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  • 08.01.2010

    Finanzgericht Brandenburg: Urteil vom 14.03.2001 – 4 K 689/00

    Eine teilbestückte Platine, die in ihrem Zustand im Zeitpunkt der Einfuhr noch keine Funktion hat und nach der Einfuhr --mit einem CPU-Chip, einem Taster und einem Anzeigefeld versehen-- in ein kleines Gerät eingebaut wird, das mittels täglicher Temperaturmessung die unfruchtbaren Tage (sog. Ladycomp) bzw. in einer anderen Ausstattung die fruchtbaren Tage (sog. Babycomp) im Zyclus bestimmt, ist in die Unterposition 9025 9090 und nicht in die Unterposition 8473 3010 der Kombinierten Nomenklatur (KN) einzureihen.


    IM NAMEN DES VOLKES

    hat das Finanzgericht des Landes Brandenburg – 4. Senat – aufgrund mündlicher Verhandlung vom 14. März 2001 durch

    den Vorsitzenden Richter am Finanzgericht …,

    den Richter am Finanzgericht … und

    die Richterin am Finanzgericht …

    sowie die ehrenamtlichen Richter Frau … und Frau …

    für Recht erkannt:

    Die Klage wird abgewiesen.

    Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin auferlegt.

    Gründe

    Die Beteiligten streiten über die verbindliche Zolltarifauskunft des Beklagten vom 24.09.1999, mit der eine teilbestückte Platine als „erkennbares Teil für ein elektronisches Thermometer” der Unterposition 9025 9090 der Kombinierten Nomenklatur zugewiesen wurde.

    Bei der streitigen Ware handelt es sich um eine Platine. Nach der Einfuhr wird sie mit einem CPU-Chip, einem Taster und einem Anzeigefeld versehen. Im Zeitpunkt der Einfuhr weist die Platine, die einen Durchmesser von elf Zentimetern hat, bereits aktive und passive Bauelemente, 13 einzelne LED's, zwei zweistellige 7-Segment-LED-Anzeigen, einen Uhrenchip, Batterieaufnahme mit Lithium-Batterie und eine Vorrichtung zum Anschluss eines Messsensors auf. In diesem Zustand hat sie aber unstreitig noch keine Funktion. Wegen der technischen Einzelheiten der Bestückung der Platine wird ergänzend auf die beigezogen Beklagtenakte, in der sich als Anlage zum Schriftsatz der Klägerin vom 5.5.1999 eine Liste mit den Bauteilen der Platine befindet, verwiesen. Die Platine wird nach der Einfuhr in ein kleines Gerät eingebaut, das mittels täglicher Temperaturmessung die unfruchtbaren Tage (sog. Ladycomp) bzw. in einer anderen Ausstattung die fruchtbaren Tage (sog. Babycomp) im Zyklus bestimmt. Beide Geräte werden von der Klägerin vertrieben.

    Die Klägerin begehrt eine Einreihung der Platine als „Teile, Zubehör für Maschinen” der Position 8471; die streitige Platine sei als zusammengesetzte elektronische Schaltung (Baugruppen) in die Unterposition 8473 3010 der Kombinierten Nomenklatur einzureihen.

    Die Klägerin führt mit ihrer nach erfolglosem Einspruchsverfahren fristgerecht erhobenen Klage im wesentlichen aus, dass die teilbestückte Platine nicht in ein Spezialthermometer eingebaut werde, sondern dass es sich bei dem herzustellenden Lady/Baby-Computer um eine Datenverarbeitungsanlage handele und die teilbestückte Platine kein erkennbares Teil im Sinne der Anmerkung 2b) zu Kap. 90 sei, da es an der dazu erforderlichen Erkennbarkeit mangele. Der Beklagte reihe subjektiv ein. Die Platine werde erst durch den Einbau des Mikrochips mit einer Zweckrichtung versehen, bis dahin sei das Gerät letztlich nicht mit einer bestimmten Zweckrichtung versehen.

