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  • 26.02.2014 · IWW-Abrufnummer 140592

    Landgericht Detmold: Urteil vom 18.06.2013 – 1 O 230/12

    Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


    Landgericht Detmold

    1 O 230/12

    Tenor:

    1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 2.859,93 nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 02.02.2012 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von EUR 316,18 zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

    2. Von den Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin 58 % zu tragen, der Beklagte 42 %.

    3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

    Tatbestand

    Die Klägerin nimmt den Beklagten aus abgetretenem Recht auf Honorarzahlung nach einer zahnärztlichen Behandlung in Anspruch.

    Der Beklagte, gesetzlich krankenversichert und durch eine Veröffentlichung in der Presse auf die vom Zeugen M angebotenen Implantatleistungen aufmerksam geworden, begab sich am 31.10.2011 zu dem Zeugen M nach I2, um sich in dessen Zahnarztpraxis ggf. zwei Implantate per minimalinvasivem Eingriff einsetzen zu lassen. Der Zeuge M diagonstizierte beim Beklagten einen Parodontitisbefall, woraufhin weitere diagnostische Maßnahmen durchgeführt wurden. Am 14.11.2011 begab sich der Beklagte erneut in die Praxis des Zeugen M, wo dieser, nach vorheriger professioneller Zahnreinigung, eine Parodontitisbehandlung beim Beklagten durchführte, u.a. mittels Laser und der Verabreichung des Medikaments E.

    Mit Datum 31.10.2011 unterschrieb der Beklagte insgesamt folgende elf vom Zeugen M jeweils gegengezeichneten Unterlagen:

    (1) Vereinbarung einer Privatbehandlung gem. § 4 Abs. 5 BMV-Z bzw. § 7 Abs. 7 EKVZ betr. Speicheltest, Virtuelle 3D Modellerstellung, DVT/FAL, Digitale Abformung

    (2) Bestätigung, Heil- u. Kostenplan betr. Speicheltest (Gesamtbetrag ca. EUR 118,75) erhalten zu haben

    (3) Abweichende Vereinbarung (Heil- und Kostenplan) gem. § 2 Abs. 3 GOZ betr. Virtuelle 3DModellerstell §2.3, Gesamtbetrag ca. EUR 999,99

    (4) Bestätigung, Heil- u. Kostenplan betr. DVT/FAL u. digitale Abformung (Gesamtbetrag ca. EUR 2.179,40) erhalten zu haben

    (5) Abweichende Vereinbarung (Vergütungsvereinbarung) gem. § 2 Abs. 1 und 2 GOZ betr. 11 verschiedene Positionen im Zusammenhang mit Vorbereitung auf Implantatbehandlung, Gesamtbetrag ca. EUR 1.426,45)

    (6) Vereinbarung einer Privatbehandlung gem. § 4 Abs. 5 BMV-Z bzw. § 7 Abs. 7 EKVZ betr. professionelle Zahnreinigung, Laserbehandlung, Parodontosebehandlung mit Emdogain

    (7) Bestätigung, Heil- u. Kostenplan betr. professionelle Zahnreinigung (Gesamtbetrag ca. EUR 519,67) erhalten zu haben

    (8) Abweichende Vereinbarung (Vergütungsvereinbarung) gem. § 2 Abs. 1 und 2 GOZ betr. professionelle Zahnreinigung (Gesamtbetrag EUR 519,67)

    (9) Abweichende Vereinbarung (Heil- und Kostenplan) gem. § 2 Abs. 3 GOZ betr. Laserbehandlung (Gesamtbetrag ca. EUR 3.706,05)

    (10) Bestätigung, Heil- u. Kostenplan betr. Parodontosebehandlung mit Emdogain (Gesamtbetrag ca. EUR 3.979,22) erhalten zu haben

    (11) Abweichende Vereinbarung (Vergütungsvereinbarung) gem. § 2 Abs. 1 und 2 GOZ betr. Lappenoperation u.a. (Gesamtbetrag EUR 2.016,67)

    Zu einer für den 24.11.2011 vorgesehenen Fortsetzung der Behandlung kam es nicht mehr, weil der Beklagte an einer Weiterbehandlung kein Interesse mehr hatte. Ende Dezember übersandte der Zeuge M dem Beklagten eine „Information zur Abrechnung, Einverständniserklärung“, die der Beklagte mit Datum 24.12.2011 unterschrieb und an den Zeugen zurückschickte, in der es u.a. heißt:

    Ich erkläre mich einverstanden mit der

     Weitergabe zum Zwecke der Abrechnung und Geltendmachung jeweils erforderlichen Informationen, dies umfasst insbesondere die Daten aus der Patientenkartei, an die S GmbH (pvs-mefa).

     Abtretung der sich aus der Behandlung ergebenden Honorarforderungen an die pvs-mefa.

     Weiterabtretung der Forderung im Rahmen der Refinanzierung an die refinanzierenden Banken (Sparkassen T3 sowie an die U).

    […]

    Ich entbinde hiermit meine/n Arzt/Ärztin von seiner/ihrer ärztlichen Schweigepflicht, soweit dies für die Abrechnung und Geltendmachung der Forderung erforderlich ist.

    Die p ist berechtigt, Dritte mit Teilen ihrer Dienstleistung zu beauftragen. Sie verpflichtet sich zur Einhaltung der gesetzlichen Datenschutzbestimmungen und wird auch eventuelle Dritte, die Dienstleistungen für die p erbringen, zur Verschwiegenheit und zur Einhaltung der Datenschutzbestimmungen verpflichten.

