04.02.2010 · IWW-Abrufnummer 166233
Hessisches Landesarbeitsgericht: Beschluss vom 07.07.2009 – 4 TaBV 232/08
Überleitung von 542 Arbeitnehmern in die Tarifgruppen von § 3 VTV.
Tenor: Die Beschwerde des Beteiligten zu 2) gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 24. Juli 2008 - 21/2 BV 1309/07 - wird zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. Gründe: A. Die Beteiligten streiten über die Umgruppierung von 542 Arbeitnehmern. Die antragstellende Arbeitgeberin ist die deutsche Niederlassung eines in den USA ansässigen und weltweit tätigen Logistikunternehmens. Sie betreibt in Deutschland mehrere Betriebe, deren Belegschaften von Betriebsräten repräsentiert werden. Diese haben einen Gesamtbetriebsrat gebildet. Die im Rhein-Main-Gebiet bestehenden Betriebsstätten sind zu einem von A aus geleiteten Betrieb mit etwa 750 Arbeitnehmern zusammengefasst worden. Dessen Belegschaft hat den zu 2) beteiligten Betriebsrat gewählt. Die Arbeitgeberin benutzt seit Jahren bei der Beteiligung des Betriebsrats bei personellen Einzelmaßnahmen Formularschreiben, an deren unterem Ende der Betriebsrat Kästchen mit den Varianten "Der Betriebsrat hat der Maßnahme zugestimmt", "Widerspruch" oder "Kein Antrag" ankreuzen kann. Darunter sind Spalten für die Datumsangabe und die Unterschrift durch den Betriebsrat vorgesehen. Unter diesen befindet sich der etwa fünf Zentimeter hohe untere Seitenrand. Widersprüche gegen personelle Maßnahmen begründete der Betriebsrat in der Vergangenheit regelmäßig in einem separaten ergänzenden Begründungsschreiben. Die Arbeitgeberin schloss für ihre deutschen Beschäftigten spätestens seit Anfang der neunziger Jahre mit der ÖTV bzw. mit ver.di Vergütungstarifverträge, so die vom 12. Mai 1997, 07. Mai 1998, 13. Juli 1999, 31. Juli 2000, 13. Dezember 2002, 31. März 2004 und 05. September 2004, wegen deren Inhalt auf die Anlagen AS 3 zur Antragsschrift (Bl. 150 - 159 d. A.) sowie AS 27 bis AS 32 zum Schriftsatz vom 12. März 2008 (Bl. 362 - 411 d. A.) Bezug genommen wird. § 2 Nr. 2 Satz 3 der Tarifverträge hatte jeweils folgenden Wortlaut: "Die Eingruppierung der Arbeitnehmer kann nur im Einvernehmen mit dem Betriebsrat erfolgen." In § 3 der Tarifverträge waren jeweils abstrakte Tätigkeitsbeschreibungen für die einzelnen Vergütungsgruppen sowie Regelbeispiele für diese enthalten. Während der Geltungsdauer dieser Tarifverträge führte die Arbeitgeberin deutschlandweit eine Vielzahl von Ein- und Umgruppierungen betreffenden Zustimmungsersetzungsverfahren gemäß § 99 Abs. 4 BetrVG durch. In keinem dieser Verfahren wurde geltend gemacht, dass die Regelung von § 2 Nr. 2 Satz 3 der Vergütungstarifverträge eine Erweiterung der Mitbestimmung über die gesetzliche nach § 99 BetrVG hinaus enthalte. In § 4 der Tarifverträge wurde jeweils eine variable Vergütung innerhalb der sich aus § 3 der Tarifverträge ergebenden Vergütungsgruppen zwischen einer jeder Vergütungsgruppe zugeordneten Minimal- und einer Maximalvergütung sowie ein sog. "Midpoint" der Vergütung vorgesehen. Nach § 8 der Tarifverträge waren regelmäßig Leistungsbeurteilungen der Arbeitnehmer durchzuführen, die gemäß einer von der Arbeitgeberin mit dem Gesamtbetriebsrat zu schließenden Gesamtbetriebsvereinbarung für die konkrete Vergütungshöhe maßgeblich sein sollten. Zu diesem Zweck wurde die in der Anlage AG 9 zum Schriftsatz vom 04. Dezember 2008 (Bl. 1034 - 1042 d. A.) ersichtliche Gesamtbetriebsvereinbarung vom 07. Juni 1995 geschlossen, die nach wie vor in Kraft ist. Im Jahr 2005 verhandelte die Arbeitgeberin mit ver.di über den Abschluss eines neuen Vergütungstarifvertrages, mit dem die Zahl der Vergütungsgruppen von bisher neun auf dreizehn erweitert werden sollte. In der Tarifkommission von ver.di waren zwei Mitglieder des Betriebsrats vertreten. Die Arbeitgeberin legte im Rahmen der Tarifverhandlungen die in der Anlage AS 4 zur Antragsschrift (Bl. 160 - 162 d. A.) ersichtliche Vergleichsliste vor, in der die aktuellen und von der Arbeitgeberin vorgesehene neue Stellenbezeichnungen, die Anzahl der betroffenen Arbeitnehmer sowie die aktuelle Vergütungsgruppe und der aktuelle Midpoint der jeweiligen Tätigkeiten und deren neue Vergütungsgruppe und deren neuer Midpoint nach dem vorgesehenen neuen Vergütungstarifvertrag aufgeführt waren. Die seinerzeit weit überwiegend nur in englischer Sprache vorliegenden Stellenbeschreibungen der betroffenen Tätigkeiten waren für die Arbeitnehmer der Arbeitgeberin einschließlich der Mitglieder des Betriebsrats im betrieblichen Intranet einsehbar. Im September 2005 einigten sich die Tarifvertragsparteien auf einen neuen Vergütungstarifvertrag (nachfolgend VTV), der von den Tarifvertragsparteien am 20. Juli 2006 unterzeichnet wurde und der rückwirkend zum 01. Oktober 2005 in Kraft trat. In § 2 Nr. 2 Satz 3 VTV wurde die entsprechende Regelung aus den Vorgängertarifverträgen übernommen. § 3 VTV enthält abstrakte Tätigkeitsmerkmale für die neuen dreizehn Vergütungsgruppen. Im Anschluss daran sind die sich aus der Liste der Arbeitgeberin ergebenden neuen Tätigkeitsbezeichnungen jeweils einer Vergütungsgruppe zugeordnet. In den §§ 4 und 8 VTV wurden die Regelungen zur Leistungsbeurteilung