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  • 21.09.2017 · IWW-Abrufnummer 196674

    Oberlandesgericht Dresden: Beschluss vom 06.12.2016 – 4 U 1119/16

    Lässt der Patient die prothetische Leistung eines Zahnarztes durch einen Nachbehandler
    austauschen, ohne zuvor dem Arzt Gelegenheit zur Nachbesserung gegeben zu haben, ist
    er regelmäßig mit allen Gewährleistungs- und Entschädigungsansprüchen ausgeschlossen.
    Betrifft die Nachbesserungsverpflichtung allein die Prothese, scheidet auch eine Berufung
    auf die Unzumutbarkeit der Nachbesserung aus.


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