    Mit Datum 28.12.2011 erteilte die Klägerin dem Beklagten eine Rechnung für die Leistungen des Zeugen M über insgesamt EUR 10.610,24. Der Beklagte teilte mit Schreiben vom 06.01.2012 mit, dass er die Rechnung nicht ausgleichen werde.

    Die Klägerin macht geltend, der Beklagte schulde ihr gegenüber den Ausgleich der Rechnung vom 28.12.2011, da ihr die Forderung des Zeugen M gegen den Beklagten wirksam abgetreten worden sei und die Rechnung nicht zu beanstanden sei. Sofern der Beklagte geltend mache, sie – die Klägerin – sei nicht aktivlegitimiert, da die vom Beklagten unterschriebene Einverständniserklärung vom 24.12.2011 wegen Verstoßes gegen Datenschutzbestimmungen unwirksam sei, sei dies nicht zutreffend. Ebenfalls nicht zutreffend sei die Behauptung des Beklagten, er habe die von ihm unterzeichneten Unterlagen mit Datum 31.10.2011 erst nach Beginn der kostenpflichtigen Behandlung im Behandlungsstuhl und dies ohne die Unterlagen durchsehen und verstehen zu können und ohne vom Zeugen M entsprechend aufgeklärt worden zu sein, unterzeichnen müssen. Vielmehr sei der Beklagte bereits vor der Behandlung darüber aufgeklärt worden, dass sämtliche Diagnostikkosten nicht von der gesetzlichen Krankenversicherung übernommen würden. Sämtliche durchgeführten Diagnose- und Behandlungsmaßnahmen seien mit dem Beklagten vertraglich vereinbart worden und seien medizinisch notwendig gewesen. Einer Verwendung der Ergebnisse des zahnmedizinischen Sachverständigengutachtens des Dr. T aus dem staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren werde widersprochen. Die Feststellungen seien zudem inhaltlich unzutreffend. Aufgrund des spätestens am 02.02.2012 eingetretenen Zahlungsverzugs des Beklagten aus der Rechnung vom 28.12.2011 habe sie einen Kontokorrentkredit in Höhe von 7,75 % (02.02. bis 31.07.2012) bzw. 7,5 % (ab dem 02.08.2012) in Anspruch nehmen müssen. Vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten habe sie an ihre Prozessbevollmächtigte in Höhe von EUR 837,52 gezahlt.

    Die Klägerin beantragt daher,

    den Beklagten zu verurteilen, an sie EUR 10.610,24 nebst Zinsen in Höhe von 7,75 % für den Zeitraum vom 02.02.2012 bis zum 31.07.2012 und in Höhe von 7,50 % seit dem 01.08.2012, sowie EUR 703,80 außergerichtliche Rechtsanwaltskosten zu bezahlen zu bezahlen;

    Der Beklagte beantragt,

    die Klage abzuweisen.

    Er macht geltend, die Klägerin sei nicht aktivlegitimiert, da die von ihm mit Datum 24.12.2011 unterschriebene Einwilligungserklärung unwirksam sei. Von der Erklärung sei eine Einwilligung zur Weitergabe von Behandlungsdaten an die refinanzierenden Banken nicht umfasst. Die zahlreichen Unterlagen bzgl. der Behandlung habe er, ohne sie durchlesen zu können, und ohne entsprechende Aufklärung durch den Zeugen M, im Behandlungsstuhl unterschrieben, nachdem er zuvor schon länger behandelt worden sei. Die Unterlagen seien ihm nicht schon im Behandlungszimmer ausgehändigt worden. Ihm sei es angesichts der Situation daher nicht möglich gewesen, die Kosten der Behandlung richtig einschätzen zu können. Die durchgeführten Diagnose- und Behandlungsmaßnahmen seien aus medizinischer Sicht nicht nur nicht erforderlich gewesen, sondern es sei auch überhöht abgerechnet worden. Insoweit sei auf das im Rahmen des Ermittlungsverfahrens gegen den Zeugen u der Staatsanwaltschaft eingeholte medizinische Sachverständigengutachten des Dr. T vom 28.08.2012 zu verweisen. Da dieser festgestellt habe, dass für die Anfertigung eines DVT’s kein medizinischer Grund bestanden habe und er – der Beklagte – dadurch unnötigerweise einer erhöhten Strahlenbelastung ausgesetzt worden sei, werde hilfsweise mit einem Schmerzensgeldanspruch wegen Körperverletzung aufgerechnet. Als Schmerzensgeld seien mindestens EUR 5.000,00 angemessen. Geltend gemachte Verzugszinsen und vorgerichtliche Rechtsanwaltskoten würden bestritten.

    Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstands sowie der von den Parteien geäußerten Rechtsansichten wird auf die gewechselten Schriftsätze einschließlich der beigefügten Anlagen Bezug genommen.

    Die Kammer hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen Dr. M sowie durch Verwendung eines medizinischen Sachverständigengutachtens gem. § 411a ZPO. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 18.06.2013 (Bl. 179 ff. d.A.) Bezug genommen sowie auf das Gutachten des Dr. T vom 28.08.2012, erstattet im Rahmen des Ermittlungsverfahrens 5021 Js #####/####der Staatsanwaltschaft I2 (Bl. 92 ff. d. beigezogenen vorgenannten Akte; Bl. 65 ff. d.A.).

    Entscheidungsgründe

    I.

    Die Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.