    Die Klägerin beantragt,

    die verbindliche Zolltarifauskunft vom 24.09.1999 und die dazu ergangene Einspruchsentscheidung aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, eine verbindliche Zolltarifauskunft dahingehend zu erteilen, dass die streitige Ware in die Position 8473.3010 einzureihen ist.

    Der Beklagte beantragt,

    die Klage abzuweisen.

    Der Beklagte bringt vor, dass maßgebend für die Einreihung von Waren in den Zolltarif der Wortlaut der Positionen und der Anmerkungen (Allgemeine Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur – AV 1) sei. Im Falle der streitgegenständlichen Ware sei daher der Wortlaut der Positionen 8471, 8473 und 9025 sowie die Anmerkungen zum Abschnitt XVI und zu den Kapiteln 84 und 90 heranzuziehen.

    Von der Position 9025 würden unter anderem Thermometer erfasst. Hierunter seien Geräte zu verstehen, die zum Messen von Temperaturen bestimmt seien. Diese würden unterschieden in Berührungsthermometer und Pyrometer (Strahlungsthermometer).

    Zu den Berührungsthermometer zählten auch Geräte, deren Arbeitsweise auf einem elektrischen Umwandlungseffekt beruhten. Da der Temperatursensor des Lady-/Baby-Computers nach den Angaben der Klägerin Widerstände messe, handele es sich um ein Widerstandsthermometer, bei dem die Temperaturabhängigkeit des ohmschen Widerstandes eines Leiters genutzt werde. Die ermittelten Werte würden im Zentralprozessor des Lady-/Baby-Computers – ggf. unter Zuhilfenahme der Angabe über Regelblutung – ausgewertet, indem sie mit vorhandenen Daten verglichen und so der Zyklusverlauf errechnet werde. Eine Funktion der Hauptware sei somit die Temperaturmessung. Dies komme auch in der Gerätebeschreibung zum Ausdruck, insbesondere durch den Hinweis, dass bei einem Messwert, der auf Fieber schließen ließe, ein Warnsignal in der Anzeige erscheine. Des Weiteren bestehe die Hauptware aus einer Digitaluhr mit Datumsanzeige und Weckfunktion. Uhren würden vom Kapitel 91 erfasst. Innerhalb dieses Kapitels gehörten Digitaluhren – je nach Ausstattung mit Kleinuhr-Werk oder ohne – in die Position 9103 bzw. 9105. Die Auflösung der Konkurrenz zwischen den Tarifpositionen der Kap. 90 und 91 erfolge unter Anwendung der AV 3. Da keine der in Betracht kommenden Positionen über eine genauere Warenbezeichnung gegenüber der anderen verfüge (AV 3a)), sei für eine Einreihung der charakterbestimmende Bestandteil zu ermitteln (AV 3b)).

    Da der Lady-/Baby-Computer der Bestimmung der empfängnisbereiten/empfängnisfreien Zeit auf der Grundlage der Basaltemperatur diene, sei die Temperaturmessung als charakterbestimmend anzusehen.

    Die Position 8471 umfasse dagegen digitale automatische Datenverarbeitungsmaschinen, sofern sie die Voraussetzungen der Anmerkung 5 A Buchstabe a) zu Kapitel 84 erfüllten. Nach den Erläuterungen zu dieser Position, die nach ständiger Rechtsprechung des EuGH maßgebliche Erkenntnisquelle und Hilfsmittel für die Auslegung des Zolltarifs seien, gehörten hierhin aber keine Datenverarbeitungsmaschinen, die nur mit festen Programmen arbeiten, d. h. mit Programmen, die vom Benutzer nicht verändert werden können, auch wenn der Benutzer zwischen einer Reihe solcher Festprogramme wählen könne (vgl. ErlKN Pos. 8471 (HS) Rz 13.0, 14.0, 17.0). Die vorliegende Beschreibung enthalte keinen Hinweis auf eine gemäß Anmerkung 5 A Buchstabe a) Nr. 2. zu Kap. 84 geforderte freie Programmierbarkeit der Geräte Lady-/Baby-Computer durch den Benutzer.

