27.01.2016 · IWW-Abrufnummer 146260
Oberlandesgericht München: Urteil vom 14.05.2013 – 9 U 338/12
1. Bereits im Jahr 1993 entsprach ein Oberflächenschutz durch den Einbau von "Asphaltmastix als Trennlage" nicht mehr den anerkannten Regeln der Technik. Dies war zur damaligen Zeit auch in den einschlägigen Fachkreisen bekannt.
2. Die Tausalzbeständigkeit von befahrbaren Tiefgaragendecken stellt eine Schnittstelle der Planungsaufgaben des Architekten und des Tragwerkplaners dar.
3. Erkennt der Tragwerksplaner oder muss er erkennen, dass der Architekt ein insgesamt untaugliches Abdichtungskonzept plant, ist er dazu verpflichtet, den Bauherrn darauf hinzuweisen. Er darf den Bauherrn bei einer derart klaren Sachlage nicht "in ein offenes Messer laufen lassen".
OLG München
Urteil vom 14.05.2013
9 U 338/12
In dem Rechtsstreit
....
wegen Forderung und Feststellung
erlässt das Oberlandesgericht München -9. Zivilsenat- durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht ### den Richter am Oberlandesgericht ### und den Richter am Oberlandesgericht ### auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 16.04.2013 folgendes
Endurteil:
I. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 01.06.2012 wird zurückgewiesen.
II. Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts München I ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.
IV. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.
Beschluss:
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 88.347,10 Euro festgesetzt.
Gründe:
I.
Der klagende Architekt begehrt vom beklagten Statiker Gesamtschuldnerausgleich. Wegen Schäden an der Tiefgarage hatte der Bauherr den Kläger in Anspruch genommen und sich mit diesem außergerichtlich bei zu erwartenden Sanierungskosten von über 1 Mio. Euro am 27.03./02.04.2009 vergleichsweise auf eine Zahlung in Höhe von 260.000 Euro geeinigt (Anlage K 7). Den Vergleichsbetrag hat der Kläger an den Bauherrn geleistet. Ein Drittel dieser Summe begehrt der Kläger mit der vorliegenden Klage.
Das Bauwerk wurde nach Gesamtfertigstellung am 26.03.1996 dem Bauherrn übergeben. Am 28.09.2000 kam es wegen eines Wassereintritts in der Tiefgarage zu einer Ortsbegehung des Klägers mit Vertretern des Bauherrn. Mit Schreiben vom 08.12.2004 nahm der Bauherr den Kläger wegen einer falschen Planung der Abdichtung gegen Chlorid Eintrag in Anspruch (Anlage B 2) und stellte am 25.07.2005 Antrag auf Durchführung des selbständigen Beweisverfahrens (LG München I, 24 OH 14564/05). Mit Schriftsatz vom 30.12.2005 (bei Gericht eingegangen am gleichen Tag) verkündete der Kläger als Antragsgegner des Beweisverfahrens dem Beklagten den Streit. Diesem wurde der Schriftsatz am 10.01.2006 zugestellt.
Durch Urteil vom 12.03.2010 verurteilte das Landgericht München I den Beklagten zur Zahlung von 88.347,10 Euro nebst Zinsen und wies die Klage im Übrigen ab. Beide Parteien hätten ihre Planungspflichten als Architekt bzw. Statiker gegenüber dem Bauherrn verletzt.
Mit der Berufung begehrte der Beklagte, die vollständige Klageabweisung hilfsweise die Zurückverweisung.
Durch Berufungsurteil vom 18.01.2011 (veröffentlicht in NJW-RR 2011, 530) hob das Oberlandesgericht im Umfang der Verurteilung dieses Urteil auf und verwies das Verfahren zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurück an das Landgericht München I. Das Landgericht habe sich nicht mit dem für den Anspruch erforderlichen, aber bestrittenen Verschulden des Klägers und des Beklagten auseinandergesetzt.