    Der Klägerin steht gegen den Beklagten aus §§ 611, 626, 398 BGB ein Zahlungsanspruch in Höhe von EUR 2.859,93 zu. Im darüber hinausgehenden Umfang war die Klage abzuweisen.

    1.

    Die Klägerin ist aktivlegitimiert. Die Klägerin hat einen Dienstleistungsvertrag mit dem Zeugen M vom 07./09.12.2011 (Anlage K9) vorgelegt, wonach die Klägerin Honorarforderungen des Zeugen M gegen seine Patienten aufkauft und auf eigene Rechnung einzieht. Der Zeuge M hat in der mündlichen Verhandlung bestätigt, dass er die aus der zahnärztlichen Behandlung des Beklagten resultierenden Honorarforderungen an die Klägerin abgetreten hat.

    An der Aktivlegitimation fehlt es vorliegend auch nicht etwa deshalb, weil die Abtretung des Honoraranpruchs durch den Zeugen M an die Klägerin mangels wirksamer Zustimmung des Beklagten gem. § 134 BGB wegen Verstoßes gegen § 203 Abs. 1 StGB nichtig wäre. Zwar verletzt die Abtretung einer ärztlichen Honorarforderung an eine gewerbliche Verrechnungsstelle, die zum Zwecke der Rechnungstellung und Einziehung erfolgt, in der Regel die ärztliche Schweigepflicht nach § 203 Abs. 1 Nr. 1 StGB und ist daher nach § 134 BGB nichtig, wenn der Patient der damit verbundenen Weitergabe seiner Behandlungsdaten nicht zugestimmt hat, hier liegt aber eine wirksame schriftliche Einverständniserklärung des Beklagten vom 24.12.2011 vor.

    Ein wirksames Einverständnis i.S.d. § 203 Abs. 1 Nr. 1 StGB setzt eine bewusste und freiwillige Gestattung der Weitergabe von Patientendaten voraus. Der Betroffene muss daher die Bedeutung und Tragweite seiner Entscheidung überblicken und muss eine im wesentlichen zutreffende Vorstellung davon haben, worin er einwilligt (BGH NJW 1992, 2348). Er muss deshalb wissen, aus welchem Anlass und mit welcher Zielsetzung er welche Personen von ihrer Schweigepflicht entbindet und über Art und Umfang der Einschaltung Dritter unterrichtet sein (BGH a.a.O.)

    In der vom Beklagten unterschriebenen Erklärung vom 24.12.2011 wird zwar nur das ausdrückliche Einverständnis „mit der Weitergabe [der] zum Zwecke der Abrechnung und Geltendmachung jeweils erforderlichen Informationen, dies umfasst insbesondere die Daten aus der Patientenkartei, an die S GmbH“ erklärt, im übernächsten Spiegelstrich wird aber zugleich das Einverständnis mit einer Weiterabtretung im Rahmen der Refinanzierung an die refinanzierenden Banken (Sparkassen T3-Randolfzell etc.) erklärt. Bereits aus dem unmittelbaren textlich-räumlichen Zusammenhang beider Punkte erschließt sich den durchschnittlichen Patienten, dass im Zusammenhang mit einer Weiterabtretung der Forderung auch die Weitergabe der Patienteninformationen steht. Aber auch für jeden “unterdurchschnittlichen“, rein am Wortlaut der Erklärung orientierten Patienten, ist jedenfalls durch die Umfassende Entbindung des Arztes von seiner ärztlichen Schweigepflicht „soweit dies für die Abrechnung und Geltendmachung der Forderung erforderlich ist“ im 3. Absatz der Erklärung offenkundig, dass der Arzt sowohl gegenüber der pvs-mefa als auch gegenüber den refinanzierenden Banken berechtigt ist, sämtliche patientendatenrelevanten Auskünfte zu erteilen. Wollte man hier auf ein ausdrückliches Einverständnis in die Weitergabe von Patientendaten auch an die refinanzierenden Banken verlangen, wäre dies ein bloßer Formalismus. Dies gilt umso mehr, als spätestens im 4. Absatz der Erklärung dem betroffenen Patienten deutlich vor Augen geführt wird – und er hierzu ebenfalls sein Einverständnis erklärt –, dass die pvs patientenbezogene Informationen an dritte Dienstleister weitergeben kann, die dann aber wiederum selbst zur Einhaltung der Datenschutzbestimmungen und der Verschwiegenheitsplichten verpflichtet sind bzw. werden. Ein Patient, der eine solche Einverständniserklärung unterschreibt und behauptet, für ihn sei nicht erkennbar gewesen, dass patientenbezogene Daten gegebenenfalls an refinanzierende Banken oder an Dienstleister der Klägerin zum Zwecke der Abrechnung und Einziehung der abgetretenen Forderungen weitergegeben werden, hat die Erklärung entweder nicht gelesen oder nicht verstanden. In beiden Fällen hätte er sie nicht unterschreiben dürfen. Hinzu kommt noch, dass im vorliegenden Fall der Beklagte per Brief um die Unterzeichnung und Rückreichung der Einverständniserklärung gebeten wurde. Anders als es im Praxisalltag die Regel ist – üblicherweise werden die PVS-Erklärungen entweder unmittelbar bei Ankunft in der Praxis oder nach Abschluss der ersten Behandlung an der Rezeption unterschrieben –, hatte der Beklagte hier genügend Zeit, die Erklärung vor Unterschrift ggf. mehrfach zu lesen und bei bestehenden Unklarheiten von einer Unterschrift zunächst abzusehen und nachzufragen.

