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  • 09.04.2014 · IWW-Abrufnummer 141102

    Oberlandesgericht Hamm: Urteil vom 10.01.2014 – 26 U 76/12

    Ein Zahnarzt handelt nicht behandlungsfehlerhaft, wenn er eine mit Stiften zu befestigende, beschädigte Teilprothese durch eine Prothese mit Teleskopkronen ersetzt.


    Oberlandesgericht Hamm

    26 U 76/12

    Die Berufung der Klägerin gegen das am 1. Februar 2012 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Bochum wird zurückgewiesen.

    Die Kosten der Berufungsinstanz werden der Klägerin auferlegt.

    Das angefochtene Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

    Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung von 110 Prozent des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.

    Die Revision wird nicht zugelassen.

    Gründe:

    I.

    Die Klägerin begehrt von der Beklagten wegen vermeintlicher zahnärztlicher Behandlungsfehler in der Hauptsache die Zahlung eines mit mindestens 20.000,00 € für angemessen gehaltenen Schmerzensgeldes, die Rückzahlung geleisteten Honorars in Höhe von 3.200,00 €, den Ersatz materiellen Schadens in Form fiktiver Haushaltsführungskosten in Höhe von 43.020,00 €, die Zahlung zukünftiger fiktiver Haushaltsführungskosten in Höhe von monatlich 975,00 € und die Feststellung weitergehender Ersatzpflicht.

    Die Klägerin, die zuvor seit 1989 eine Unterkieferteilprothese getragen hatte, ließ sich von der Beklagten im April 2008 eine prothetische Neuversorgung eingliedern.

    Sie hat erstinstanzlich insbesondere geltend gemacht, dass eine Neuversorgung nicht indiziert und eine erneute Reparatur möglich gewesen sei. Die Neuversorgung sei auch nicht lege artis durchgeführt worden und habe zu erheblichen Beschwerden, insbesondere Anpassungsproblemen geführt. Überdies sei fehlerhaft der Zahn 43 als einer der Träger der Prothese verwendet worden. Dadurch sei es zu entzündlichen Veränderungen gekommen, auf die die Beklagte nicht reagiert habe, und die letztlich zum Verlust des Zahnes 43 geführt hätten.

    Des Weiteren rügt die Klägerin Aufklärungsmängel. Sie sei weder über das Risiko von Anpassungsproblemen bei der durchgeführten Versorgung noch über vorhandene Behandlungsalternativen aufgeklärt worden.

    Das Landgericht hat die Klage nach sachverständiger Begutachtung durch den Zahnarzt Dr. I2 abgewiesen.

    Die Neuversorgung sei auf der Basis der Feststellungen des Sachverständigen wegen des Alters der bisherigen Prothese und ihrer Beschädigung indiziert gewesen. Es lasse sich auch nicht feststellen, dass zwingende Gründe der Einbeziehung des Zahnes 43 entgegengestanden hätten. Vielmehr habe die Versorgung mit einer Teleskopkrone unter Einbeziehung des Zahnes 43 die beste Wahl dargestellt. Auch eine Perforation dieses Zahnes habe der Sachverständige in der mündlichen

    Verhandlung nicht feststellen können. Behandlungsfehler in der weiteren Versorgung seien ebenfalls nicht bewiesen.

    Die Klägerin habe auch den ihr obliegenden Beweis nicht geführt, dass über anderweitige Versorgungsmöglichkeiten nicht gesprochen worden sei.

    Dagegen richtet sich die Berufung der Klägerin, die ihr erstinstanzliches Begehren weiterverfolgt.

    Sie behauptet, dass die Einbeziehung des Zahnes 43 in den vorgenommenen prothetischen Neuaufbau behandlungsfehlerhaft gewesen sei. Jedenfalls habe die Beklagte die Indikation für diesen Eingriff nicht bewiesen. Insoweit gingen auch vorhandene Dokumentationsmängel zu ihren Lasten.

    Fehlerhaft habe das Landgericht überdies dem Antrag auf Einholung eines Ergänzungsgutachtens in Hinblick auf eine fehlerhafte Perforation des Zahnes 43 nicht stattgegeben.

