· Fachbeitrag · Schienen und Aufbissbehelfe
Schiene zum Schutz vor Chipping am Zahnersatz ‒ So rechnen Sie ab!
von Isabel Baumann, Betriebswirtin (Dipl. VWA), Praxismanagerin, Mülsen, praxiskonzept-baumann.de
| Bei vollkeramischen prothetischen Versorgungen kann es hin und wieder zu lamellenartigen Keramikfrakturen oder Abplatzungen (Chipping) kommen. Zum Schutz vor Chipping kann dem Patienten eine Schutzschiene eingegliedert werden. Wir erklären anhand des Praxisfalls die Abrechnung. |
Schutzschiene ist grundsätzlich keine GKV-Sachleistung
Die Herstellung und Eingliederung einer Schutzschiene (z. B. zum Schutz vor Chipping) ist auch bei Vorliegen von Bruxismus ohne die Diagnose von Schmerzen keine Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) und muss mit GKV-Versicherten nach § 8 Abs. 7 BMV-Z privat vereinbart werden.
Fallbeispiel: 45-jähriger schmerzfreier Bruxismus-Patient
Ein 45-jähriger Privatversicherter hat im Unterkiefer neuen Zahnersatz bekommen. Aufgrund des bei ihm vorliegenden Bruxismus wird dem Patienten eine Schutzschiene zum Schutz vor Chipping angeraten. Die Schiene soll ohne adjustierte Oberfläche gefertigt werden. Der Patient hat keine Schmerzen oder CMD-Beschwerden. Ein CMD-Screening wurde durchgeführt.
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