    Sofern der Beklagte Entscheidungen des Amtsgerichts N, des Landgerichts B und des Oberlandesgerichts B anführt, wonach PVS-Einverständniserklärungen für unwirksam erklärt wurden, so ist nicht ersichtlich, dass es sich dabei um Erklärungen mit exakt dem gleichen Wortlaut wie die vorliegende handelt. So unterscheidet sich etwa der Wortlaut der Erklärung, der dem Urteil des OLG B vom 13.09.2012 (1 U 31/11) zugrundelag, vom hier in Rede stehenden Wortlaut der PVS-Erklärung ganz erheblich. Maßgeblich ist immer der konkret zur Entscheidung stehende Sachverhalt.

    2.

    Zwischen dem Zeugen M (Zedent) und dem Beklagten ist – jedenfalls konkludent – ein als Dienstvertrag gem. § 611 BGB zu qualifizierender Behandlungsvertrag zustande gekommen. Vertragsinhalt war am 31.10.2011 zunächst die Untersuchung des Beklagten daraufhin, ob sich sein Kiefer für die gewünschte Einbringung von zwei Implantatzähnen im Ober- und Unterkiefer eignete. Der Zeuge M hat am 31.10.2011 unstreitig eine entsprechende Befunderhebung beim Beklagten durch intraorale Inspektion, Röntgenbild, Speicheltest, DVT, Virtuelle 3D Modellerstellung, Digitale Abformung etc. durchgeführt. Aus dem Umstand, dass der Beklagte – unstreitig – am 14.11.2011 zur Fortsetzung der Behandlung in der Praxis des Zeugen M erschien, ergibt sich, dass der Beklagte mit der Behandlung als solcher einverstanden war.

    Der Entstehung eines Honoraranspruchs des Zeugen M für tatsächlich erbrachte Leistungen dem Grunde nach steht nicht der Einwand des Beklagten entgegen, er sei über die Kosten nicht, zu spät oder unzureichend aufgeklärt worden. Bei der wirtschaftlichen Aufklärungspflicht handelt es sich um eine allgemeine ärztliche Nebenpflicht. Der Zahnarzt genügt seinen nebenvertraglichen Aufklärungspflichten hinsichtlich zusätzlicher, vom Patienten selbst zu tragender Kosten grundsätzlich bereits durch Fertigung eines Heil- und Kostenplans, den der Patient vor Aufnahme der Behandlung abwarten und an dem er sich wegen der Kosten orientieren kann (OLG Düsseldorf, NJW-RR 2000,906). Im vorliegenden Fall hat der Beklagte unstreitig Heil- und Kostenpläne sowohl hinsichtlich der Diagnostik und Parodontitisbehandlung als auch hinsichtlich der eigentlichen Implantatbehandlung – Kosten hinsichtlich letzterer sind allerdings nicht streitgegenständlich – erhalten und deren Erhalt mit Datum 31.10.2011 durch Unterschrift bestätigt. Mit gleichem Datum hat der Beklagte entsprechende Vereinbarungen über Privatbehandlung (§ 4 Abs. 5 BMV-Z / § 7 Abs. 7 EKVZ) und Vergütungsvereinbarungen nach GOZ unterschrieben. Der Beklagte hat nicht bestritten, dass der Zeuge M die Leistungen, die in den vorgenannten Vereinbarungen genannt sind, tatsächlich erbracht hat. Sofern der Beklagte aber geltend macht, nicht vor Beginn der Behandlung über die entstehenden und von ihm persönlich zu tragenden Kosten aufgeklärt worden zu sein, so ist er für diese Behauptung beweisfällig geblieben. Zwar hat sich der Beklagte im Rahmen seiner persönlichen Anhörung sogar dahingehend geäußert, am 31.10.2011 gar keine Unterlagen unterschrieben zu haben, sondern erst anlässlich des zweiten Behandlungstermins am 14.11.2011 veranlasst worden zu sein, die Unterlagen auf den 31.10.2011 rückzudatieren und zu unterschreiben. Dies deckt sich aber zum einen nicht mit dem bisherigen schriftsätzlichen Vortrag des Beklagten, in dem von einer „erzwungenen“ Rückdatierung keine Rede war und steht zu anderen dem urkundlichen Anschein entgegen, wonach das vom Unterzeichner neben der Unterschrift angebrachte Datum dasjenige ist, an dem die Unterschrift tatsächlich geleistet wurde. Darüber hinaus hat der Zeuge M ausgesagt, die in Rede stehenden Unterlagen / Vereinbarungen seien vom Beklagten vor Beginn der jeweiligen Behandlung unterzeichnet worden. Dies werde generell so gehandhabt. Die Aussage des Zeugen M ist auch glaubhaft. Dies gilt auch und gerade unter Berücksichtigung des beim Zeugen offenkundig sehr ausgeprägten Gewinnstrebens. Es wäre kaum nachzuvollziehen, dass der Zeuge M einen “Risikofaktor“ für eine erfolgreiche Abrechnung wie eine erzwungene Rückdatierung in einem auf Lückenlosigkeit hinsichtlich der auf Abrechenbarkeit von Leistungen bezogenen Dokumentation hin optimierten System toleriert hätte.