und zur leistungsabhängigen Vergütung teilweise modifiziert aus den Vorgängertarifverträgen übernommen. Gemäß § 4 VTV liegt die Minimalvergütung nunmehr bei 85 % und die Maximalvergütung bei 115 % des Midpoints der jeweiligen Vergütungsgruppe. Wegen des vollständigen Inhalts des VTV wird auf die Anlage AS 2 zur Antragsschrift (Bl. 137 - 149 d. A.) Bezug genommen. Die Arbeitgeberin wandte den seinerzeit noch nicht unterzeichneten VTV zunächst ohne Beteiligung des Betriebsrats seit Oktober 2005 an. Sie vergütete die Arbeitnehmer gemäß der für ihren Jobtitel in § 3 VTV vorgesehenen Tarifgruppen. Am 16. Dezember 2005 vereinbarten der Arbeitsdirektor der Arbeitgeberin und der damalige Betriebsratsvorsitzende H, dass die Anhörungen zu den anstehenden Umgruppierungen im Interesse einer zügigen Bearbeitung nach Jobtiteln zusammengefasst durchgeführt werden sollten. Ein dies bestätigender Betriebsratsbeschluss wurde nicht getroffen. Anfang 2006 hörte die Arbeitgeberin den Betriebsrat erstmalig über die Umgruppierungen der betroffenen Arbeitnehmer in die Tarifgruppen des VTV an. Der Betriebsrat rügte eine unvollständige Unterrichtung und widersprach den Maßnahmen unter Hinweis auf die seinerzeit fehlende Unterzeichnung des VTV. Nach der Unterzeichnung des VTV unterrichtete die Arbeitgeberin den Betriebsrat mit Schreiben vom 13. November 2006 erneut über die Umgruppierungen in der mit Herrn H vereinbarten Form zusammengefasst nach Jobtiteln unter Angabe von Name und Personalnummer der betroffenen Arbeitnehmer sowie von deren alten und neuen Jobtiteln und der alten und der neuen Eingruppierung. Die Tätigkeiten der betroffenen Arbeitnehmer erläuterte sie nicht weiter. Zu diesem Zeitpunkt wurde der Betriebsrat durch die neue Betriebsratsvorsitzende B gesetzlich vertreten. Ihre damalige Vertreterin war Frau C. Gemäß Ziffer 2 der in der Anlage zum Schriftsatz vom 17. Juni 2008 (Bl. 499 - 502 d. A.) ersichtlichen Geschäftsordnung des Betriebsrats vom 09. September 2005 war für den Fall der Verhinderung der Vorsitzenden und ihrer Stellvertreterin das Betriebsratsmitglied D zur Vertreterin des Betriebsrats bevollmächtigt worden. Alle drei Vertreterinnen des Betriebsrats sprachen fließend Englisch. Die Arbeitgeberin bestätigte mit einem Schreiben vom 14. November 2006, dass die Widerspruchsfrist gemäß einer Abrede der Beteiligten vom 06. November 2006 auf vier Wochen und damit bis zum 13. Dezember 2006 verlängert worden sei. Der Betriebsrat widersprach mit auf den 11., 12. und 13. Dezember 2006 datierten Schreiben allen Umgruppierungen. Die auf den 11. und 12. Dezember 2006 datierten Schreiben sind auf der Unterschriftenzeile mit der Paraphe von Frau B versehen, ebenso ein Teil der Schreiben vom 13. Dezember 2006. Frau B war an diesem Tag erkrankt. Sie versuchte zunächst, gleichwohl die Sitzung des Betriebsrats zu leiten, ließ sich im Laufe des Tages aber in ein Krankenhaus bringen. Die Beteiligten streiten darüber, ob sie von Frau C oder von Frau D dorthin gefahren wurde. Der Betriebsrat setzte seine Sitzung ohne Frau B fort. Die weiteren auf diesen Tag datierten Widerspruchsschreiben wurden zum Teil von Frau D unterschrieben und zum Teil von Frau C mit der Paraphe "Pe" versehen. In dem den Arbeitnehmer E betreffenden Schreiben blieben die Spalten "Datum" und "Unterschrift" unausgefüllt. Die Begründungen aller Widersprüche trug der Betriebsrat handschriftlich auf den ca. fünf Zentimeter hohen unteren Rand der Unterrichtungsformulare unterhalb der Unterschriftenzeile des Betriebsrats ein. Mit seinen ein bis drei Sätze umfassenden Begründungen rügte er zum Teil eine unzureichende Unterrichtung über die Tätigkeiten der betroffenen Arbeitnehmer und zum Teil eine zu niedrige Eingruppierung der Arbeitnehmer. Unterhalb der Begründungen wurde kein weiterer Hinweis auf den Urheber der Begründungen angebracht. Wegen der Einzelheiten der Unterrichtungen und der Widersprüche wird auf die Anlagen AS 6, 8 sowie 15 bis 22 zur Antragsschrift (Bl. 165 - 167, 169, 170, 183 - 199 d. A.) und auf den Anlagenordner I zum Schriftsatz vom 15. Mai 2008 Bezug genommen. Der Betriebsrat faxte im Laufe des 13. Dezember 2006 sämtliche Widersprüche an die Personalabteilung der Arbeitgeberin. Frau C wies die Personalabteilung darauf mit einer am 13. Dezember 2006 um 21.39 Uhr versandten E-Mail hin. Die Arbeitgeberin reagierte auf die Widersprüche zunächst nicht, da sie diese für formunwirksam hält. Darauf machte der Betriebsrat beim Arbeitsgericht mit dem Ziel der Aufhebung der Umgruppierungen knapp 700 Beschlussverfahren anhängig. In einem dieser Verfahren, dem Verfahren Arbeitsgericht Frankfurt am Main - 21 BV 327/07 -, schlossen die Beteiligten am 17. September 2007 einen die Verfahren erledigenden Vergleich, der u.a. folgende Regelungen enthält: "2.) Die Arbeitgeberin verpflichtet sich, hinsichtlich der unter den laufenden Nummern 20 bis 707 in der Terminsrolle aufgeführten Beschlussverfahren, in denen die richtige Eingruppierung der jeweiligen Mitarbeiter in die Tarifgruppen des Tarifvertrages vom 20. Juli 2006 streitig sind, ein Beschlussverfahren mit folgenden Anträgen einzuleiten: a) Es wird festgestellt, dass die Zustimmung des