    Darüber hinaus rügt die Klägerin Aufklärungsmängel. Die fragwürdige Haltbarkeit einer Versorgung mit den Zahn 43 habe mit ihr zumindest besprochen werden müssen. Dasselbe gelte für die zahlreichen vorhandenen Behandlungsalternativen. Bei hinreichender Aufklärung hätte sie in eine prothetische Neuversorgung nicht eingewilligt, sondern mangels Beschwerden die Reparatur der bisherigen Versorgung durchführen lassen.

    Die Klägerin beantragt,

    unter Abänderung des am 01.02.2012 verkündeten und am 02.03.2012 zugestellten Urteils des Landgerichts Bochum, AZ: 6 O 317/10,

    1.

    die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin ein angemessenes Schmerzensgeld, welches 20.000,00 € nicht unterschreiten sollte, nebst gesetzlicher Zinsen gemäß den §§ 288 Abs. 1,247 BGB seit dem 16.06.2010 zu zahlen,

    2.

    festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist,

    a. sie von jeglichen künftigen materiellen Schäden freizustellen, soweit sie noch nicht beziffert sind, und

    b. jegliche nicht vorhersehbaren immaterielle Schäden zu ersetzen,

    die auf die Behandlung ab April 2008 zurückzuführen sind, soweit diese nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind,

    3.

    die Beklagte zu verurteilen, an sie zur Erfüllung aufgebrachte Kosten in Höhe von 3.200,00 € nebst gesetzlicher Zinsen gemäß den §§ 288 Abs. 1,247 BGB seit dem 16.06.2010 zu zahlen,

    4.

    die Beklagte zu verurteilen, an sie fiktiver Haushaltsführung Kosten in Höhe von 43.020,00 € nebst gesetzlicher Zinsen gemäß den §§ 288 Abs. 1, 247 BGB aus 28.395,00 € seit dem 16.06.2010 und aus weiteren 14.625,00 € seit 20.10.2012 zu zahlen,

    5.

    die Beklagte zu verurteilen, an sie zukünftige, vorbehaltlich einer wesentlichen Änderung ihrer Leistungsfähigkeit fiktive Haushaltsführungskosten in Höhe von 975,00 € monatlich, beginnend mit dem Monat Februar 2012, zahlbar jeweils spätestens bis zum 05. Kalendertag des nachfolgenden Kalendermonats zu zahlen,

    6.

    die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin außergerichtliche, nicht anrechenbare Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 4739,28 € nebst gesetzlicher Zinsen gemäß den §§ 288 Abs. 1, 247 BGB seit dem 16.06.2010 zu zahlen,

    Hilfsweise, die Beklagte zu verurteilen, die Klägerin von außergerichtlichen, nicht anrechenbaren Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 4739,28 € nebst gesetzlicher Zinsen gemäß den §§ 288 Abs. 1, 247 BGB gegenüber Herrn Rechtsanwalt I, C-Straße, ##### N, freizustellen,

    7.

    die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin einen vollständigen Satz Kopien Ihrer Behandlungsunterlagen unter Einschluss aller etwaigen Röntgen-, Ultraschall- und sonstigen Untersuchungsaufnahmen oder-Materialien, Laborbefunde, Berichte, Ärzte schreiben usw. Zug um Zug gegen Erstattung der Kopiekosten herauszugeben.

    Die Beklagte beantragt,

    die Berufung zurückzuweisen.

    Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung.

    Die Neuversorgung sei medizinisch und wirtschaftlich indiziert gewesen, weil Reparaturmaßnahmen nur eine zeitlich begrenzte Übergangslösung dargestellt hätten, die bereits in der Vergangenheit zu mehrfachen Brüchen der Verbindungselemente geführt hätte. Der Beweis mangelnder Indikation habe ohnehin nicht der Beklagten, sondern der Klägerin oblegen und sei von dieser nicht geführt worden. Insbesondere könne sich die Klägerin nicht auf Dokumentationsmangel berufen, weil die Dokumentation ordnungsgemäß sei.

    Die durchgeführte Neuversorgung sei auch lege artis unter Einbeziehung des Zahnes 43 erfolgt. Der gerichtliche Sachverständige habe keine Anhaltspunkte für eine mangelnde Eignung feststellen können.