    Da sich die Hauptware (Ladycomp) als Ware der Position 9025 darstelle, richte sich die Einreihung von Teilen nach den Anmerkungen 1 und 2 zu Kapitel 90. Teile seien zum Ein- oder Anbau an einen Apparat, ein Gerät oder Instrument bestimmt und würden Bestandteil desselben. Die vorliegende Platine sei nach den Angaben der Klägerin in ihrem Antrag auf Erteilung einer verbindlichen Zolltarifauskunft vom 1. März 1999 hinsichtlich Schaltung, Layout, Bestückung etc. nach ihren Vorgaben hergestellt worden. Als Verwendungszweck werde das Endprodukt Lady-/Baby-Computer angegeben. Es sei daher entgegen der Darstellung der Klägerin in ihrer Klagebegründung davon auszugehen, dass aufgrund der speziellen Ausrüstung der Platine eine beliebige Verwendung nicht sinnvoll sei. Darauf deuteten auch die Ausführungen im Schreiben der Klägerin vom 09.05.1999 hin, denen zufolge die Platine nur für sie durch die noch anzubringenden Komponenten verwendbar sei.

    Die streitgegenständliche Ware sei als Teil eines elektronischen Thermometers gemäß der Anm. 2b) zu Kap. 90 in die Codenummer 9025 9090 einzureihen, da sie sich nach Funktion und Verwendungszweck nicht als eigenständige Ware einer Position des Kapitels 84, 90 oder 91 darstelle (Anm. 2a) zu Kap. 90).

    Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze sowie auf die beigezogenen Akten des Beklagten Bezug genommen.

    Die Klage ist unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die erstrebte verbindliche Zolltarifauskunft, § 101 FGO. Die Ware ist nicht in die Position 8473.3010 einzuordnen.

    Die Klage ist als Verpflichtungsklage zulässig. Denn die Klägerin hat bereits im Verwaltungsverfahren die Zuweisung der Ware zu einer bestimmten Position angestrebt und verfolgt dieses Ziel mit der Klage weiter (vgl. Lange in Hübschmann/Hepp/Spitaler, Kommentar zur AO und FGO § 101 FGO Rdnr. 4, BFH Urteil vom 30.4.1980 VII K 1/77, BFHE 131, 134; Urteil vom 6.8.1985 VII K 11/84, BFHE 144, 309).

    Die Klage ist aber unbegründet. Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) wie auch des BFH ist das entscheidende Kriterium für die zollrechtliche Tarifierung von Waren allgemein in deren objektiven Merkmalen und Eigenschaften zu suchen, wie sie im Wortlaut der Positionen und Unterpositionen und in den Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln des Gemeinsamen Zolltarifs (GZT) festgelegt sind. Dazu gibt es auch Erläuterungen, die für die KN von der Europäischen Kommission ausgearbeitet wurden und ein wichtiges, wenn auch nicht verbindliches Erkenntnismittel für die Auslegung der einzelnen Tarifpositionen darstellen (vgl. etwa die EuGH-Urtelle vom 9. Dezember 1997 Rs. C-143/96 –Knubben–, EuGHE 1997, I-7039 Rz. 14, und vom 19. Mai 1994 Rs. C-11/93 –Siemens Nixdorf–, EuGHE 1994, I-1945 Rz. 11 und 12).

    Bei der streitbefangenen Platine handelt es sich, entgegen der Auffassung der Klägerin, nicht um ein Teil einer Datenverarbeitungsmaschine im Sinne der Position 8473. Die Position 8473 umfasst Teile für digitale automatische Datenverarbeitungsmaschinen, sofern sie die Voraussetzungen der Anmerkung 5 A Buchstabe a) 2) zu Kapitel 84 erfüllten. Nach dieser Anmerkung und den einschlägigen Erläuterungen zu dieser Position gehören hierhin aber keine Datenverarbeitungsmaschinen, die nur mit festen Programmen arbeiten, das heißt mit Programmen, die vom Benutzer nicht verändert werden können, auch wenn der Benutzer zwischen einer Reihe solcher Festprogramme wählen kann (vgl. ErlKN Pos. 8471 (HS) Rz 13.0, 14.0, 17.0).