Betriebsrats zur Umgruppierung der aufgeführten Arbeitnehmer als erteilt gilt; b) hilfsweise für den Fall des Unterliegens mit dem Antrag zu a) festzustellen, dass die Arbeitgeberin berechtigt ist, die arbeitsgerichtliche Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats zur Umgruppierung der betroffenen Arbeitnehmer im Rahmen von zwei Musterverfahren betreffend den Arbeitnehmern F und G zu betreiben; bzw. festzustellen, dass der Betriebsrat verpflichtet ist, im Falle der arbeitsgerichtlichen Ersetzung seiner Zustimmung zur Umgruppierung der Arbeitnehmer F und G der Umgruppierung der übrigen Arbeitnehmer der Arbeitgeberin zuzustimmen; c) höchst hilfsweise für den Fall des Unterliegens mit den Anträgen zu a) und b) die verweigerte Zustimmung des Betriebsrates zu den streitgegenständlichen Umgruppierungen der jeweiligen Mitarbeiter zu ersetzen. 3.) Zwischen den Beteiligten besteht Einvernehmen, dass, sofern die Arbeitgeberin mit den Anträgen zu a) bzw. b) rechtskräftig unterliegen sollte, vor Durchführung des Verfahrens hinsichtlich des Antrages c) zunächst ein freiwilliges Einigungsverfahren angestrengt werden soll. In diesem Einigungsstellenverfahren soll die Frage geklärt werden, ob gegebenenfalls nicht doch eine einvernehmliche Entscheidung der Beteiligten hinsichtlich der Eingruppierung der betroffenen Mitarbeiter herbeigeführt werden kann bzw. ob hinsichtlich eines etwaigen Zustimmungsersetzungsverfahrens nach § 99 Abs. 4 BetrVG Musterverfahrensvereinbarungen getroffen werden können. ... 4.) Die Beteiligten vereinbaren, dass, solange über die Anträge zu a) und b) noch nicht rechtskräftig entschieden worden ist, das Verfahren hinsichtlich des Hilfsantrags zu c) zum Ruhen gebracht werden soll." Darauf machte die Arbeitgeberin das vorliegende Verfahren anhängig, in dem sie die in dem Vergleich vorgesehenen Anträge ankündigte. Sie hat die Ansicht vertreten, sie habe den Betriebsrat ordnungsgemäß unterrichtet. Der Betriebsrat müsse sich an der Abrede mit Herrn H festhalten lassen. Die Widersprüche genügten dem Schriftlichkeitsgebot von § 99 Abs. 3 Satz 1 BetrVG nicht und seien nicht ausreichend begründet worden. Der Betriebsrat hat beantragt, 1. festzustellen, dass die Zustimmung des Betriebsrats zur Umgruppierung der Mitarbeiter als erteilt gilt; hilfsweise für den Fall des Unterliegens mit dem Antrag zu 1) 2. festzustellen, a) dass sie berechtigt ist, die arbeitsgerichtliche Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats zur Umgruppierung der unter dem Antrag zu 1) aufgeführten Arbeitnehmer im Rahmen von zwei Musterverfahren betreffend der Umgruppierung der Arbeitnehmer F und G zu betreiben; b) den Betriebsrat zu verpflichten, im Falle der arbeitsgerichtlichen Ersetzung seiner Zustimmung zur Umgruppierung der Arbeitnehmer F und G der Umgruppierung der übrigen unter dem Antrag zu 1) aufgeführten Arbeitnehmer zuzustimmen. Der Betriebsrat hat zur Begründung seines Zurückweisungsantrags die Auffassung vertreten, die Umgruppierungen seien nach § 2 Nr. 2 Satz 3 VTV von seiner Zustimmung abhängig. Er sei dabei nicht auf die Widerspruchsgründe von § 99 Abs. 2 BetrVG beschränkt. Er sei zudem über die Maßnahmen nicht ausreichend unterrichtet worden. Eine ordnungsgemäße Anhörung habe die Vorlage deutschsprachiger Stellenbeschreibungen sowie die Mitteilung der von den Arbeitnehmern tatsächlich ausgeübten Tätigkeiten erfordert, da sich seit den letzten Ein- und Umgruppierungsentscheidungen die Tätigkeiten fast sämtlicher Arbeitnehmer nachhaltig geändert hätten. Die im Intranet einsehbaren Stellenbeschreibungen seien daher nicht mehr zutreffend gewesen. Den Anträgen der Arbeitgeberin stehe zudem der Umstand entgegen, dass die Arbeitgeberin die Umgruppierungen bereits seit Oktober 2005 praktizierte. Die Widerspruchsbegründungen genügten den gesetzlichen Anforderungen. Nach der Gestaltung der Anhörungsformulare sei ihm eine Begründung der Widersprüche oberhalb der Unterschriftenzeile nicht möglich gewesen. Die Rechtsauffassung der Arbeitgeberin sei daher auf bestürzende Weise widersprüchlich. Der Betriebsrat hat behauptet, dass Frau B am 13. Dezember 2006 von Frau C ins Krankenhaus gefahren worden sei. Frau D sei daher während der Dauer der Abwesenheit von Frau C vertretungsberechtigt gewesen. Wegen des weiteren erstinstanzlichen Sach- und Streitstands wird auf den tatbestandlichen Teil des angefochtenen Beschlusses (Bl. 770 - 847 d. A.) und auf die mit diesen in Bezug genommenen Aktenbestandteile verwiesen. In dem der Entscheidung des Arbeitsgerichts zugrunde liegenden Anhörungstermin vom 24. Juli 2008 stellte die Arbeitgeberin den Hauptantrag zu 1) und die Hilfsanträge zu 2). Den schriftsätzlich angekündigten Hilfsantrag zu 3), der dem in Ziffer 2 c des Vergleichs vom 17. September 2007 formulierten Antrag entspricht, stellte die Arbeitgeberin ausdrücklich nicht zur Entscheidung. Beide Beteiligten beantragten, das Verfahren insoweit auszusetzen. Beide Beteiligten gehen aufgrund des Verlaufs der Anhörung davon aus, dass das Arbeitsgericht diesem Antrag entsprechen wollte. Das Arbeitsgericht traf keine förmliche Entscheidung über den Aussetzungsantrag und erkannte mit dem angefochtenen Beschluss