    Der Einholung eines Ergänzungsgutachtens zur Frage einer fehlerhaften Perforation des Zahnes 43 habe es nicht bedurft. Der Sachverständige habe aufgrund der Dokumentation der Nachbehandler und des Vorhandenseins von Entzündungen des Zahnes 43 im Jahre 2010 ausschließen können, dass eine Perforation erfolgt sei und diese zum Verlust des Zahnes geführt habe.

    Aufklärungsmängel bestünden ebenfalls nicht. Auch bei Bestehen von alternativen Lösungsmöglichkeiten sei die Neuversorgung mit Teleskopkronen unter Einbeziehung des Zahnes 43 die beste Lösung gewesen, so dass insoweit keine Aufklärungspflicht bestanden habe.

    Der Senat hat die Klägerin persönlich angehört und Beweis erhoben durch Einholung eines mündlichen Gutachtens des Sachverständigen Dr. I2. Wegen des Ergebnisses wird auf den Berichterstattervermerk zum Senatstermin vom 10.01.2014 verwiesen.

    Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes, insbesondere des genauen Wortlautes der erstinstanzlich gestellten Anträge, wird auf die angefochtene Entscheidung und die zu den Gerichtsakten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

    II.

    Die Berufung ist unbegründet.

    Zu Recht hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Die von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche stehen ihr nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu.

    Der Senat stützt sich insoweit auf die erstinstanzliche Begutachtung durch den gerichtlichen Sachverständigen und der überzeugenden Ausführungen bei seiner ergänzenden Anhörung vor dem Senat.
    1.

    Ansprüche auf Schmerzensgeld ergeben sich insbesondere nicht wegen des Vorliegens von Behandlungsfehlern gemäß den §§ 611, 280, 249 ff., 253 Abs.2 BGB. Denn es lässt sich nicht feststellen, dass den Beklagten derartige Fehler unterlaufen sind.
    a.

    Die Neuversorgung war indiziert.

    Es erscheint überzeugend, dass nach den Ausführungen des Sachverständigen die Anfertigung einer neuen Prothese erforderlich gewesen ist, weil die alte Teilprothese bereits aus dem Jahr 1989 stammte und mehrfach repariert worden war. Bei einer erneuten Reparatur wären umfangreiche Maßnahmen zur Unterfütterung der Prothese erforderlich gewesen. Das Risiko von Druckstellen wäre genauso hoch wie bei einer Neuversorgung gewesen. Darüber hinaus wäre auch der Kostenaufwand vergleichbar gewesen. Hinzu kommt, dass eine erneute Lötung wiederum eine Schwachstelle dargestellt hätte.
    b.

    Es ist nicht zu beanstanden, dass die Beklagte den Zahn 43 in die Neuversorgung einbezogen hat.

    Der Sachverständige hat plausibel ausgeführt, dass Eckzähne generell als mögliche Pfeiler für eine Versorgung wichtig sind. Es erscheint dann auch überzeugend, dass deshalb aus medizinischer Sicht diese Zähne zu erhalten sind, solange es geht. Vorliegend durfte dann der Zahn 43 in die Versorgung einbezogen werden. Denn er hatte schon bei der vorherigen Prothese der Belastung als Pfeiler standgehalten. Er zeigte auch aktuell keine Beschwerden. Die - wenn auch nur zweidimensionalen - Röntgenaufnahmen sprachen für eine ausreichende Fassung im Zahnfach. Auch zeigten die Röntgenaufnahmen von 2005 und 2008 keinen fortschreitenden Knochenabbau. Es stellt dann kein Behandlungsfehler dar, wenn dieser Zahn in die Versorgung eingebunden wurde, auch wenn mit dem Sachverständige davon auszugehen ist, dass die Prognose für eine dauerhafte Versorgung unsicher gewesen ist.
    c.

    Es lässt sich auch nicht feststellen, dass vor der Versorgung eine notwendige parodontale Befundung nicht stattgefunden hat.

