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  • 07.10.2025 · IWW-Abrufnummer 250551

    Oberlandesgericht Köln: Urteil vom 06.06.2025 – 5 U 8/25

    Der Patient ist aus dem Behandlungsverhältnis auch dann, wenn seine private Krankenversicherung Einwendungen gegen die Erstattung der Kosten einer ambulanten ärztlichen Behandlung erhebt, nicht verpflichtet, seinen Erstattungsanspruch gegen die Krankenversicherung an den Arzt abzutreten und diesem, etwa im Hinblick auf seine Fachkunde, die weitere Geltendmachung zu überlassen.


    Tenor:

    1. Der Senat weist darauf hin, dass er beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das am 20.12.2024 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Bonn ‒ Az. 3 O 236/23 ‒ gemäß § 522 Abs. 2 ZPO als unbegründet zurückzuweisen.

    2. Der Kläger erhält Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb von drei Wochen ab Zugang dieses Beschlusses.

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    Anmerkung der Redaktion: Der Senat hat die Berufung durch Beschluss vom 25.08.2025 zurückgewiesen. Einen veröffentlichungswürdigen Inhalt hat dieser Beschluss nicht.

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    G r ü n d e :

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    I.

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    Die Berufung des Klägers hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg (§ 522 II 1 Nr. 1 ZPO). Es ist nicht ersichtlich, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung beruht (§ 546 ZPO) oder nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen (§ 513 I ZPO). Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung (§ 522 II 1 Nr. 2 ZPO). Ebenso wenig ist eine Entscheidung des Senats durch Urteil zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 522 II 1 Nr. 3 ZPO) oder aus anderen Gründen eine mündliche Verhandlung geboten (§ 522 II 1 Nr. 4 ZPO).

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    Das Landgericht hat die Klage aus den zutreffenden Gründen, auf die der Senat ausdrücklich Bezug nimmt, als unbegründet abgewiesen, weil für die mit der Klage geltend gemachten Ansprüche eine rechtliche Grundlage nicht ersichtlich ist. Die Berufung, mit der sich der Kläger gegen die Abweisung seiner Klage wendet, gibt ergänzend nur zu folgenden Ausführungen Anlass:

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    1.

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    Ein Anspruch des Klägers auf Vergütung ärztlicher Leistungen entsprechend der streitgegenständlichen Rechnungen besteht nicht.

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    (a)

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    Dies gilt hinsichtlich der streitgegenständlichen Rechnung vom 25.10.2020 über 237,78 € (Bl. 182 f. d.A.) schon deshalb, weil es an der schlüssigen Darlegung einer mit der Gebührenziffer 85 GOÄ abrechenbaren Leistung des Klägers fehlt. Weder das in der Berufungsbegründung (vgl. Seiten 3 ff., 8 f. der Berufungsbegründung, Bl. 346 ff., 351 f. BA) erneut in Bezug genommene Schreiben des Klägers vom 24.11.2019 (Bl. 869 f. d.A.) an das Amtsgericht Dortmund zu dem Az. 412 C 5089/19 mit der in ihm enthaltenen Erklärung, dem Rechtsstreit nicht beizutreten, noch die E-Mail des Klägers an den Prozessbevollmächtigten des Beklagten vom 13.10.2020 (Bl. 896 d.A.) in Beantwortung von dessen Schreiben vom 23.09.2020 (Bl. 825 d.A.) stellen mit dieser Gebührenziffer abrechenbare Leistungen dar. Völlig unabhängig von dem in dieser Gebührenziffer vorausgesetzten Aufwand sind beide Stellungnahmen des Klägers nicht als gutachtliche Äußerungen im Sinne des Leistungstextes der Gebührenziffer 85 GOÄ anzusehen. Gutachtliche Äußerunge