gemäß dem Hauptantrag der Arbeitgeberin. Zur Begründung f ührte es - kurz zusammengefasst - aus, § 2 VTV enthalte keine Erweiterung des Beteiligungsrechts nach § 99 BetrVG. Er verweise vielmehr deklaratorisch auf das gesetzliche Mitbestimmungsverfahren. Die Arbeitgeberin habe den Betriebsrat den gesetzlichen Anforderungen entsprechend unterrichtet. Auf eventuelle Unterrichtungsmängel könne sich der Betriebsrat jedenfalls aufgrund des Grundsatzes der vertrauensvollen Zusammenarbeit nicht berufen, da er andernfalls dazu gehalten gewesen sei, auf derartige Mängel innerhalb der verlängerten Widerspruchsfrist hinzuweisen. Die Zustimmung des Betriebsrats zu den Umgruppierungen gelte gemäß § 99 Abs. 3 BetrVG als erteilt, weil die Widersprüche mangels die Widerspruchsbegründungen abschließender Unterschriften der Vertreter des Betriebsrats nicht dem Schriftlichkeitsgebot von § 99 Abs. 3 Satz 1 BetrVG entsprächen. Wegen der vollständigen Begründung wird auf die Ausführungen unter II. des angefochtenen Beschlusses (Bl. 847 - 850 d. A.) Bezug genommen. Der Betriebsrat hat gegen den am 04. September 2008 zugestellten Beschluss am Montag, dem 06. Oktober 2008 Beschwerde eingelegt und diese nach rechtzeitig beantragter Verlängerung der Begründungsfrist bis 04. Dezember 2008 am 04. Dezember 2008 begründet. Er hält an seiner erstinstanzlichen Argumentation fest und meint, er sei wegen der Offensichtlichkeit der Unterrichtungsmängel nicht zu einem Hinweis auf diese innerhalb der Widerspruchsfrist verpflichtet gewesen. Zudem sei eine Unterrichtung über die geänderte Zuordnung zu den neuen Midpoints gemäß § 4 VTV erforderlich gewesen. Wegen des weiteren zweitinstanzlichen Vortrags des Betriebsrats wird auf die Schriftsätze vom 04. Dezember 2008 sowie vom 19. Juni 2009 Bezug genommen. Der Betriebsrat beantragt, den Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 24. Juli 2008 - 21/2 BV 1309/07 - abzuändern und die Anträge der Antragstellerin und Beschwerdegegnerin aus dem Schriftsatz vom 09. Oktober 2007 zurückzuweisen. Die Arbeitgeberin beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen, hilfsweise festzustellen, a) dass sie berechtigt ist, die arbeitsgerichtliche Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats zur Umgruppierung der unter dem Antrag zu 1) aufgeführten Arbeitnehmer im Rahmen von zwei Musterverfahren betreffend der Umgruppierung der Arbeitnehmer F und G zu betreiben, b) den Betriebsrat zu verpflichten, im Falle der arbeitsgerichtlichen Ersetzung seiner Zustimmung zur Umgruppierung der Arbeitnehmer F und G der Umgruppierung der übrigen unter dem Antrag zu 1) aufgeführten Arbeitnehmer zuzustimmen. Die Arbeitgeberin bestreitet eine Verhinderung von Frau C am 13. Dezember 2006 und behauptet, diese sei den ganzen Tag lang im Betrieb gewesen. Frau B sei von Frau D ins Krankenhaus gefahren worden. Die Personalabteilung habe das von Frau B gebrauchte Kürzel nicht identifizieren und die Vertretungsberechtigung der jeweiligen Unterzeichnerinnen der Widerspruchsschreiben nicht nachvollziehen können. Wegen des weiteren zweitinstanzlichen Vortrags der Arbeitgeberin wird auf die Schriftsätze vom 19. Februar und vom 01. Juli 2009 Bezug genommen. B. Die Beschwerde ist nicht begründet. I. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens sind lediglich der Hauptantrag zu 1) und der Hilfsantrag zu 2) der Arbeitgeberin. Der Hilfsantrag zu 3) ist nicht Gegenstand des angefochtenen Beschlusses und daher nicht in die Beschwerdeinstanz gelangt. Das Arbeitsgericht hat zwar nicht ausdrücklich durch einen Teilbeschluss entschieden. Die Auslegung des Beschlusses führt jedoch zu dem Ergebnis, dass das Arbeitsgericht keine weitergehende Entscheidung treffen wollte. Dies entspricht den Vorgaben des vor derselben Kammer des Arbeitsgerichts geschlossenen Vergleichs vom 17. September 2007 und den Anträgen der Beteiligten aus dem Anhörungstermin vom 24. Juli 2008. Dass das Arbeitsgericht diesen Anträgen nicht folgen wollte, wurde weder im Anhörungstermin vom 24. Juli 2008 noch in dem angefochtenen Beschluss deutlich. Im tatbestandlichen Teil dieses Beschlusses hat das Arbeitsgericht zudem nur den Hauptantrag und den Hilfsantrag zu 1) gemäß § 313 Abs. 2 Satz 1 ZPO dargestellt, nicht aber den Hilfsantrag zu 2). Diese Umstände sprechen eindeutig daf ür, dass das Arbeitsgericht nur einen Teilbeschluss treffen wollte und dies lediglich irrtümlich in der Bezeichnung des Beschlusses nicht klargestellt hat. Dasselbe gilt für die Nichtbescheidung des Aussetzungsantrags. II. Das Arbeitsgericht hat zu Recht festgestellt, dass die Zustimmung des Betriebsrats zu den verfahrensgegenständlichen Umgruppierungen gemäß § 99 Abs. 3 Satz 2 BetrVG als erteilt gilt. 1. Der Hauptantrag der Arbeitgeberin ist zulässig. a) Die Arbeitgeberin ist beteiligtenfähig (BAG 10. März 2009 - 1 ABR 93/07 - AP BetrVG 1972 § 99 Nr. 127, zu B I 1 a) . b) Da die Beteiligten hinsichtlich der verfahrensgegenständlichen Umgruppierungen über den Eintritt der Zustimmungsfiktion von § 99 Abs. 3 Satz 2 BetrVG streiten, besteht auch das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse für den auf die Feststellung dieser Rechtsfolge gerichteten Feststellungsantrag der Arbeitgeberin (vgl. BAG 09. Dezember 2008 - 1 ABR 79/07 - EzA BetrVG 2001 § 99 Nr. 11, zu B II 2 a; 10. März 2009 aaO., zu B I 1 c) . 