    Der Nachweis einer besonders groben, in der Regel vorsätzlichen und strafbaren Pflichtverletzung aus dem ärztlichen Behandlungsvertrag – nur bei einer solchen kommt der Verlust des Honoraranspruchs unter dem Gesichtspunkt der unzulässigen Rechtsausübung (§ 242 BGB) in Betracht (vgl. OLG O NJW-RR 2004, 1543) –, ist dem Beklagten nicht gelungen. Der Umstand, dass der Zeuge M der Klägerin Leistungen gegenüber dem Beklagten mitgeteilt hat, die nicht oder nicht in dem geltend gemachten Umfang abrechenbar sind, stellt eine solche Pflichtverletzung nicht dar.

    3.

    Der dem Grunde nach zu bejahende, in der Person des Zeugen M entstandene Honoraranspruch ist allerdings nicht in der geltend gemachten Höhe gegeben.

    Ausweislich des im Rahmen des von der Staatsanwaltschaft I2 geführten Ermittlungsverfahrens gegen den Zeugen M (5021 Js #####/####) eingeholten schriftlichen Gutachtens des Sachverständigen Dr. T vom 28.08.2012 (Bl. 92 -103 d. beigezogenen Ermittlungsakte), das gem. § 411a ZPO im vorliegenden Rechtsstreit verwertet wird, ist eine Vielzahl der in der streitgegenständlichen Rechnung vom 28.12.2011 enthaltenen Positionen (Behandlung am 31.10.2011: Pos. Ä 34, Ä 4785, 1019, 900, Ä 5380, Ä 5098, 518, 519, 804, 805, Labor (7710, 2300; Behandlung am 14.11.2011: Pos. LA 20, 409, 410), nicht oder so nicht abrechenbar ist.

    Die von Klägerseite hinsichtlich der Verwendung des Gutachtens im vorliegenden Rechtsstreit und hinsichtlich seines Inhalts vorgebrachten Einwendungen greifen nicht durch. Nach § 411a ZPO kann die schriftliche Begutachtung durch die Verwertung eines gerichtlich oder staatsanwaltschaftlich eingeholten Sachverständigengutachtens aus einem anderen Verfahren ersetzt werden. Der Sachverständige T hat sich bei seiner Begutachtung mit der auch im vorliegenden Rechtsstreit entscheidungserheblichen Beweisfrage auseinandergesetzt, nämlich der Frage, ob und inwieweit die in der Rechnung vom 28.12.2011 enthaltenen einzelnen Positionen abrechenbar sind bzw. richtig abgerechnet wurden. Die an der Qualifikation des Gutachters klägerseits geäußerten Bedenken greifen nicht durch. Bei dem Sachverständigen T handelt es sich unstreitig um einen Zahnarzt. Teil der zahnmedizinischen Ausbildung und Praxis ist der Teilbereich der Parodontologie. Das Fehlen einer Facharztqualifikation – unterstellt der Sachverständige T wäre tatsächlich kein Facharzt für Parodontologie – vermag seine fehlende Eignung als Sachverständiger nicht zu begründen. Hätte sich der Sachverständige auf fachlichen Gründen nicht zur Begutachtung in der Lage gesehen, wäre ein entsprechender Hinweis seitens des Sachverständigen erfolgt. Auch der Umstand, dass der Sachverständige den Beklagten nicht untersucht hat, ist unschädlich. Der Gutachtenauftrag bezog sich erkennbar nur auf die Prüfung der Rechnung und nicht auf die Untersuchung des Beklagten. Gleiches gilt für den vorliegenden Rechtsstreit: Eine Untersuchung des Beklagten war nicht erforderlich. Wenn die Klägerseite dem Sachverständigen T ob seiner Formulierungen, dass Patienten von Zeugen M „geradezu in absurder Weite über Behandlungsnotwendigkeiten und -ziele aufgeklärt worden seien“ Befangenheit vorwirft, so greift dieser Vorwurf schon deshalb nicht durch, weil die gewählte Formulierung sachlich zutreffend ist. Das Vorgehen des Zeugen M ist mit diesen Worten sehr zutreffend charakterisiert. Selbst wenn der Sachverständige, wie von Klägerseite behauptet, gegen Bestimmungen der Gutachterordnung des BDIZ verstoßen haben sollte, so begründet dies ebenfalls keine Besorgnis der Befangenheit. Maßstab für die Besorgnis der Befangenheit ist § 406 ZPO und nicht die Gutachterordnung einer berufsständischen Interessenorganisation.

    Zu den inhaltlichen Einwendungen der Klägerin gegen das Gutachten:

    GOÄ 34 (Erörterung der Auswirkung): Entgegen der Einwendung der Klägerin handelt es sich bei einer Implantatversorgung nicht um „besonders schwerwiegende Umstände“, die in einem Beratungsgespräch Gegenstand der Erörterung sind/waren. Auf die Umstände einer Implantateinbringung ist lediglich in aller Kürze einzugehen. Dies gilt für den Beklagten insbesondere, da er durch die frühere Verabreichung eines Implatats im Jahr 2005 bereits “implantaterfahren“ war.

    Pos. 1019 (Virtuelle 3D-Modellerstellung § 2.3): Die Einwendungen der Klägerin gegen die diesbezüglichen Ausführungen des Sachverständigen T vermögen nicht zu überzeugen. Die Klägerin räumt selber ein, es handele sich um eine „fiktive“ Gebührenposition. Gemeint sei in der Sache das „computergestützte 3D-Design“. Der Sachverständige hat dazu in nachvollziehbarer und überzeugender Weise ausgeführt, dass diese Position (erweiterte digitale Darstellung des 3D-Datensatzes des DVT-Gerätes) nicht gleichzeitig mit den Gebührenpositionen GOÄ 5370 (Computergesteuerte Tomographie entsprechend DVT) und GOÄ 5377 (Zuschlag für Analyse) abgerechnet werden kann. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der Ausführungen in Anlage K18. Selbst wenn man den Nutzen des computergestützten 3D-Designs für die optimale Positionierung des Implantats als unstreitig unterstellen wollte, könnte die Position gleichwohl nur einmal abgerechnet werden.