    Der Wortlaut der insoweit relevanten Anmerkung 5 A a) zu Kapitel 84 lautet:

    Automatische Datenverarbeitungsmaschinen im Sinne der Position 8471 sind:

    digitale Maschinen, die:

    das Datenverarbeitungsprogramm oder die Datenverarbeitungsprogramme und mindestens die Dateien speichern können, die zur Durchführung dieses Programms oder dieser Programme unmittelbar benötigt werden;

    frei programmiert werden können entsprechend den Benutzeranforderungen;

    Rechenoperationen entsprechend den Anweisungen des Benutzers durchzuführen vermögen und

    in der Lage sind, ohne menschliche Mitwirkung ein Datenverarbeitungsprogramm durchzuführen, dessen Ausführung sie während des Programmablaufs aufgrund logischer Entscheidung selbst ändern können.

    Bei der insoweit geforderten Verwendungseignung der Platine als Teil für eine Datenverarbeitungsmaschine kommt es insbesondere nicht auf den Verwendungszweck an, den der Zollbeteiligte der Ware beimisst, sondern auf die objektive Beschaffenheit der Ware (vgl. BFH, Urteil vom 21. April 1997 VII R 91/97, BFH/NV 1999, 234–236).

    Nach dem Vortrag der Klägerin (Schriftsatz vom 5.5.1999) wird die Ware in technischer Hinsicht nach der Einfuhr lediglich noch mit einem CPU-Chip (Zentralprozessor), Taster, einem Anzeigefeld und einem Netzteil ausgestattet. Es ist weder ein Anschluss an eine Tastatur noch an eine beschreibbare Festplatte vorgesehen. Auch anderweitig besteht keine Möglichkeit für die Benutzerin, ein beliebiges Programm zu speichern.

    Dabei müssen rein theoretische Möglichkeiten des Gebrauchs der Platine außer Betracht bleiben, wie zum Beispiel das Zerlegen der Platine in ihre Bestandteile und die Verwendung der Bestandteile. Jedenfalls ist die Platine nach Bestückung mit weiteren, den bestehenden Anschlüssen entsprechenden Elementen an die Anschlüsse nicht in der Lage, frei Programme zu speichern, die die Benutzerin eingibt. Es ist lediglich ein Anschluss für einen CPU-Chip vorgesehen. Dies ermöglicht aber auch nach Einbau des Chips noch keine freie Programmierbarkeit durch die Benutzerin. Insbesondere wohnt diese Beschränkung auch bereits der einzureihenden Platine inne, denn aufgrund der Bauelemente und der begrenzten Anschlüsse ist bereits im Zeitpunkt der Einfuhr objektiv klar, dass nur diese Anschlüsse verwendet werden sollen, ein Anschluss für eine Tastatur oder ähnliches Eingabegeräte ist ausdrücklich nicht vorgesehen.

    Auch in der mündlichen Verhandlung, in der das Gericht die Platine in Augenschein genommen hat, ergab sich nichts anderes. Ein Vertreter der Klägerin erklärte, dass der einzubauende CPU zwar noch von dem Hersteller programmiert würde, eine Änderung des Programms durch die Benutzerin ist aber nicht vorgesehen. Auch vermag der Senat in der Programmierung des CPU, die durch die Klägerin erfolgt, und des Einbaus des CPU noch keine freie Programmierbarkeit zu erkennen. Denn es ist bereits im Zeitpunkt der Einfuhr deutlich, dass nur noch ein Programm verwendet werden kann, dass die bereits vorhandenen Teile sinnvoll nutzt. Dies kann aber nur ein Programm sein, dass die vorhandenen Mess- und Anzeigefähigkeiten ausnutzt. Das Aufspielen beliebiger Programme und deren Nutzung ist damit ausgeschlossen. Es ist bereits im Zeitpunkt der Einfuhr aufgrund der Konstruktion der Platine deutlich, dass lediglich die Installation eines festen Programms vorgesehen ist.