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    Dass der Kläger selbst den Leistungstext der Gebührenziffer 85 GOÄ abweichend auslegt und die von ihm präferierte Auslegung möglicherweise weder verboten noch völlig unvertretbar ist (vgl. hierzu Seiten 8 ff. der Berufungsbegründung, Bl. 351 ff. BA), führt zu keinem anderen Ergebnis. Im Spannungsfeld möglicher divergierender Auslegungen der Leistungstexte der GOÄ durch den behandelnden Arzt einerseits und den Verordnungsgeber, Kommentatoren und Gerichte andererseits ist die Auslegung der Normen der GOÄ und des Leistungsinhalts der in ihr geregelten Gebührenziffern ‒ wie bei anderen gesetzlichen Normen auch ‒ gerichtlicherseits voll überprüfbar. Die Gebührenziffern der GOÄ weisen einen festgelegten Leistungsinhalt auf, der im Streitfall von den Gerichten mit Bindungswirkung für den Arzt ausgelegt wird. Ein nur auf Ermessensfehler hin überprüfbares freies Ermessen des ärztlichen Behandlers besteht insoweit nicht. Dem Kläger ist es im Anwendungsbereich der GOÄ auch nicht möglich, seine ärztlichen Leistungen abweichend von dieser abzurechnen. Im Bereich der ambulanten Heilbehandlung besteht vielmehr eine vertraglich nicht abdingbare zwingend ausgestaltete Bindung an die Abrechnung nach den Vorschriften der GOÄ, § 1 I GOÄ.

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    Darüber hinaus fehlt es vorliegend in Bezug auf die beiden vorstehenden schriftlichen Äußerungen des Klägers an einer Vereinbarung der Parteien über deren entgeltliche Erstellung. Eine solche Beauftragung ergibt sich nicht aus dem durch die Behandlungen des Beklagten in den Jahren 2016 und 2017 begründeten Behandlungsverhältnis. Dieses stellt ‒ anders, als es der Vorstellung des Klägers zugrunde liegt (vgl. Seite 10 der Berufungsbegründung, Bl. 353 BA) ‒ keinen Globalvertrag dar, der bis zu seiner expliziten Beendigung die Vereinbarung eines Entgelts für jegliche von dem Arzt entfalteten Tätigkeiten im Zusammenhang mit der ärztlichen Behandlung des Beklagten enthält. Auch begründet der ärztliche Behandlungsvertrag entgegen der Auffassung des Klägers (vgl. Seite 10 der Berufungsbegründung, Bl. 353 BA) in rechtlicher Hinsicht keine Verpflichtung des Patienten, sämtlichen Zeit- und Arbeitsaufwand des Arztes, der in einem Zusammenhang mit dem Behandlungsverhältnis entfaltet wird, zu vergüten. Eine Vergütungspflicht des Patienten aus dem Behandlungsvertrag besteht nur für solche Leistungen des Arztes, die zur Erfüllung des an ihn gerichteten Behandlungsauftrages aus medizinischer Sicht erforderlich sind und für die die GOÄ eine Gebührenziffer vorsieht. Andere als die vorgenannten Leistungen ‒ etwa die Erstellung von privatgutachterlichen Äußerungen ‒ sind von dem Patienten nur dann zu vergüten, wenn er sie konkret beauftragt hat und zwischen den Vertragsparteien Einigkeit darüber bestanden hat, dass sie entgeltlich erbracht werden. Zu einer solchen Einigung zwischen den Parteien in Bezug auf die vorstehenden schriftlichen Äußerungen hat der Kläger aber in beiden Instanzen nicht mit Substanz vorgetragen. Weder hat er dargelegt, dass er von dem Beklagten explizit damit beauftragt worden ist, noch, wann dies geschehen ist, auf welchem Weg und mit welchem konkreten Inhalt, insbesondere hinsichtlich der Vergütungshöhe. Die Zustellung der Streitverkündungsschrift durch das AG Dortmund verbunden mit einer gerichtlichen Fristsetzung, sich zu einem Beitritt zu erklären, stellt eine solche Vereinbarung ebenso wenig dar wie die unter dem 23.09.2020 unter Bezugnahme auf die Streitverkündung erfolgte Anforderung einer Stellungnahme durch den Prozessbevollmächtigten des Beklagten. Selbst wenn man darin ‒ was bereits zweifelhaft erscheint ‒ eine Beauftragung des Klägers im Namen des Beklagten sehen wollte, fehlte es jedenfalls an der erforderlichen Einigung über die Entgeltlichkeit. Es kann auch nicht von einer stillschweigenden Vereinbarung einer Vergütung gemäß § 612 I BGB ausgegangen werden. Stellungnahmen des Streitverkündeten im Prozess der unterstützten Partei sind nicht ‒ wie von dieser Vorschrift gefordert ‒ den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten, sondern werden üblicherweise im eigenen Interesse des Streitverkündeten unentgeltlich erbracht. Auch der Einleitungstext der Rechnung vom 25.10.2020 vermag ‒ anders als der Kläger meint (vgl. Seiten 7 f. der Berufungsbegründung, Bl. 350 f. BA) ‒ eine solche Vereinbarung nicht zu begründen. Dies gilt schon deshalb, weil die Rechnung erst nach Erbringung der in Rede stehenden Leistungen erstellt und dem Beklagten zugeleitet wurde. Darüber hinaus stellt sie lediglich eine einseitige Erklärung des Klägers dar, die allenfalls als Angebot auf Abschluss einer entsprechenden Vereinbarung gewertet werden könnte. Eine Annahmeerklärung des Beklagten ist nicht ersichtlich.