    Die Klägerin hat einen entsprechenden Beweis nicht geführt. Sie kann sich auch nicht darauf berufen, dass in den Krankenunterlagen der Beklagten dazu keine Befunde festgehalten sind. Eine dahingehende Indizwirkung, dass nicht dokumentierte Befund auch nicht erhoben worden sind, würde nur gelten, wenn insoweit eine Dokumentationspflicht bestanden hätte. Der Sachverständige hat jedoch bei seiner mündlichen Anhörung durch den Senat ausgeführt, dass zwar eine klinische Untersuchung mit Sondierung der Taschentiefen erforderlich gewesen ist, unauffällige Befunde jedoch aus medizinischer Sicht nicht notwendig zu dokumentieren gewesen sind. Dem steht nicht entgegen, dass der Sachverständige in der ersten Instanz ausgeführt hat, dass er die Dokumentation ordnungsgemäßer Befunde für wünschenswert halte, um die Prognose besser im Nachhinein beurteilen zu können. Eine Dokumentationspflicht ist nämlich nur zu bejahen, wenn die Dokumentation aus medizinischen Gründen für den Nachbehandler von Bedeutung ist. Die bessere nachträgliche Beurteilbarkeit durch einen Sachverständigen für forensische Zwecke reicht dagegen nicht aus.

    Bei dieser Sachlage ist der Senat der Auffassung, dass auch bei juristischer Bewertung eine Dokumentation sicher zu verneinen ist.
    d.

    Der Beklagten kann auch nicht vorgeworfen werden, dass sie auf von der Klägerin geschilderte Beschwerden, insbesondere Druckstellen, nicht reagiert habe.

    Nach den Erläuterungen des Sachverständigen in seinem schriftlichen Gutachten erscheint es nicht nachvollziehbar, dass der neue Zahnersatz nicht dauernd adaptiert werden konnte. Der Sachverständige hat allerdings das Erfordernis einer Anpassung im Rahmen der üblichen Nachsorge für möglich gehalten. Auf der Basis der Dokumentation hat er sodann plausibel ein adäquates Eingehen auf geschilderte Beschwerden angenommen, etwa auf Druckbeschwerden bei den Behandlungen am 09.05., 15.05. und 02.06.09.

    Ein Behandlungsfehler ist auf dieser Basis nicht feststellbar.
    e.

    Die Klägerin hat nicht bewiesen, dass die Beklagte den Zahn 43 fehlerhaft durchbohrt hat.

    Auf den Röntgenaufnahmen sind nach den Angaben des Sachverständigen keine Perforationen zu erkennen gewesen. Der Sachverständige hat überdies den ihm während der Anhörung durch den Senat vorgelegten Zahn mithilfe eines Vergrößerungsglases erneut untersucht. Dabei hatte er lediglich zwei weniger als 1 mm große Stellen festgestellt, die zwar bei der Wurzelbehandlung entstanden sein können, aber auch Schadstellen im Zahn sein können, die von der Behandlung unabhängig sind. Ausschließen konnte der Sachverständige jedenfalls, dass diese Stellen bei dem Einsetzen des stabilisierenden Stiftes durch die Beklagte entstanden sind, weil sonst sofort erhebliche Beeinträchtigungen bemerkt worden wären, wofür keine Anhaltspunkte bestehen.

    Es lässt sich deshalb nicht feststellen, dass diese Schadstellen im Rahmen der Behandlung durch die Beklagte entstanden sind.
    2.

    Die Beklagten haften auch nicht etwa gem. den §§ 823, 253 Abs.2, 249 ff. BGB für sämtliche Folgen der Operation schon deshalb, weil die Operation mangels wirksamer Einwilligung des Klägers insgesamt rechtswidrig gewesen sein könnte.

    Denn die Einwilligung ist wirksam gewesen.
    a.

    Die Klägerin war vor dem Beginn der Behandlung über die Anfertigung einer Neuversorgung mit Teleskopkronen informiert.

    Die Eintragungen in der Karteikarte belegen, dass schon am 23.05.07 über die Neuanfertigung gesprochen worden ist. Die Klägerin hat auch einen Kostenvoranschlag über die vorgesehene Arbeit ausgehändigt bekommen. Darüber hinaus hat sie später die Rechnungen über die Leistungen erhalten und ihren Eigenanteil bezahlt, obwohl sich aus der Rechnung vom 10.3.2008 ausdrücklich die Anfertigung einer UK-Teleskopprothese ergibt.