2. Der Hauptantrag der Arbeitgeberin ist begründet. Der Hilfsantrag zu 2. fällt daher nicht zur Entscheidung an. a) Das Arbeitsgericht hat zutreffend angenommen, dass die Regelung von § 2 Nr. 2 Satz 3 VTV keine Erweiterung des gesetzlichen Mitbestimmungsrechts bei Ein- und Umgruppierungen enthält, sondern lediglich eine deklaratorische Verweisung auf § 99 BetrVG. Daher hat die Arbeitgeberin den Betriebsrat zu recht gemäß § 99 BetrVG beteiligt. Für die Auslegung des normativen Teils von Tarifverträgen gelten nach ständiger Rechtsprechung die Grundsätze der Gesetzesauslegung. Auszugehen ist vom Wortlaut des Tarifvertrages. Zu erforschen ist der maßgebliche Sinn der Erklärung, ohne am Buchstaben zu haften. Dabei ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien und damit der von ihnen beabsichtigte Sinn und Zweck der Tarifnorm mitzuberücksichtigen, soweit dieser in der Tarifnorm Niederschlag gefunden hat. Für die Auslegung wesentlich ist der tarifliche Gesamtzusammenhang. Verbleiben danach Zweifel, können weitere Kriterien wie die Tarifgeschichte, die praktische Tarifübung und die Entstehungsgeschichte des Tarifvertrages ohne Bindung an eine bestimmte Reihenfolge berücksichtigt werden. Im Zweifel ist der Auslegung der Vorzug zu geben, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Lösung führt (vgl. etwa BAG 06. Dezember 2006 - 4 AZR 711/05 - EzA TVG § 1 Auslegung Nr. 44, zu II 2 b, m.w.N.) . Der Wortlaut von § 2 Nr. 2 Satz 3 VTV lässt beide von den Beteiligten vertretenen Auslegungsergebnisse zu. "Einvernehmen mit dem Betriebsrat" über eine Eingruppierung kann sowohl in dem vom Betriebsrat für richtig erachteten Konsensualverfahren als auch durch das Zustimmungs- und Zustimmungsersetzungsverfahren von § 99 BetrVG erzielt werden. Die Annahme einer rein deklaratorischen Verweisung auf § 99 BetrVG steht zwar in einem gewissen Widerspruch zu der Auslegungsregel, dass regelmäßig nicht anzunehmen ist, dass Tarifvertragsparteien Überflüssiges regeln wollen (BAG 16. November 2000 - 6 AZR 338/99 - AP BAT § 15 Nr. 44, zu 1). Gleichwohl sprechen die Systematik, die Entstehungsgeschichte und die Tarifübung eindeutig gegen die Auslegung des Betriebsrats. Die Tarifsystematik bietet keinen Anhaltspunkt für die Annahme, dass die Tarifvertragsparteien mit der Regelung ein § 99 BetrVG erweiterndes Mitbestimmungsverfahren schaffen wollten. Andernfalls wäre zu erwarten gewesen, dass sie auch ein Verfahren zur Konfliktlösung für den Fall vorgesehen hätten, dass der Betriebsrat einer von der Arbeitgeberin vorgesehenen Eingruppierung nicht zustimmt. Ohne ein Konfliktlösungsverfahren wäre ein § 99 BetrVG erweiterndes Verfahren nicht praktikabel. Es kann auch ohne weiteres nicht unterstellt werden, dass die Tarifvertragsparteien im Konfliktfall eine Einigungsstelle im Sinne von § 76 Abs. 5 BetrVG vorsehen wollten. Dafür ist der Regelung kein Anhaltspunkt zu entnehmen. Zudem wäre ein derartiges Einigungsstellenverfahren wenig sinnvoll, da es sich bei Ein- und Umgruppierungen ausschließlich um Akte der Rechtsanwendung handelt. Aufgabe einer Einigungsstelle wäre dann die Erstattung eines einem eventuellen arbeitsgerichtlichen Verfahren vorgelagerten Sachverständigengutachtens. Eine solche Regelung hätte kaum einen praktikablen Sinn. Weiter belegen die Entstehungsgeschichte und die bisherige Tarifübung, dass es sich bei der Regelung von § 2 Nr. 2 Satz 3 VTV lediglich um eine deklaratorische Verweisung auf § 99 BetrVG handeln sollte. Entsprechende Regelungen galten aufgrund der Vorgängertarifverträge mindestens seit dem Jahr 1997. Es ist der erkennenden Beschwerdekammer gerichtsbekannt und zwischen den Beteiligten unstreitig, dass seit dieser Zeit in Deutschland und insbesondere auch zwischen den Beteiligten zahlreiche Ein- und Umgruppierungen betreffende Zustimmungsersetzungsverfahren nach § 99 Abs. 4 BetrVG geführt wurden, ohne dass ein Betriebsrat sich auch nur in einem einzigen dieser Fälle auf ein gegenüber § 99 BetrVG erweitertes Beteiligungsrecht berufen hat. Ebenso haben die angerufenen Arbeitsgerichte aller drei Instanzen in diesen Verfahren ohne jegliche Problematisierung § 99 BetrVG angewendet, so beispielsweise in dem von den Beteiligten geführten Verfahren Arbeitsgericht Frankfurt am Main - 19 BV 725/06 - = Hess. LAG - 4 TaBV 83/07 - = BAG - 1 ABR 93/07 -. Lediglich die 4. Kammer des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main ist im Jahr 2009 als bisher einziger gerichtlicher Spruchkörper in Deutschland der Auslegung des Betriebsrats gefolgt. Hätten die Tarifvertragsparteien nach dieser weitestgehend einheitlichen Tarifauslegung und -praxis mit dem VTV eine von diesen abweichende Regelung schaffen wollen, hätten sie einen derartigen Willen klar zum Ausdruck bringen müssen. Dazu genügt die unveränderte Übernahme der Regelung aus den Vorgängertarifverträgen nicht, da dadurch kein Wille zum Ausdruck kommt, eine neue, von der bisherigen Tarifauslegung abweichende Regelung schaffen zu wollen. b) Der Einleitung des Beteiligungsverfahrens