    GOZ 900 (Festlegung der Implantantposition): Die Kläger hat vorgetragen, „eine abschließende Beurteilung hinsichtlich der vermeintlich nicht erfolgten Nutzung des R-Systems zur navigierten Implantationschirurgie“ sei noch nicht getroffen worden. Es ist zunächst unklar, ob damit behauptet werden soll, entgegen dem Ergebnis der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen sei das R-System beim Zeugen M tatsächlich doch zum Einsatz gekommen. Hierzu hätte es konkreteren Vortrags unter Beweisantritt bedurft. Sofern die Klägerin weiter vorträgt, der Sachverständige T habe keine weiteren Unterlagen oder CD-Rom angefordert – dies wiederum als zutreffend unterstellt –, ändert im Ergebnis allerdings nichts daran, dass eine „virtuelle Implantatplanung anhand der R Navigation“ und eine „ausführliche Dokumentation im R-System“ – wie klägerseits behauptet – ohne generell nachgewiesenen tatsächlichen chirurgischen Einsatzes des RoboDent-Systems ohne Nutzen ist. Die Position GOZ 900 ist mithin nicht zu erstatten.

    GOÄ 4785 (Identifizierung Nukleasäure FRA DNS-Sondentest pro Keimart): Die Einwendung der Klägerin, der Zeuge M habe sich bei dieser Position an den Sonderkonditionen der Bundeszahnärztekammer zu GOÄ 478 (Anlage K14) orientiert, greift nicht durch. Der Sachverständige bemängelt ausdrücklich die Doppeltberechnung durch den Zeugen M als eigene Leistung, da die Leistung bereits über das C GmbH abgerechnet wurde. Zur Zulässigkeit einer Doppeltberechnung verhält sich Anlage K14 nicht.

    GOÄ 5380 (Bestimmung Mineralgehalt): Entgegen dem Vorbringen der Klägerin geht es bei dieser Position nicht um das richtige „Lesen“ eines Röntgenbilds, sondern um eine Knochendichtemessung, die entweder mittels einer Dualen-Röntgen-Absorptiometrie (DXA/DEXA) oder einer Quantitativen Computertomographie (QCT/pQCT) durchgeführt wird. Selbst wenn der Zeuge M über einen Digitalen Volumentomographen (DVT) und die hierfür mittels Fachkundekurses nachgewiesene Betriebserlaubnis verfügen sollte, bedeutet dies lediglich, dass er zur fachkundigen/gefahrlosen Bedienung der Gerätschaft in der Lage ist, nicht aber, dass er über die vom Sachverständigen zu Recht bezweifelte fachärztliche Eignung mit entsprechender Qualifikation zur Auswertung der produzierten Messergebnisse verfügt. Der Einsatz des Geräts ist für den Patienten dann nutzlos.

    GOZ 518, 519 (Computergestützte Abformung mit dem Chairside-Lava- Oral-Scanner): Das Vorbringen der Klägerin zu diesen Positionen vermag die Ausführungen des Sachverständigen ebenfalls nicht entkräften, sondern bestätigt diese vielmehr. In der von der Klägerin überreichten Anlage K15 der Q GbR zur computergestützten Abformung mit C Oral Scanner und digitalem Workflow heißt es „Geeignete Analognummern zu empfehlen, ist schwierig“. Genau dahin geht die Kritik des Sachverständigen: „eine analoge Bewertung nach § 6 Abs. 2 GOZ ist nicht möglich“.

    GOZ 804, 805 (Montage Gegenkiefermodell, Einstellung individueller Artikulator): Einen Beweis für das tatsächliche Vorhandensein der abgerechneten Modelle und deren Einsatz im halbindividuellen Artikulator hat die Klägerin nicht angeboten. Ein solcher wäre aber mit Blick auf die Ausführungen des Sachverständigen erforderlich gewesen.

    Materialkosten:

    Nr. 7710 (Wundverbandsplatte): Wenn die Klägerin geltend macht, eine Wundverbandsplatte sei in der Tat nicht eingesetzt worden, unter der Position sei vielmehr das Material P abgerechnet worden, so hätte dies auch entsprechend in der Rechnung ausgewiesen werden müssen. Im Übrigen korrespondiert die Position GOÄ 7710 in der Materialrechnung (2 x EUR 27,67 = EUR 55,34) nicht mit der Position 7710 in der Gesamtrechnung (EUR 93,84). Diese Position ist damit nicht schlüssig dargelegt, nicht prüffähig und insofern nicht zu erstatten.