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    (b)

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    Ähnlichen Bedenken begegnet die weitere Rechnung des Klägers vom 03.03.2023 über 1.020,04 € (Bl. 184 f. d.A.). Mit dieser rechnet der Kläger unter dem 27.01.2021 erbrachte Leistungen in Form von Schriftsätzen/Besprechung/Aktenarbeit in Erstattungssachen je 15 Minuten Aufwand durch den mehrfachen Ansatz der Gebührenziffer 85 GOÄ analog ab. Der abgerechnete Aufwand lässt sich anhand der klägerischen Leistungsaufstellung (vgl. Bl. 864 d.A.) nicht hinreichend nachvollziehen. Bei der in der Leistungsaufstellung ohne Zeitangabe aufgeführten Tätigkeit „an Mankel. Replik zur Forderung Rechnungsrückzug“ handelt es sich darüber hinaus wiederum ‒ unabhängig von dem klägerseits entfalteten Aufwand ‒ nicht um eine mit der Gebührenziffer 85 GOÄ abzurechnende Tätigkeit. Denn auch das zu den Akten gereichte Schreiben des Klägers vom 27.01.2021 an den Prozessbevollmächtigten des Beklagten vom 27.01.2021 (Bl. 898 d.A.) enthält keine medizinische Stellungnahme des Klägers, sondern eine rechtliche. Dass und warum derartige Äußerungen keine gutachtlichen Äußerungen im Sinne der Gebührenziffer 85 GOÄ darstellen, ist bereits an anderer Stelle ausgeführt worden. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die dortigen Erwägungen Bezug genommen. Gleiches gilt für die in der Rechnung aufgeführten weiteren Tätigkeiten des Klägers in Form von Besprechungen und Aktenarbeit in Erstattungssachen, die sich in der Leistungsaufstellung unter dem genannten Datum zudem nicht wiederfinden. An dieser Rechtslage ändert auch der Umstand der bloß analogen Abrechnung der Gebührenziffer 85 GOÄ in der Rechnung vom 03.03.2023 nichts. Die GOÄ enthält in § 6 II GOÄ klare Vorgaben für die Analogberechnung von Gebührenziffern, die gerichtlicherseits voll überprüfba