    Soweit der Mitarbeiter der Klägerin in der mündlichen Verhandlung erklärt hat, die Benutzerin des Gerätes würde durch die Eingabe des Messzeitpunkts und durch die Temperaturmessung eine Programmierung vornehmen, kann das Gericht dieser Darstellung nicht folgen. Eine bloße Benutzung eines Programms durch die Eingabe von Daten ist noch keine Programmierung. Ebenso wenig wie ein Schreibprogramm durch die Erstellung eines Textes mit Hilfe dieses Programms programmiert wird, wird das fertige Gerät programmiert, wenn es die eingegebenen Daten ähnlich wie ein Taschenrechner mit Hilfe des fest installierten Programms abarbeitet.

    Einer Einreihung in die Unterposition 8473 3010 steht damit entgegen, dass die Platine gerade nicht ein Teil für eine Datenverarbeitungsmaschine im Sinne der Position 8471 ist. Denn die Unterposition 8473.3010 ist eine Unterposition zu der Position 8473, in die Teile und Zubehör für Maschinen der Position 8471 gehören. Wie dargestellt ist aber weder die Ware im Zeitpunkt der Einfuhr noch das fertige Produkt eine Ware im Sinne der Position 8471.

    3. Selbst wenn die Platine frei programmierbar wäre, greift eine Ausweisung aus dem von der Klägerin erstrebten Kapitel ein. Denn nach Anmerkung 5 E zu Kapitel 84 werden Maschinen, die eigene Funktionen (andere als Datenverarbeitung) ausführen und in die eine automatische Datenverarbeitungsmaschine eingebaut ist oder die mit einer automatischen Datenverarbeitungsmaschine zusammenarbeiten, in die ihrer Funktion entsprechende Position oder mangels einer solchen Position in eine Sammelposition eingereiht. Diese andere Funktion –die Temperaturmessung– ist aufgrund der Anschlussmöglichkeit für einen Messsensor bereits bei der Platine erkennbar.

    Auch die –rechtsverbindliche– Anmerkung 2 b) zu Kapitel 90 schreibt vorbehaltlich der Anmerkung 1, die hier nicht einschlägig ist, die Zuordnung von Teilen und Zubehör für Maschinen, Apparate etc. des Kapitels 90 zu dieser Position vor, wenn zu erkennen ist, dass sie ausschließlich oder hauptsächlich für eine bestimmte Maschine, einen bestimmten Apparat oder ein bestimmtes Gerät oder Instrument oder für mehrere Maschinen, Apparate, Geräte, oder Instrumente der gleichen Position bestimmt sind.

    Bei der insoweit geforderten Verwendungseignung kommt es nicht auf den Verwendungszweck an, den der Zollbeteiligte der Ware beimisst, sondern auf die objektive Beschaffenheit der Ware (vgl. BFH a.a.O.).