    Nr. 2300 (E 0,7 ml Regeneratives Produkt T2: Der Sachverständige kommt bei dieser Position zu einer Überschreitung der vom Zeugen M in Ansatz gerbachten Kosten im Vergleich zum Marktpreis des Medikaments E um 46 % (EUR 1.392,92 vs. EUR 746,40). Eine solche Überschreitung ist in keiner Weise, auch nicht unter Berücksichtigung von „Planzeit, Verteilerzeit, Rüstzeit, Risikozuschlag und Gewinnzuschlag“ zu rechtfertigen. Der Arzt kann seine Gestehungskosten beim Materialerwerb an den Patienten weitergeben, eine Gewinnmarge bei Materialeinsatz ist dem Arzt hingegen nicht zuzugestehen. Es ist hier nicht vorgetragen worden und ist nicht ersichtlich, in welchem konkreten Umfang und in welcher konkreten Höhe der Aufwand beim Zeugen M bei der Beschaffung des Materials über dem reinen Marktpreis des Medikaments. Wenn der Sachverständige T ausführt, es sei üblich, dass bei den vom Zeugen M verwendeten Mengen des Medikaments E diesem ein Rabatt in der Größenordnung zwischen 20-30 % eingeräumt werde, so steht diese Annahme nicht nur im Einklang mit der allgemeinen Lebenserfahrung, sondern auch mit der gerichtbekannten Handhabung in Arztpraxen und dürfte im Übrigen bei dem äußerst gewinnorientiert handelnden Zeugen M ohnedies vorsichtig geschätzt sein. Der Arzt, der keine Apotheke betreibt, hat diese Kostenvorteile an den Patienten weiterzugeben. Andernfalls hat er dem Patienten aufzugeben, das Medikament nach Rezept selbst zu besorgen. Als abrechenbar zugrundezulegen ist daher der vom Sachverständigen ermittelte Marktpreis i.H.v. EUR 746,40 abzüglich eines geschätzten durchschnittlichen Rabatts von 25 % (= EUR 559,80).

    Pos. LA20 (Laserbehandlung GOZ § 2.3): Die Klägerin wendet sich gegen die Feststellung des Sachverständigen, die vom Zeugen M in Ansatz gebrachte Position ‘Laserbehandlung‘ sei neben den Positionen 407 (Subgingiv. Konkremententfernung), 409 (Lappenoperation Frontzahn) und 411 (parodont. Regeneration E) nicht abrechenbar. Sie begründet dies mit dem (vermeintlichen) Zusatznutzen der Laserbehandlung. Wie die Klägerin selber ausführt, richtet sich die Laserbehandlung auf die Reduzierung der die Parodontitis verursachenden bakteriellen subgingivalen Beläge. Dies als zutreffend unterstellt und ebenfalls unterstellt, die Lasertherapie könnte effektiv eine Beseitigung/Reduktion dieser Beläge herbeiführen, kann diese Position gleichwohl nicht doppelt abgerechnet werden. Mit Position 407 wurde bereits die Entfernung subgingivaler Konkremente (= Beläge) berechnet. Dass die mit Position 407 abgerechnete Behandlung möglicherweise zeitlich getrennt – vorgelagert – erfolgte, steht zwar im Ermessen des behandelnden Arztes, kann aber nicht zur Maximierung von Gebührenpositionen führen. Der Zeuge M hätte die Entfernung subgingivaler Konkremente lediglich einmal – bei geöffneten Lappen – vornehmen können / müssen und konnte die Leistung daher nur einmal unter Position 407 in Verbindung mit den Positionen 409 und 411 abrechnen. Im Ergebnis sind die Ausführungen des Sachverständigen daher nicht zu beanstanden.

    409, 410 (Lappenoperation Frontzahn, Seitenzahn): Die Feststellungen des Sachverständigen zu fehlenden separaten Erstattungsfähigkeit dieser Positionen neben der Position 407 werden von der Klägerin nicht speziell angegriffen und sind im übrigen auch nicht zu beanstanden.

    Eine Erstattungsfähigkeit der streitigen Abrechungspositionen entsteht auch nicht etwa dadurch, dass der Beklagte jeweils den Erhalt eines entsprechenden Heil- und Kostenplans bestätigt hat und jeweils Vereinbarungen einer Privatbehandlung unterschrieben hat, in der die streitige Leistung ausdrücklich genannt ist. Denn Voraussetzung einer Zahlungspflicht unter der jeweiligen Vereinbarung ist die Abrechenbarkeit der Leistung nach GOÄ oder GOZ. Die jeweils fehlende separate Abrechenbarkeit hat der Sachverständige aber gerade bestätigt.

    Die Frage der medizinischen Notwendigkeit der einzelnen Maßnahmen ist für deren Abrechenbarkeit vorliegend hingegen nicht maßgeblich, da sich die Beauftragung des Zeugen M durch den Kläger ohnehin auf eine insgesamt medizinisch nicht notwendige Implantatbehandlung – der Beklagte hätte sich genauso gut eine Brückenkonstruktion einsetzen lassen können – bezog. Gleiches gilt dann auch für die vorgeschaltete Diagnostik und Parodontitisbehandlung.

    Sofern sich der Sachverständige T auf eine Stellungnahme des Privatgutachters Dr. C6 bezieht, sind diese Ausführungen weder in formaler noch in inhaltlicher Hinsicht geeignet, eine „Unbrauchbarkeit“ der Behandlung des Zeugen Y begründen. Der Sachverständige T hat den Beklagten selbst nicht (zwei Monate nach der Parodontitsbehandlung durch den Zeugen M2 untersucht, er kann sich die Feststellungen des Gutachters C6 daher nicht ohne weiteres zu eigen machen. Zudem muss der Umstand, dass sich beim Beklagten lt. Gutachter Dr. C6 trotz umfangreicher Parodontitsbehandlung bereits zwei Monate später wieder eine stark behandlungsbedürftige, floride und profundeste Parodontits gebildet hatte, nicht bedeuten, dass die Behandlung durch den Zeugen M nicht lege artis erfolgte oder gar gänzlich unbrauchbar war. Der Erfolg einer Parodontiotsbehandlung hängt maßgeblich von der Mundhygiene des Patienten ab. Diese war bei Beklagten äußerst mangelhaft. Ein Rückschluss auf die Qualität der Parodontitsbehandlung des Zeugen M am 14.11.2011 ist insoweit nicht möglich.