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    Erneut kommt hinzu, dass eine entgeltliche Beauftragung des Klägers durch den Beklagten im Hinblick auf die von dem Kläger unter dem 27.01.2021 erbrachten Leistungen nicht dargetan ist. Auf die an anderer Stelle getätigten Ausführungen wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen. Die dem 27.01.2021 vorausgegangene Aufforderung des Prozessbevollmächtigten des Beklagten an den Kläger, die Rechnung vom 25.10.2020 zur Vermeidung einer negativen Feststellungsklage zurückzuziehen, stellt eine solche Beauftragung ebenso wenig dar wie die zeitlich vorangehend erfolgte Aufforderung zur Herausgabe der Behandlungsunterlagen. Mit der Zurückweisung der gegen ihn gerichteten Forderungen des Beklagten ist der Kläger darüber hinaus nicht im Interesse des Beklagten tätig geworden, sondern ausschließlich im eigenen Interesse und zur eigenen Rechtsverteidigung gegenüber dem Beklagten.

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    (c)

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    Aus den gleichen Gründen besteht auch kein Anspruch des Klägers auf Begleichung der Forderung aus der Rechnung vom 08.08.2023 in Höhe von 24.247,50 € (Bl. 872 f. d.A.). Diese weist als Leistungsdatum den 08.08.2023 aus, was ersichtlich unrichtig ist. Abgerechnet worden sein dürfte mit dieser Rechnung ausweislich des Rechnungstextes der von dem Kläger im Zusammenhang mit der ärztlichen Behandlung des Beklagten entfaltete „Restaufwand seit 23.10.2016“. Welche konkreten Tätigkeiten sich hinter dieser Bezeichnung verbergen, vermag der Senat dem schriftsätzlichen Klägervortrag nicht zu entnehmen. Sollte es sich erneut um nicht-medizinische Stellungnahmen handeln, stünde dies der Abrechnung mit der Gebührenziffer 85 GOÄ analog aus den bereits genannten Gründen entgegen. Auf diese lassen sich auch weder das abgerechnete Zeitintervall noch der abgerechnete Stundensatz stützen. Auf die an anderer Stelle getätigten Ausführungen wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen. Hinsichtlich der Konkretisierung der abgerechneten Tätigkeiten trägt auch der mit Schriftsatz vom 27.08.2024 erfolgte Verweis auf die von dem Kläger zu den Akten gereichte Leistungsaufstellung (vgl. Seite 3 des Schriftsatzes vom 27.08.2024, Bl. 794 d.A. i.V.m. Bl. 874 ff. d.A.) wenig zur Aufklärung bei. Weder lassen die in der Leistungsaufstellung enthaltenen stichwortartigen Bezeichnungen hinreichend erkennen, welche konkreten Tätigkeiten sich hinter ihnen verbergen, noch geben sie Aufschluss über den f

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    3.