Durch das hier gegenständliche Urteil vom 01.06.2012 (berichtigt durch Beschlüsse vom 21.08.2012 und 10.10.2012) hat das Landgericht den Beklagten erneut verurteilt, an den Kläger 88.347,10 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 31.10.2009 zu bezahlen. Auf der Grundlage des Gutachtens des Sachverständigen Dipl. Ing. Dipl. Wirtsch. Ing. ### vom 01.03.2012 sei erwiesen, dass der Kläger und der Beklagte jeweils schuldhaft ihre Pflichten gegenüber dem Bauherrn verletzt hätten und ihm daher beide zum Ersatz des daraus resultierenden Schadens verpflichtet seien. Deshalb bestehe der Ausgleichsanspruch des Klägers in der geltend gemachten Höhe von 86.667 Euro sowie der Anspruch auf außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.680,10 Euro.
Dagegen richtet sich die Berufung des Beklagten.
Er beantragt,
die Klage unter Abänderung des Urteils des Landgerichts München I vom 01.06.2012 vollständig abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Zur Begründung seiner Berufung führt der Beklagte aus, das Landgericht habe das Gutachten vom 01.03.2012 falsch gewürdigt. Ein Planungsverschulden des Klägers folge daraus nicht, so dass auch ein Ausgleichsanspruch gegen den Beklagten nicht denkbar sei. Der Kläger sei nur mit den Leistungsphasen 5 bis 9 beauftragt gewesen. Die den Leistungsphasen 1 bis 4 entsprechende Planung sei in Form der HU-Bau vom Bauamt vorgegeben gewesen. Darin sei der Einbau von "Asphaltmastix auf Trennlage" vorgegeben gewesen und der Kläger habe keinen Anlass gehabt, auf Bedenken dagegen hinzuweisen. Daher hafte der klagende Architekt nicht gegenüber dem Bauherrn. Auch der beklagte Statiker hafte nicht gegenüber dem Bauherrn. Er sei durch Vertrag vom 17.02.1989 (Anlage B 15) beauftragt worden, wobei die ###-Bau als Grundlage vereinbart worden sei. Infolge seiner stark eingeschränkten Bauüberwachungspflicht treffe ihn auch keine Pflichtverletzung hinsichtlich der Überwachung der Randfugen bzw. der Randabschlüsse. Vor allem sei dem Beklagten ein Verschulden nicht vorzuwerfen. Die DIN 18195 (damaliger Fassung) erlaubte die Abdichtung durch Asphaltmastix. Im Zeitraum der Errichtung der Tiefgarage von 1989 bis 1993 habe der Beklagte nicht wissen müssen, dass in Tiefgaragen ein Oberflächenschutz der Betondecken gegen Chlorid belastetes Wasser durch Asphaltmastix nicht wirksam möglich sei. Die im Gutachten des Sachverständigen ### vom 01.03.2012 dargestellten Problemfälle hätten nur freistehende Brückenbauwerke betroffen und seien nicht aussagekräftig für Tiefgaragen. Auch der vom Sachverständigen zitierte Beitrag des Prof. Dr. Ing. ### zu den Aachener Bausachverständigentagen 1986 mit dem Thema "Parkdecks und befahrbare Dachflächen mit Gussasphalt Belägen" gebe dazu nichts her. Demzufolge habe das Landgericht ein Verschulden des Beklagten zu Unrecht angenommen. Außerdem habe das Landgericht das Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. ### vom 14.01.2009 (erholt im selbständigen Beweisverfahren des Landgerichts München I, 24 OH 14564/05; vorgelegt als Anlage K 3) falsch gewürdigt.
Der Kläger tritt diesen Ausführungen entgegen. Der Oberflächenschutz "Asphaltmastix" sei vom Kläger erst in Leistungsphase 5 geplant worden, die vom Bauherrn vorgegebene ###-Bau habe keinerlei Abdichtungssystem vorgesehen. Daher sei eine Haftung des Klägers gegenüber dem Bauherrn gegeben. Da der Oberflächenschutz durch "Asphaltmastix" mit dem Beklagten abgestimmt gewesen sei und dieser unter anderem auch mit den Leistungsphasen 3 bis 5 der Tragwerksplanung beauftragt gewesen sei, habe auch der Beklagte schuldhaft seine Planungspflichten verletzt. "Asphaltmastix" hätte nur dann als Abdichtung funktioniert, wenn Schweißbahnen geplant worden wären, um die von den Fugen ausgehende Unterläufigkeit konstruktiv richtig zu berücksichtigen.
