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  • 19.11.2018 · IWW-Abrufnummer 205558

    Oberlandesgericht Düsseldorf: Urteil vom 11.04.2018 – 18 U 159/16

    Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


    Tenor:

    Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der Einzelrichterin der 3. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 24.11.2016 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

    Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.000,- € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 19.03.2013 zu zahlen.

    Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

    Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

    Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz haben die Klägerin zu 79 % und die Beklagte zu 21 % zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten des ersten Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

    Die Kosten des erneuten Berufungsverfahrens haben die Klägerin zu 77 % und die Beklagte zu 23 % zu tragen.

    Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

    Die Revision wird nicht zugelassen.

     
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