    Der Senat ist deshalb davon überzeugt, dass der Umfang der Arbeiten der Klägerin bekannt gewesen und von ihr gebilligt worden ist.
    b.

    Die Beklagte war auch nicht verpflichtet, über Behandlungsalternativen aufzuklären.

    Nach der höchstrichterlichen und von dem erkennenden Senats für zutreffend erachteten Rechtsprechung ist die Wahl der Behandlungsmethode primär Sache des Arztes. Gibt es allerdings mehrere medizinisch gleichermaßen indizierte und übliche Behandlungsmethoden, die wesentlich unterschiedliche Risiken und Erfolgschancen aufweisen, besteht mithin eine echte Wahlmöglichkeit für den Patienten, dann muss diesem nach entsprechend vollständiger ärztlicher Aufklärung die Entscheidung überlassen bleiben, auf welchem Wege die Behandlung erfolgen soll und auf welches Risiko er sich einlassen will (vgl. BGH-Urteil v. 15.02.2005 - VI ZR 313/03 -, Juris-Veröffentlichung unter Rz.10).

    Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor.
    aa.

    Ob eine komplett auf Implantate gestützte Neuversorgung eine echte Alternative dargestellt hat, erscheint zweifelhaft, wenn man mit dem Sachverständigen von dem Vorrang der Erhaltung natürlicher Zähne ausgeht. Die Frage kann jedoch dahingestellt bleiben. Denn ausweislich der Krankenunterlagen, deren Richtigkeit die Klägerin nicht erschüttert, spricht alles dafür, dass unter dem 23.05. 2007 auch über eine Implantatversorgung gesprochen, diese jedoch wegen der Kosten und zu wenig Knochenmaterial abgelehnt worden ist.
    bb.

    Eine teilweise auf Implantate gestützte Neuversorgung kam dagegen nach den Ausführungen des Sachverständigen bei seiner mündlichen Anhörung durch den Senat als Alternative nicht in Betracht. Denn die Lagerung einer Prothese auf ein Implantat und einen gesunden Zahn auf der anderen Seite des Kiefers wäre nicht lege artis gewesen, weil dies zwingend zu einer Lockerung der Prothetik geführt

    hätte. Ebenso wenig wäre eine Abstützung einer Prothese auf dann abzuschleifende Frontzähne möglich gewesen, weil dann die Gefahr der Verletzung des Zahnmarks bestanden hätte.
    cc.

    Eine Neuherstellung auf der Basis des bisherigen Prothetiksystems stellte ebenfalls keine echte Behandlungsalternative dar. Der Sachverständige hat die angegliederte Teleskopversorgung als die Behandlungsmethode der Wahl bezeichnet, weil damit die biomechanische Belastung auf den gesamten noch zur Verfügung stehenden Zahnhalteapparat übertragen und einer Fraktur des Stumpfes vorbeugt wird. Darüber hinaus besteht der Vorteil, dass bei Verlust eines tragenden Zahnes die Prognose ohne größeren Aufwand erweitert werden kann.

    Eine Neuherstellung auf der Basis des bisherigen Schienensystems wäre dann nicht lege artis gewesen.

    Die Behandlung bei deshalb durch eine wirksame Einwilligung gerechtfertigt.

    Ein Anspruch auf die Zahlung von Schmerzensgeld ist deshalb schon dem Grunde nach nicht gegeben.

    Die Klageanträge zu Ziffer 2 bis 6 sind aus erörterten Gründen ebenfalls unbegründet.

    Hinsichtlich der Aberkennung des Klageantrages zu Ziffer 7 wird auf die Ausführungen in dem landgerichtlichen Urteil verwiesen. Es ist nicht ersichtlich, dass und welche Krankenunterlagen der Klägerin nicht ausgehändigt worden sein sollen.

    Eine Haftung der Beklagten ist damit insgesamt nicht gegeben. Die die Klage abweisende Entscheidung des Landgerichts ist nicht zu beanstanden. Die dagegen gerichtete Berufung hat keinen Erfolg.

    Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs.1 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr.10, 713, 543 ZPO.

    Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und auch keine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert.

    RechtsgebietBGBVorschriften§§ 611, 280, 823, 249ff BGB