nach § 99 Abs. 1 BetrVG stand nicht entgegen, dass die Arbeitgeberin die von ihr angestrebten Umgruppierungen zu diesem Zeitpunkt bereits gegenüber den betroffenen Arbeitnehmern praktizierte. Zwar ist der Betriebsrat nach § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG vor jeder Umgruppierung zu beteiligen. Die Ein- und Umgruppierung von Arbeitnehmern ist jedoch keine rechtsgestaltende Maßnahme, sondern ein Akt der Rechtsanwendung (ständige Rechtsprechung, vgl. etwa BAG 28. April 2009 - 1 ABR 97/07 - z.V.v., zu B II 3 a cc). Beteiligt ein Arbeitgeber den Betriebsrat entgegen § 99 BetrVG an der mit einer Ein- oder Umgruppierung verbundenen Rechtserkenntnis nicht, führt dies nicht zur Unzulässigkeit der Umsetzung der Ein- bzw. Umgruppierung. Vielmehr kann der Betriebsrat vom Arbeitgeber die nachträgliche Einholung einer Zustimmung zu dieser Maßnahme verlangen (vgl. etwa BAG 12. August 1997 - 1 ABR 13/97 - AP BetrVG 1972 § 99 Eingruppierung Nr. 14, zu B I; 17. Juni 2008 - 1 ABR 37/07 - AP BetrVG 1972 § 99 Nr. 126, zu B II 2 a), was der Betriebsrat bezüglich der verfahrensgegenständlichen Umgruppierungen auch getan hat. c) Der Betriebsrat rügt zu Unrecht, dass er nicht ausreichend gemäß § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG über die Umgruppierungen unterrichtet wurde. Zwar enthalten die Unterrichtungsschreiben lediglich die Mitteilung von Name, Personalnummer, Wochenarbeitszeit sowie der alten und neuen Jobtitel und der alten und neuen Eingruppierung der betroffenen Arbeitnehmer. Eine weitergehende Unterrichtung war entgegen der Ansicht des Betriebsrats jedoch nicht erforderlich. Die Unterrichtungspflicht nach § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG dient dazu, dem Betriebsrat die Informationen zu verschaffen, die er benötigt, um sein Stellungnahmerecht nach § 99 Abs. 2, 3 BetrVG sachgerecht ausüben zu können. Der Arbeitgeber muss den Betriebsrat daher so unterrichten, dass dieser in die Lage versetzt wird zu prüfen, ob einer der Widerspruchsgründe von § 99 Abs. 2 BetrVG vorliegt (vgl. etwa BAG 14. Dezember 2004 - 1 ABR 55/03 - BAGE 113/109, zu B II 2 b bb (2); 28. Juni 2005 - 1 ABR 26/04 - BAGE 115/173, zu B II 2 b aa (1)). Der Umfang der Unterrichtungspflicht ist daher abhängig von den in Betracht kommenden Widerspruchsgründen. Hier konnte sich die Arbeitgeberin auf die Mitteilung der alten und der neuen Tätigkeitsbezeichnungen beschränken, da das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats aus zwei Gründen auf die Kontrolle der zutreffenden Zuordnung der Tätigkeitsbezeichnungen der betroffenen Arbeitnehmer zu den für diese in § 3 VTV vorgesehenen Tarifgruppen begrenzt war. Zum einen beschränkt sich das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei der Einführung eines neuen die Eingruppierung regelnden Tarifvertrages auf Gründe, die sich aus der tariflichen Neuregelung ableiten lassen. Er kann dagegen nicht geltend machen, die betroffenen Arbeitnehmer seien bereits nach der alten Vergütungsordnung falsch eingruppiert gewesen (BAG 18. Januar 1994 - 1 ABR 42/93 - AP BetrVG 1972 § 99 Eingruppierung Nr. 1, zu B II 2 b cc). Hier will der Betriebsrat mit den von ihm geforderten Informationen über die aktuellen Tätigkeiten der Arbeitnehmer belegen, dass sich die Tätigkeiten fast sämtlicher betroffener Arbeitnehmer in den Jahren vor der Einführung des VTV nachhaltig geändert haben. Er macht damit nicht auf die Einführung des VTV bezogene Unterrichtungsansprüche geltend, sondern möchte überprüfen, ob die Arbeitnehmer bereits vor der Einführung des VTV nicht mehr zutreffend eingruppiert waren. Dies unterliegt jedoch nicht seinem Mitbestimmungsrecht und ist daher auch nicht Gegenstand der Unterrichtungspflicht nach § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG. Zudem besteht auch deshalb kein Mitbestimmungsrecht und damit auch kein Informationsanspruch bezüglich der konkreten Einzelheiten der Tätigkeiten der Arbeitnehmer, weil die Beteiligten hinsichtlich der Zuordnung der Tätigkeiten zu den Tarifgruppen durch die Vorgaben der Tarifvertragsparteien in § 3 VTV gebunden sind und diese Vorgaben daher nicht der Überprüfung durch den Betriebsrat unterliegen. In der Tätigkeitsaufstellung in § 3 VTV haben die Tarifvertragsparteien die bei Einführung des VTV aktuellen Jobtitel konkret den neuen Tarifgruppen zugeordnet, ohne dass insoweit ein Wertungsspielraum verbleibt. Derartige tarifvertragliche Vorgaben binden den Betriebsrat bei der Ausübung seines Mitbestimmungsrechts nach § 99 BetrVG. Die Mitbeurteilung des Betriebsrats nach dieser Norm reicht nicht weiter als die Notwendigkeit der Rechtsanwendung durch den Arbeitgeber. Soweit der Arbeitgeber aufgrund bindender tarifvertraglicher Vorgaben keine Eingruppierungsentscheidung treffen kann, besteht kein Erfordernis und kein Raum für eine Mitbeurteilung durch den Betriebsrat. Dementsprechend bindet die Einordnung von bestimmten Stellen in eine Vergütungsordnung die Betriebsparteien, selbst wenn die Anwendung der im Tarifvertrag vorgesehenen abstrakten Tätigkeitsmerkmale zu einem anderen Ergebnis führen würde (BAG 03. Mai 2006 - 1 ABR 2/05 - BAGE 118/141, zu B II 2 b). Deshalb