    In der Summe ergibt sich unter Berücksichtigung der Ausführungen des Sachverständigen somit die folgende Berechnung, wonach die Gebührenrechnung um EUR 7.750,31 überhöht ist, also eine abrechenbare und vom Beklagten zu zahlende Forderung i.H.v. EUR 2.859,93 verbleibt:

    Rechnungsbetrag EUR 10.610,24
    Ä34 Erörterungen d. Auswirkungen GOZ § 2 Abs. 1 u 2 – EUR 69,94
    Ä4785 Identifizierung Nukleasäurefra DNS-Sondentest pro Keimart – EUR 90,93
    1019 virtuelle 3DModellerstell § 2.3 – EUR 999,99
    900 Festlegung d. Implantatposition – EUR 242,96
    Ä5380 Best. Mineralgehalt Rö.TK – EUR 43,72
    Ä5098 Nasennebenhöhlen – EUR 37,89
    518 computergestützte Abformung – EUR 202,47
    519 Computergestützte Abformung – EUR 242,96
    Transferkosten – digitale Abformung – EUR 20,00
    804 Montage des Gegenkiefermodells – EUR 44,99
    805 Einstellg. Halb indiv. Artikul. – EUR 78,73
    LA20 Laserbehandlung GOZ § 2-3 – EUR 3.706,05
    409 Lappenoperation Frontzahn – EUR 485,93
    410 Lappenoperation Seitenzahn – EUR 556,79
    Ä2700 Verbandplatte – EUR 93,84
    LABOR Eigenbeleg – EUR 833,12
    Summe EUR 2.859,93

    4.

    Ein Schmerzensgeldanspruch wegen vermeintlich medizinisch nicht indizierten Röntgens, mit dem der Beklagten gegen die Forderung hilfsweise die Aufrechnung erklärt hat (§§ 387 ff, 404 BGB), steht ihm bereits dem Grund nach nicht zu. Zwar hat der Sachverständige T in seinem Gutachten ausgeführt „eine schriftliche Indikationsstellung für diese umfangreiche Röntgenmaßnahme bzw. ein schriftlicher Befund der einzelnen Bilder fehlt“ und aufgrund des fehlenden Einsatzes des R-Systems in der Praxis des Zeugen M „sei eine medizinische Indikation für die Erstellung eines DVTs a priori nicht gegeben“, allerdings vermag dies – selbst bei unterstellter Richtigkeit dieser Feststellungen – einen Schmerzensgeldanspruch nicht zu begründen. Es ist nicht ersichtlich, dass der Beklagte durch eine möglicherweise medizinisch nicht in dem Umfang indizierte Strahlenexposition i.S.d. § 223 StGB körperlich mißhandelt oder an der Gesundheit beschädigt wurde. Aber auch wenn man das tatbestandliche Vorliegen einer Körperverletzung bejahen wollte, löst dies beim Beklagten keinen Schmerzensgeldanspruch gem. § 253 Abs. 2 BGB aus, da hier die Geringfügigkeitsschwelle nicht überschritten ist. Denn bei unbedeutenden Eingriffen entfällt der Anspruch auf Schmerzensgeld, wenn das Wohlbefinden des Verletzten nur kurzfristig und unerheblich beeinträchtigt wurde (BGH NJW 1992, 1043). Substantiierter Vortrag des Beklagten zu den konkret empfundenen Beeinträchtigungen unter Beweisantritt fehlt. Das Vorbringen des Beklagten, er sei in ständiger Sorge, dass die Röntgenuntersuchung ihm geschadet habe, ist offenkundig eine pauschale, sachverhaltsangepasste Behauptung. In der mündlichen Verhandlung vermittelte der Beklagte keinen Eindruck ständiger Besorgtheit, sondern legte eher ein unreflektiertes Verhalten an den Tag.

    5.

    Der geltend gemachte Zinsanspruch in Höhe von 7,75 % bzw. 7,50 % auf zu zuzusprechende Hauptforderung besteht nicht, da die Klägerin mit der vorgelegten Bescheinigung der Sparkasse T3l vom 03.12.2012 nicht dargelegt und beweisen hat – hierauf hat der Beklagte zutreffend hingewiesen –, dass Kontokorrentzinsen von der Klägerin tatsächlich in der behaupteten Höhe gezahlt wurden und dass die Kontokorrentzinsen aufgrund des Zahlungsverzugs des Beklagten angefallen sind. Zuzusprechen waren daher gem. §§ 288 Abs. 2, 286 BGB Verzugszinsen lediglich im gesetzlichen Umfang.

    Der Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten folgt aus §§ 286, 280 Abs. 2 BGB, besteht aber lediglich auf Grundlage der zuzusprechenden Hauptforderung von EUR 2.859,93, d.h. in Höhe von EUR 316,18. Die Klägerin hat die Zahlung der Kosten durch Vorlagen eines Kontoauszugs hinreichend nachgewiesen.

    II.

    Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.

    III.

    Streitwert: EUR 15.610,24 (§ 45 Abs. 3 GKG)

    RechtsgebietBGBVorschriftenBGB §§ 611, 626