    18

    Schließlich lässt auch die Rechtsauffassung des Landgerichts (vgl. Seiten 7 f. des landgerichtlichen Urteils, Bl. 1021 f. d.A.), eine rechtliche Grundlage für den geltend gemachten auf die Erstattung der dem Kläger für erfolglose Prozessführung entstandenen Kosten gerichteten Schadensersatzanspruch sei nicht zu erkennen, weil es an einer zum Schadensersatz verpflichtenden Pflichtverletzung des Beklagten fehle, keinen Rechtsfehler erkennen und unterliegt nicht der Beanstandung durch den Senat. Insoweit ist der in der Berufungsbegründung (vgl. Seiten 2 f., 5 der Berufungsbegründung, Bl. 345 f., 348 BA) zum Ausdruck kommenden Vorstellung von der gesetzlichen Konzeption des privaten Krankenversicherungsrechts, so wie sie sich de lege lata darstellt, entgegen zu treten. Diese unterscheidet sich in wesentlichen Zügen von der Konzeption der gesetzlichen Krankenversicherung. Letztere entspricht der Vorstellung des Klägers von den rechtlichen Beziehungen zwischen Arzt, Patient und Krankenkasse und sieht eine unmittelüber die Kassenärztliche Vereinigung ‒ zwischen Arzt und Krankenkasse vor. Die gesetzliche Konzeption der Rechtsverhältnisse im privaten Krankenversicherungsrecht ist eine grundlegend andere. Hier stehen zwei unterschiedliche und voneinander im Grundsatz rechtlich unabhängige Rechtsverhältnisse nebeneinander: das zwischen Arzt und Patient und das zwischen Patient und privatem Krankenversicherer. Leistungsansprüche bestehen grundsätzlich nur innerhalb der jeweiligen Rechtsverhältnisse und nicht unmittelbar zwischen Arzt und privatem Krankenversicherer. Entsprechend ist die Berechtigung der Vergütungsforderung des Arztes gegen den Patienten lediglich an den Vereinbarungen aus dem Behandlungsvertrag ‒ unter Berücksichtigung der zwingenden Vorgaben der GOÄ ‒ zu messen und unabhängig von der Erstattungspflicht im Verhältnis Patient und privatem Krankenversicherer. Dem Patienten ist es daher verwehrt, der Vergütungsforderung des Arztes die ihm gegenüber erhobenen Einwendungen des privaten Krankenversicherers aus dem Versicherungsvertrag entgegen zu halten. In gleicher Weise richtet sich der Erstattungsanspruch des Patienten gegen seinen privaten Krankenversicherer lediglich nach dem Versicherungsvertrag und den in ihm getroffenen Vereinbarungen, konkret dem versicherten Tarif und den Versicherungsbedingungen. Die von dem Kläger in der Berufungsbegründung erneut in Bezug genommene Möglichkeit einer Direktabrechnung gemäß § 192 III Nr. 5 VVG (vgl. Seite 5 der Berufungsbegründung, Bl. 348 BA) kommt nur dann in Betracht, wenn eine solche als zusätzliche Dienstleistung im Versicherungsvertrag vereinbart worden ist, was für den Bereich der ambulanten Heilbehandlung weder regelhaft noch in den konkret zwischen dem Beklagten und der ARAG KV vereinbarten Versicherungsbedingungen der Fall ist

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    Ohne eine solche Vereinbarung verbleibt es bei der Regelung des § 6 III der Musterbedingungen für die Krankheitskostenversicherung (MB/KK), die der Regelung in § 6 Teil I (3) des Vertrages des Beklagten mit der ARAG KV (vgl. Anlagenkonvolut RNSP6, Bl. 810 d.A.) entspricht. Hiernach ist der private Krankenversicherer lediglich zur Leistungserbringung an seinen Vertragspartner, den Versicherungsnehmer, verpflichtet, unter den Voraussetzungen dieser Vorschrift auch an die versicherte Person. Eine Leistungserbringung an dritte Personen wie den Arzt ist dagegen nicht vorgesehen. Durch diese Regelung soll sichergestellt werden, dass sich der private Krankenversicherer nur mit dem von ihm gewählten Vertragspartner auf der Grundlage der mit diesem getroffenen Vereinbarungen auseinandersetzen muss und nicht mit außenstehenden Dritten. Eine abweichende einseitige Empfangsbestimmung des Versicherungsnehmers gegenüber seinem privaten Krankenversicherer, wie sie dem Kläger vorschwebt (vgl. Seiten 2, 5 der Berufungsbegrün‒ der § 6 Teil I (6) des Vertrages des Beklagten mit der ARAG KV entspricht ‒ jedenfalls für vor dem 01.10.2021 abgeschlossene Krankenversicherungsverträge ebenso wie die Verpfändung der Ansprüche ausgeschlossen. Auch dies soll den privaten Krankenversicherer vor einer Auseinandersetzung mit anderen Personen als seinem Vertragspartner schützen. Folge der vertraglichen Vereinbarungen des Beklagten mit der ARAG KV ist, dass der Beklagte, selbst wenn er gewollt hätte, dem Kläger eine unmittelbare Abrechnung mit der ARAG KV nicht wirksam hätte ermöglichen können.

