätigung nicht zu vertreten hat (wobei Abs. 46 ErstDV a.F. zugunsten des Ausführers sogar leichte Fahrlässigkeit noch als unschädlich ansieht). Dem Einwand der Klägerin, dass dann die nachträgliche Ausgangsbestätigung bei einer Ausfuhranmeldung für Erstattungszwecke an strengere Voraussetzungen geknüpft werde als bei einem KE, ist nicht zu folgen. Die Vorschrift des Art. 486 Abs. 3 ZKDVO a.F., welche die nachträgliche Erteilung des Sichtvermerks behandelt, setzt voraus, dass ein „nachträglich ausgestelltes” KE den Sichtvermerk erhalten soll, und geht somit davon aus, dass die nach Art. 486 Abs. 1 ZKDVO a.F. vorgeschriebene Voraussetzung, dass die Unterlassung der Beantragung oder Ausstellung des KE von dem Beteiligten nicht zu vertreten war, bereits geprüft worden ist. Auch die nach Art. 49 Abs. 3 VO Nr. 800/1999 mögliche Anerkennung gleichwertiger Unterlagen setzt voraus, dass das KE oder das einzelstaatliche Dokument aus vom Ausführer nicht zu vertretenen Gründen nicht an die Abgangsstelle oder die zentrale Dienststelle zurückgelangt ist.
Im Streitfall ist der Verbleib der Original-Ausfuhranmeldung ungeklärt geblieben. Dies wirkt sich zu Lasten der Klägerin aus, da sie hinsichtlich der Voraussetzung, dass die fehlende Ausgangsbestätigung von ihr nicht zu vertreten ist, die materielle Beweislast trägt. Somit bleibt als Grund für die fehlende Ausgangsbestätigung die Möglichkeit, dass die Ausfuhranmeldung der Ausgangszollstelle bei der Ausfuhr nicht vorgelegt worden ist (zumal die Klägerin auch keine Bescheinigung TC 11 vorlegen kann). Dies ist von der Klägerin zu vertreten, da sie sich die Handlungen der von ihr mit der Ausfuhr beauftragten Personen zurechnen lassen muss. Die Nichtvorlage der Ausfuhranmeldung bei der Ausgangszollstelle ist auch ein Versäumnis, das nicht als lediglich leicht fahrlässig bezeichnet werden kann. Hinzu kommt im Streitfall das Versäumnis, dass auch der Versandschein T1 in dem dafür vorgesehenen Feld 44 keinen Hinweis auf eine für die Warensendung ausgestellte Ausfuhranmeldung für Erstattungszwecke enthielt, so dass die Ausgangszollstelle keinen Anlass hatte, zur Vorlage der Ausfuhranmeldung aufzufordern (vgl. Abs. 38 Unterabs. 1 und 2 ErstDV a.F.).
Wollte man der Ansicht der Klägerin folgen, dass es auf das Vertretenmüssen nicht ankomme, sondern es allein entscheidend sei, dass der objektive Tatbestand der Ausfuhr erfüllt worden sei, wäre im Übrigen der Ausführer durch die nachträgliche Bestätigung der Ausfuhr besser gestellt als im Normalverfahren. Nach den erstattungsrechtlichen Vorschriften kann der Nachweis der Ausfuhr der Erzeugnisse aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft nicht auf beliebige Art und Weise, sondern grundsätzlich nur durch entweder das einzelstaatliche Dokument, also die Ausfuhranmeldung für Erstattungszwecke, oder das KE geführt werden (vgl. § 4 Abs. 1 AusfuhrerstattungsVO, Art. 8 und Art. 49 Abs. 3 VO Nr. 800/1999). Eine Ausnahme von diesem Grundsatz ist nur gerechtfertigt, wenn der Ausführer den Grund für das Fehlen dieses Nachweisdokuments nicht zu vertreten hat. Nur dann kann auf andere Unterlagen zurückgegriffen werden, welche die Ausfuhr der Erzeugnisse belegen.
Ihre Ansicht, dass sich die Verpflichtung des Beklagten zur nachträglichen Ausgangsbestätigung auch aus Art. 11 Abs. 1 ZK ergebe, hat die Klägerin nicht näher begründet. Es erscheint deshalb insoweit der Hinweis ausreichend, dass es im Streitfall um die Ausstellung einer erstattungsrechtlich relevanten Urkunde geht, während Art. 11 Abs. 1 ZK die Erteilung von Auskünften durch die Zollbehörde über die Anwendung des Zollrechts behandelt und somit im vorliegenden Fall nicht einschlägig ist.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO. Die übrigen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 151, 155 FGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Nach § 34 Abs. 1 Satz 4 MOG findet § 139 Abs. 2 FGO in marktordnungsrechtlichen Streitigkeiten keine Anwendung. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 115 FGO nicht gegeben sind.