kommt es nicht auf die Erwägungen des Betriebsrats zur Zuordnung der verfahrensgegenständlichen Tätigkeiten zu den allgemeinen Tätigkeitsmerkmalen von § 3 VTV und zu deren Wertigkeit und Entwicklung an. Die Tarifvertragsparteien haben Mitte des Jahres 2005 eine Überleitung der Tätigkeiten zum 01. Oktober 2005 vorgesehen. Sie haben die Arbeitsplätze dann in ihrer aktuellen Form bewertet und zugeordnet. Ob sie dies in einer mit den allgemeinen Tätigkeitsmerkmalen von § 3 VTV zu vereinbarenden Weise und unter ausreichend sorgfältiger Bewertung der einzelnen Tätigkeiten getan haben, ist der Kontrolle des Betriebsrats entzogen. Durch die Überleitungsregelung sollte im Interesse einer möglichst reibungslosen Überführung in die neue Vergütungsordnung gerade vermieden werden, dass die Überleitung zu einer - potentiell eine Vielzahl von Stellen betreffenden - Überprüfung der Eingruppierungen auf individualvertraglicher Ebene und/oder im Rahmen der Mitbestimmung nach § 99 BetrVG führt (vgl. zur Funktion derartiger tariflicher Zuordnungsregelungen BAG 03. Mai 2006 aaO., zu B II 2 c aa (2) (b)). Der Betriebsrat ist bei der Ausübung dieses Mitbestimmungsrechts daher auf eine Kontrolle der zutreffenden Umsetzung der Zuordnungsnorm und auf die Prüfung beschränkt, ob die betroffenen Arbeitnehmer die fraglichen Tätigkeiten tatsächlich ausüben (BAG 03. Mai 2006 aaO., zu B II 2 e) . Eine derartige Überleitungsregelung überschreitet nicht die den Tarifvertragsparteien durch Art. 9 Abs. 3 GG zur Gestaltung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen eingeräumte Regelungsbefugnis. Es ist originäre Aufgabe der Tarifvertragsparteien, bestimmte Tätigkeiten tariflich zu bewerten. Das Betriebsverfassungsgesetz gewährleistet den gesetzlichen Betriebsräten damit keinen Mindestumfang an Beteiligung. Der Umfang von deren Beteiligungsrechten hängt vielmehr umgekehrt von der Reichweite der tarifvertraglichen Vorgaben ab. Für eine Beteiligung des Betriebsrats ist kein Raum, soweit die Tarifvertragsparteien Eingruppierungsfragen selbst geregelt haben (BAG 03. Mai 2006 aaO., zu B II 2 c bb (1)). In diesem Zusammenhang kann dahinstehen, ob und wieweit die Tarifvertragsparteien Regelungen treffen können, die einzelne Arbeitsverhältnisses individuell betreffen. Eine auf Tätigkeiten, d.h. auf Arbeitsplätze mit bestimmten Funktionen abstellende Tarifregelung wie die von § 3 VTV enthält keine derartige Individualregelung. Sie ordnet vielmehr abstrakt-generell Stellen für alle potentiellen Inhaber und damit für eine unbestimmte Zahl von Fällen zu. Dies überschreitet die Regelungsbefugnis der Tarifvertragsparteien nicht (BAG 03. Mai 2006 aaO., zu B II 2 c bb (2)) . Da der Betriebsrat daher nicht befugt war, zu kontrollieren, ob die Tarifvertragsparteien im Jahr 2005 die Tätigkeiten der Arbeitnehmer nach den damals aktuellen Jobtiteln den abstrakten Tätigkeitsmerkmalen von § 3 VTV zutreffend zugeordnet haben, bedurfte es keiner weiteren Information als der über die Bezeichnung der Jobtitel der betreffenden Arbeitnehmer. Auf dieser Grundlage konnte der Betriebsrat die richtige Umsetzung der Zuordnungsregelung von § 3 VTV überprüfen. Weiter war eine Unterrichtung über die Zuordnung der einzelnen Arbeitnehmer zu den neuen Midpoints gemäß § 4 VTV nicht erforderlich. Dabei handelt es sich nicht um eine Frage der verfahrensgegenständlichen Eingruppierung in die Tarifgruppen des VTV. Mit §§ 4, 8 VTV wurde lediglich der Rahmen für die leistungsabhängige Vergütung und die Durchführung von Leistungsbeurteilungen geregelt. Die nähere Ausgestaltung dieser Vergütung bleibt gemäß § 4 VTV dagegen einer Gesamtbetriebsvereinbarung vorbehalten. Die in Ausgestaltung dieser Öffnungsklausel abgeschlossene Gesamtbetriebsvereinbarung vom 07. Juni 1995 sieht mit ihrem § 2 Abs. 1 Satz 1 eine jährliche Leistungsbeurteilung vor, die wiederum Grundlage der Zuordnung der einzelnen Arbeitnehmer zu dem für sie geltenden Midpoint ist. Diese Zuordnung ist daher keine Frage der Eingruppierung in die Tarifgruppen von § 3 VTV, sondern eine der jährlichen Leistungsbeurteilung und unterliegt dementsprechend der Mitbestimmung gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 10, 11 BetrVG, nicht aber der nach § 99 BetrVG. Die Eingruppierung ist lediglich die Grundlage für die Zuordnung zu dem jeweils aufgrund der Eingruppierung maßgeblichen Midpoint. d) Die Zustimmung des Betriebsrats zu den Umgruppierungen gilt gemäß § 99 Abs. 3 Satz 2 BetrVG als erteilt, da der Betriebsrat innerhalb der verlängerten Widerspruchsfrist entgegen § 99 Abs. 3 Satz 1 BetrVG nicht schriftlich unter Angabe von Gründen widersprochen hat. Die Beteiligten waren allerdings berechtigt, die gesetzliche Widerspruchsfrist von einer Woche einvernehmlich zu verlängern (BAG 16. November 2004 - 1 ABR 48/03 - BAGE 112/329, zu B II 2). Die Stellungnahmen des Betriebsrats entsprechen jedoch nicht dem Schriftlichkeitsgebot von § 99 Abs. 3 Satz 1 BetrVG. Gemäß der neuen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts genügt entgegen der früher überwiegenden Ansicht (vgl. die Nachweise im Kammerbeschluss vom 18. September 2007 - 4 TaBV 83/07 - BeckRS 2008/53251, zu II 1 b) zur Erfüllung des