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    Selbst wenn der Versicherungsvertrag des Beklagten mit der ARAG KV anders gestaltet wäre und eine Direktabrechnung des Klägers mit der ARAG KV oder eine Abtretung der Ansprüche auf Versicherungsleistung zuließe, begründete dies keine rechtliche Verpflichtung des Beklagten im Rahmen seines Rechtsverhältnisses zum Kläger, von dieser Möglichkeit auch Gebrauch zu machen. Weder ist eine solche Verpflichtung ausdrücklich zwischen den Parteien vereinbart worden noch ergibt sie sich konkludent als Nebenpflicht aus dem zwischen ihnen geschlossenen ärztlichen Behandlungsvertrag. Darauf hat auch das Landgericht in der angefochtenen Entscheidung zu Recht hingewiesen (vgl. Seiten 7 f. des landgerichtlichen Urteils, Bl. 1.021 d.A.). Die Annahme einer solchen rechtlichen Verpflichtung liefe im Gegenteil der vorstehend skizzierten gesetzlichen Konzeption des privaten Krankenversicherungsrechts diametral zuwider. Wie der Kläger zu Recht geltend macht, resultieren aus dieser gesetzlichen Konzeption nicht unerhebliche Probleme‒ d.h. im Prozess zwischen Patient und Arzt dem privaten Krankenversicherer und im Prozess zwischen Patient und privatem Krankenversicherer dem Arzt ‒ den Streit zu verkünden, so wie es der Beklagte vorliegend anwaltlich gut beraten getan hat. Dies eröffnet dem Streitverkündeten die Möglichkeit einer Beteiligung an dem für ihn fremden Rechtsstreit durch einen Streitbeitritt. Durch diesen wird die dritte Partei prozessual in die Lage versetzt, den Patienten ohne eigenes Kostenrisiko durch die Einbringung seiner medizinischen Fachkunde zu unterstützen und ihn dadurch in die Lage zu versetzen, den Rechtsstreit zu einem erfolgreichen Abschluss zu bringen. Der Austausch der medizinischen Argumente findet auf diese Weise letztlich zwischen Arzt und privatem Krankenversicherer statt, indes mit dem Vorteil eines fehlenden Prozesskostenrisikos für den Streithelfer. Eben diese Möglichkeit hat der Beklagte dem Kläger mit der Streitverkündung vorliegend eröffnet. Dass der Kläger sie ‒ möglicherweise in Unkenntnis der prozessualen Bedeutung der Streitverkündung und der durch sie eröffneten Chancen und Möglichkeiten ‒ nicht wahrgenommen und einen Streitbeitritt abgelehnt hat, beruht allein auf der eigenen Entscheidung des Klägers und kann nicht dem Beklagten angelastet werden. Vor dem Hintergrund dieser dem Kläger von dem Beklagten eröffneten Möglichkeit einer Wahrnehmung seiner Rechte in Bezug auf die von ihm erstellten Vergütungsrechnungen bestand für den Kläger keine nachvollziehbare Veranlassung, anstelle des Streitbeitritts eigene Rechtsstreitigkeiten gegen unterschiedliche Prozessgegner anzustrengen. Diese wären durch schlichtes Absehen von ihnen unschwer vermeidbar gewesen, worauf auch das Landgericht in der angefochtenen Entscheidung zutreffend hingewiesen hat (vgl. Seite 8 des landgerichtlichen Urteils, Bl. 1.022 d.A.).

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    II.

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    Der Kläger erhält Gelegenheit, zu diesem Hinweis binnen drei Wochen ab Zugang dieses Beschlusses Stellung zu nehmen. Auf die Möglichkeit der Rücknahme der Berufung zum Zweck der Ersparnis eines Teils der im zweiten Rechtszug anfallenden Gerichtsgebühren (statt 4 fallen nur 2 Gerichtsgebühren an - Nr. 1222 KV zu § 3 II GKG) wird ausdrücklich hingewiesen.


    RechtsgebietArztrecht