Die Parteien wiederholen im Wesentlichen ihren bisherigen tatsächlichen und rechtlichen Vortrag.
Auf die in der Berufungsinstanz gewechselten Schriftsätze, das angefochtene Urteil vom 01.06.2012 und das Protokoll vom 16.04.2013 samt Senatshinweisen wird zur Sachverhaltsdarstellung ergänzend Bezug genommen.
II.
Die zulässige Berufung ist unbegründet. Auf die zutreffenden tatsächlichen und rechtlichen Feststellungen des Ersturteils wird mit folgender Begründung Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
Auf das vorliegende Schuldverhältnis sind die vor dem 01.01.2002 geltenden Gesetze anzuwenden (Art. 229 § 5 EGBGB).
1. Durch den tatsächlich erfolgten Einbau von "Asphaltmastix auf Trennlage" als Oberflächenschutz in der bis 1993 errichteten Tiefgarage haben der klagende Architekt und der beklagte Tragwerksplaner schuldhaft ihre Pflichten gegenüber dem Bauherrn verletzt, haften diesem nach § 635 BGB a.F. und schuldet der Beklagte dem Kläger dem Grunde nach Gesamtschuldnerausgleich nach § 426 Abs. 1 BGB.
a) Bereits in der Zeit der Erstellung der Tiefgarage entsprach ein Oberflächenschutz durch Asphaltmastix nicht mehr den anerkannten Regeln der Technik. Zwar nannte die DIN 18195 damals noch Asphaltmastix als geeigneten Oberflächenschutz. Infolge einer Vielzahl von damals bereits bekannten Bauschäden an Bauwerken mit einem solchen Oberflächenschutz durfte diese Methode nicht mehr ohne weiteres angewendet werden. Denn das Problem der Methode war die Unterläufigkeit von den Rand- und Dehnfugen her. Breitet sich das Chlorid belastete Oberflächenwasser auf diesem Weg unter der Asphaltmastixschicht aus, ist die darunter liegende Betondecke gerade nicht gegen den Angriff von Chlorid haltigem Wasser geschützt. Die Planung eines Oberflächenschutzes durch Asphaltmastix allein war somit objektiv funktionsuntauglich und mangelhaft (vgl. BGH BauR 2008, 543, 545).
Dies war zur damaligen Zeit in den Fachkreisen bekannt. Wie das Landgericht ist auch der Senat von dem Gutachten des Sachverständigen ### vom 01.03.2012 überzeugt. Daher war auch vom Kläger und vom Beklagten diese Kenntnis zu erwarten.
Aus dem Gutachten vom 01.03.2012 und aus dem Gutachten des Sachverständigen ### vom 14.01.2009 ergibt sich überzeugend, dass drei Komponenten für die Tausalzbeständigkeit von befahrbaren Tiefgaragendecken maßgebend sind und waren:
- Das Ausmaß der Bewehrung,
- die Stärke der Betondeckung
- und ggfs. ein geeignetes Oberflächenschutzsystem.
Mit einer ausreichend starken Bewehrung und einer ausreichend starken Betondeckung können die Risse so beschränkt werden, dass kein Oberflächenschutz erforderlich ist. Bei einer geringeren Betondeckung erfordern die unvermeidlich auftretenden Risse die Aufbringung eines geeigneten Oberflächenschutzes. Dieser wiederum kann nicht Risse beliebiger Breiten überbrücken. Deshalb müssen die Bewehrung ausreichend dimensioniert und die Risse dadurch auf überbrückungsfähige Breiten beschränkt werden. Dringt Chlorid haltiges Wasser durch Risse im Beton ein und gelangt bis zur Stahlbewehrung, kommt es zur Korrosion des Stahls und letztlich zum Verlust der Tragfähigkeit. Das soll durch die richtige Gestaltung der drei Komponenten verhindert werden.