Schriftlichkeitserfordernisses die Wahrung der Textform von § 126 b BGB. Eine eigenhändige Unterzeichnung des Widerspruchs im Sinne von § 126 Abs. 1 BGB ist danach nicht erforderlich (BAG 09. Dezember 2008 aaO., zu B III 3 b; 10. März 2009 aaO., zu B I 2 c). § 126 b BGB verlangt allerdings, dass die Erklärung in einer Urkunde oder auf andere zur dauerhaften Wiedergabe in Schriftzeichen geeignete Weise abgegeben, die Person des Erklärenden genannt und der Abschluss der Erklärung durch Nachbildung der Namensunterschrift oder anders erkennbar gemacht wird. Diese Anforderungen erfüllen die Widersprüche des Betriebsrats nicht. aa) Bezüglich des Arbeitnehmers E fehlt eine Identifizierung des Erklärenden. Das Schreiben enthält keinen Hinweis auf die Identität seines Ausstellers. bb) Bei den übrigen Widersprüchen wurde der Abschluss der Erklärung nicht hinreichend erkennbar gemacht. Durch das Erfordernis der Kenntlichmachung des Abschlusses der Erklärung soll deren Ende deutlich gemacht und damit das Stadium des Entwurfs von dem der rechtlichen Bindung abgegrenzt werden. Dies kann auf verschiedene Weise geschehen, etwa durch die Nennung des Namens des Erklärenden am Textende, durch ein Faksimile, eine eingescannte Unterschrift oder durch den abschließenden Zusatz "Diese Erklärung ist nicht unterschrieben" (so die Begründung des Gesetzesentwurfs von § 126 b BGB, BT-Dr. 14/4987 S. 20). Diese Aufzählung ist nicht abschließend. In Betracht kommt etwa auch eine Datierung oder eine Grußformel am Textende (BAG 09. Dezember 2008 aaO., zu B III 3 b cc (2) (b) (aa); 10. März 2009 aaO., zu B I 2 c bb (3); MüKo-BGB-Einsele 5. Aufl. § 126 b Rn 6; Staudinger-Hertel BGB 13. Bearbeitung § 126 b Rn 31, 32; Palandt-Ellenberger BGB 68. Aufl. § 126 b Rn 5; JurisPK-BGB-Junker § 126 b Rn 36). Nicht ausreichend ist dagegen, wenn die Erklärung ohne irgendeinen Hinweis auf deren Abschluss endet. Auch das Ende einer DIN-A 4-Seite genügt nicht, da dies kein hinreichend sicherer Hinweis darauf ist, dass nicht noch weitere Informationen auf einer weiteren Seite folgen und dass es sich nicht nur um einen noch nicht fertiggestellten Entwurf handelt (JurisPK-BGB-Junker § 126 b Rn 36) . Auf den Widerspruchsschreiben fehlt jeder Hinweis auf den Abschluss der Stellungnahmen des Betriebsrats. Sie enden jeweils mit dem Ende des einzigen bzw. des letzten Satzes der Stellungnahme am unteren Rand der Anhörungsformulare, ohne dass für den Leser durch einen Hinweis kenntlich gemacht wurde, dass die Schreiben an dieser Stelle enden sollten. Die über den Stellungnahmen angebrachten Datumsangaben und die Unterschriften bzw. Paraphen signalisieren nicht das Ende der unter ihnen angeführten Widerspruchsbegründungen. Auch die E-Mail von Frau C vom 13. Dezember 2006 ersetzte die fehlende Kennzeichnung des Abschlusses der Erklärungen nicht. Es handelte sich um ein selbständiges anderes Schreiben, das für die Widerspruchsschreiben selbst keine ausreichende Aussagekraft besitzt. § 126 b BGB verlangt die Kennzeichnung des Erklärungsabschlusses auf dem der Textform unterliegenden Schreiben selber. Die Berufung der Arbeitgeberin auf den Formmangel ist auch nicht ein nach dem Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit von § 2 Abs. 1 BetrVG unzulässiges widersprüchliches Verhalten. Die zur Begründung dieser Rüge vom Betriebsrat geltend gemachte Behauptung, er sei durch die Gestaltung der Unterrichtungsschreiben von der Arbeitgeberin zu einer formwidrigen Stellungnahme unterhalb der Unterschriftenzeile veranlasst worden, trifft nicht zu. Der untere Rand der Anhörungsformulare, den der Betriebsrat in den verfahrensgegenständlichen Fällen zum Anbringen seiner Begründung genutzt hat, ist dafür der Gestaltung der Formulare nach nicht vorgesehen gewesen. Die Zeile, in der der Betriebsrat danach Datum und Unterschrift eintragen sollte, dient nur der Bestätigung des über dieser Zeile durch Ankreuzen mitzuteilenden Tenors seiner Entscheidung. Eine Veranlassung, auch die Begründung eventueller Widersprüche auf dem Anhörungsformular zu vermerken, gibt das Formular seiner Gestaltung nach nicht. Der Betriebsrat hat dies auch in der Vergangenheit nicht so aufgefasst. Vielmehr ist der erkennenden Kammer gerichtsbekannt, dass der Betriebsrat seine - zum Teil ausführlichen - Widerspruchsbegründungen regelmäßig auf gesonderten Schreiben verfasst und mitgeteilt hat, die er der Arbeitgeberin neben dem Anhörungsschreiben zugesandt hat. Dies hat der Betriebsrat in der Erörterung dieser Problematik im Beschwerdetermin auch nicht bestritten. Der Betriebsrat wurde daher in den vorliegenden Fällen von der Arbeitgeberin in keiner Weise dazu veranlasst, von seiner früheren Praxis abzuweichen. Im Gegenteil wäre es für den Betriebsrat wesentlich weniger arbeitsaufwendig gewesen, seine ohnehin in vielen Fällen gleich lautenden Stellungnahmen in einem oder in einer geringeren Anzahl zusammenfassender eigener Begründungsschreiben zu übermitteln, anstatt sie handschriftlich auf jedem einzelnen Anhörungsformular zu vermerken. III. Die Rechtsbeschwerde wird gemäß §§ 72 Abs. 2 Nr. 1, 92 Abs. 1 Satz 2 ArbGG zugelassen. Hinweise: Hinweise Bschwerde eingelegt beim AG - 7 ABR 138/09