    Die mit aktiven und passiven Bauelementen, zwei zweistelligen LED-Anzeigen, 13 einzelnen LED's, einem Uhrenchip, Batterieaufnahme mit Lithium-Batterie und einer Vorrichtung zum Anschluss eines Messsensors versehene Platine ist sowohl nach den eigenen Angaben der Klägerin als auch nach ihrer objektiven Herstellungsart für den sogenannten Lady/Babycomp und damit für ein Thermometer bestimmt. Aufgrund der Vorrichtung für den Anschluss des Messsensors kann entgegen den klägerischen Ausführungen auch nicht davon ausgegangen werden, dass die Platine auch als Uhr, Wecker, Datumsanzeiger, Verkehrsregistrator verwendet werden kann. Die Uhr, die Weckfunktion und die mögliche Anzeige des Datums sind vielmehr lediglich untergeordnete Teilfunktionen der Platine und werden auch im Endprodukt benötigt. Die von der Klägerin geltend gemachte Registrierfunktion erscheint sinnlos, da hierfür kein Gerät benötigt wird und die nach der Darstellung der Klägerin mögliche Berechnung des Geburtstermins erfordert keine Temperaturmessung. Vielmehr sind die von der Klägerin genannten Verwendungszwecke Fruchtbarkeitsanzeiger oder Prognosegerät genau die Einsatzbereiche des Lady/Baby-Computers. Die bereits spezifische Ausstattung der Platineinsbesondere der Anschluss für den Messsensor- zeigt, dass sie gerade in ein ganz bestimmtes Gerät eingebaut werden soll nicht etwa in ein beliebiges. Sie ist bereits aufgrund ihrer Zusammensetzung, der bereits vorhandenen Anschlüsse und ihrer zum Endgerät passenden Größe zum Einbau in das Gerät gedacht. Sonst wären die LED-Anzeigen, der Anschluss für den Messsensor und die anderen bereits eingebauten Elemente nicht erklärlich. Ein lediglich theoretisch möglicher anderweitiger Gebrauch, den die Klägerin nicht näher darlegen konnte, muss außer Acht bleiben. Dabei muss in diesem Zusammenhang davon ausgegangen werden, dass der Anschluss für den Messsensor auch mit einem Messsensor belegt wird. Als Zentralprozessor kommt dann nur noch ein Chip in Betracht, der die bestehende technischen Gegebenheiten sinnvoll, das heißt gerade zu dem von der Klägerin auch beabsichtigten Zweck zur Temperaturbestimmung unter Einsatz des anzuschließenden Messsensors einsetzt und diese Daten zur Berechnung der fruchtbaren bzw. unfruchtbaren Tage nutzt. Auch in der mündlichen Verhandlung: konnte die Klägerin nicht glaubhaft darstellen, dass ein anderer wirtschaftlich sinnvoller Einsatz dieser Platine möglich wäre.

    Von der Position 9025 werden unter anderem Thermometer erfasst. Hierunter sind Geräte zu verstehen, die zum Messen von Temperaturen bestimmt sind. Zu den Berührungsthermometern zählen auch Geräte, deren Arbeitsweise auf einem elektrischen Umwandlungseffekt beruht. Da der Temperatursensor des Lady-/Baby-Computers nach den Angaben der Klägerin Widerstände misst, handelt es sich um ein Widerstandsthermometer, bei dem die Temperaturabhängigkeit des ohmschen Widerstandes eines Leiters genutzt wird. Die ermittelten Werte werden im Zentralprozessor des Lady-/Baby-Computers – unter Umständen unter Zuhilfenahme der Angabe über Regelblutung – ausgewertet, indem sie mit vorhandenen Daten verglichen und so der Zyklusverlauf errechnet wird. Eine Funktion der Hauptware ist somit die Temperaturmessung. Desweiteren besteht die Hauptware aus einer Digitaluhr mit Datumsanzeige und Weckfunktion. Uhren werden vom Kapitel 91 erfasst. Die Auflösung der Konkurrenz zwischen den Tarifpositionen der Kap. 90 und 91 hat der Beklagte zutreffend unter Anwendung der AV 3 vorgenommen. Da keine der in Betracht kommenden Positionen über eine genauere Warenbezeichnung gegenüber der anderen verfügt (AV 3a)), ist für eine Einreihung der charakterbestimmende Bestandteil zu ermitteln (AV 3b)) Da der Lady-/Baby-Computer der Bestimmung der empfängnisbereiten/empfängnisfreien Zeit auf der Grundlage der Basaltemperatur dient, ist die Temperaturmessung als charakterbestimmend anzusehen.

    Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.