Zur Aufgabenteilung zwischen Architekt und Tragwerksplaner führt der Sachverständige ### seinem Gutachten vom 14.01.2009 (Seiten 4 f.) wörtlich aus:
"Die Vorgabe des Konzepts ist Sache der Objektplanung, die zugehörige Abstimmung der drei Komponenten aufeinander ist Sache der Tragwerksplanung.
...
Die Tauglichkeit einer Schutzmaßnahme beurteilt der Tragwerksplaner statisch, d.h. er beurteilt die Duktilität der Schutzmaßnahme (Risseüberbrückungsfähigkeit), andere Aspekte (z.B. Unterläufigkeit) betreffen nicht sein Fachgebiet. Für die Beurteilung der Gesamttauglichkeit eines vorgegebenen Abdichtungskonzeptes ist der Tragwerksplaner nicht zuständig."
Somit stellt diese Thematik eine Schnittstelle der Planungsaufgaben des Klägers als Architekt und des Beklagten als Statiker dar.
b) Vorliegend waren Bewehrung und Betondeckung so dimensioniert, dass eine Oberflächenbeschichtung zum Schutz gegen Chlorid haltiges Wasser erforderlich war. Dieser Schutz wurde nicht erreicht, weil das Chlorid haltige Wasser sich von den Fugen her unter der Asphaltmastixschicht ausbreitete und die Betondecke nicht durch Schweißbahnen abgedeckt war.
aa) Darin liegt eine schuldhaft fehlerhafte Planung des Klägers. Fehlerhaft war die Planung, weil das Chlorid haltige Wasser die Betondecke erreichte, weil ferner der Kläger als Architekt für die Gesamttauglichkeit des Abdichtungskonzepts zu sorgen hatte und weil er das verwirklichte Konzept nach Wünschen des Bauherrn selbst geplant hatte. Dabei hätte er ohne weiteres den Einbau von Schweißbahnen planen können und müssen. Schuldhaft war die unterlassene Planung der Schweißbahnen, weil - wie ausgeführt - die Unterläufigkeit der Asphaltmastixschicht damals in Fachkreisen bekannt war. Für die Problematik des Schichtaufbaus ist es entgegen der Ansicht des Beklagten unerheblich, ob sich die Konstruktion im Freien befindet (z.B. auf Brücken) oder in einem überdachten Raum (z.B. in einer Tiefgarage). Demzufolge war das Vertrauen dürfen auf die fachliche Richtigkeit der DIN 18195 insoweit zerstört. Das begründet die Haftung des Klägers gegenüber dem Bauherrn (§ 635 BGB a.F.).
bb) Auch der Beklagte haftet nach § 635 BGB a.F. dem Bauherrn, weil auch er sich fehlerhaft und schuldhaft verhalten hat, selbst wenn sein Leistungssoll, wie vom Sachverständigen ### dargestellt, nur in der Beurteilung der Rissüberbrückungsfähigkeit des geplanten Oberflächenschutzes durch Asphaltmastix bestanden haben sollte. Die Rissüberbrückungsfähigkeit war ausreichend, so dass insoweit keine fehlerhafte Leistung des Beklagten vorlag.
Der Beklagte haftet dennoch wegen der Verletzung seiner allgemeinen, aus der Kooperationspflicht folgenden Hinweispflicht (§ 242 BGB; BGH NJW 2011, 3291 Rdnr. 25). Wenn der Tragwerksplaner positiv erkennt oder erkennen muss, dass der Architekt ein insgesamt untaugliches Abdichtungskonzept plant und der Bauherr deshalb zwangsläufig einen Schaden erleiden wird, wird er verpflichtet sein, den Bauherrn darauf hinzuweisen. Ein Vertragspartner darf nach Treu und Glauben den anderen Vertragspartner bei einer derart klaren Sachlage nicht "in ein offenes Messer laufen lassen" (so wörtlich Kapellmann NJW 2011, 3293 zustimmend zu BGH NJW 2011, 3291).
Aus der Pflicht des Beklagten zur statischen Prüfung des geplanten Abdichtungssystems folgt denknotwendig seine Pflicht, die Planung dieser Schnittstelle auch außerhalb seiner unmittelbaren Aufgabe vollständig zur Kenntnis zu nehmen. Dabei hätte er erkannt, dass keine Schweißbahnen geplant waren. Diese hätten unter der Aspahltmastixschicht eingebaut werden müssen (vgl. Gutachten ### vom 01.03.2012, S. 26, Ziffer 2.2.1.2). Entgegen der Ansicht des Beklagten handelt es sich nicht um eine nachträglich mögliche Maßnahme zur Fugenabdichtung, denn die befahrbare, verschleißresistente Oberfläche sollte die Asphaltmastixschicht bilden, nicht etwa eine Schweißbahn, Dass im Schichtaufbau keine Schweißbahnen vorgesehen waren, musste ihm daher bewusst werden. Ausgehend von dieser Kenntnis und weiter ausgehend von der vom Sachverständigen ### überzeugend dargelegten Bekanntheit des Problems der Unterläufigkeit, war vom Beklagten zu verlangen, dass er erkannte, dass die Asphaltmastixschicht als Schutz gegen Chlorid haltiges Wasser geplant war und diese Funktion nicht erfüllen konnte.
Hätte der Beklagte den Bauherrn pflichtgemäß noch in der Planungsphase darauf hingewiesen, hätte dieser ein anderes Abdichtungskonzept verlangt. Dann wären die Chlorid Schäden an der Tiefgarage nicht entstanden. Demzufolge ist die Hinweispflichtverletzung des Beklagten schadensursächlich (vgl. BGH NJW 2011, 3291 Rdnr. 29) und haftet der Beklagte dem Grunde nach.
2. Die Höhe des geltend gemachten Ausgleichsanspruchs ist nicht zu beanstanden. Die Sanierungskosten der Chlorid geschädigten Tiefgarage betragen unstreitig mehr als 1 Mio. Euro.
Ausgehend von diesem Betrag können Sowieso kosten für eine von vorneherein richtige Abdichtung abgezogen werden und ein erheblicher Mitverschuldensanteil des Bauherrn, der trotz eigener erheblicher Fachkunde durch das staatliche Bauamt die Abdichtung durch Asphaltmastix favorisiert hat. Nichts ist dafür ersichtlich, dass der verbleibende ersatzfähige Schaden des Bauherrn niedriger anzusetzen sein könnte, als die Vergleichszahlung des Klägers.
Auch die vom Kläger verlangte Ausgleichsquote von einem Drittel ist nach § 426 Abs. 1 BGB nicht zu beanstanden. Sie übersteigt nicht den Verursachungsbeitrag des Beklagten (Werner/Pastor, Der Bauprozess, 14. Aufl. 2013, Rdnrn. 2493, 2500). Ausgehend vom zitierten Gutachten des Sachverständigen ### vom 14.01.2009 handelte es sich beim Abdichtungssystem um eine Schnittstelle zwischen Statiker und Architekt, für die beide Planungsverantwortung trugen, wenngleich die von beiden verkannte Unterläufigkeit eher der durch den Architekten vorzunehmenden "Beurteilung der Gesamttauglichkeit" zuzuordnen war. Dem trägt die begehrte Quote Rechnung.
Die Verjährung des Ausgleichsanspruchs wendet der Beklagte nicht mehr ein. Die Einrede hätte auch keinen Erfolg. Insoweit wird auf das Berufungsurteil vom 18.01.2011 in dieser Sache Bezug genommen.
III.
Kosten, vorläufige Vollstreckbarkeit: §§ 97, 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen nach § 543 ZPO nicht vorliegen. Die Sache hat keine über den Einzelfall hinausreichende Bedeutung.
Streitwert: §§ 63 Abs. 2, 47, 48 GKG.