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  • · Fachbeitrag · Implantologie

    Die angebliche Doppelberechnung bei Ansatz der GOZ-Nr. 9090 neben der Nr. 9100

    | Eine neue GOZ wirft zwangsläufig neue Auslegungsfragen auf. Ein Konfliktfeld mit Kostenträgern betrifft die Abrechnung der GOZ-Nr. 9090 neben der GOZ-Nr. 9100. Eine Erstattung wird zum Teil mit der Begründung abgelehnt, dass die Leistungsinhalte teilweise identisch sind und es bei Abrechnung beider Gebührenpositionen zu einer Doppelabrechnung kommt. Mit dem nachfolgenden Musterschreiben können Sie diesem Einwand gegenüber Ihrem Patienten fundiert entgegentreten. |

     

    • Musterschreiben

    Sehr geehrte Frau / Herr (Name des Patienten),

    Ihre private Krankenversicherung weigert sich, die GOZ-Nr. 9090 neben der GOZ-Nr. 9100 zu erstatten, was für uns absolut nicht nachvollziehbar ist.

    Die GOZ-Nr. 9100 (Aufbau des Alveolarfortsatzes durch Augmentation ohne zusätzliche Stabilisierungsmaßnahmen) beinhaltet die Lagerbildung, Glättung des Alveolarfortsatzes, ggf. Entnahme von Knochen innerhalb des Aufbaugebietes, Einbringung von Aufbaumaterial (Knochen und/oder Knochenersatzmaterial) zur Volumenvermehrung. Die GOZ-Nr. 9090 (Knochengewinnung, zum Beispiel Knochenkollektor oder Knochenschaber, Knochenaufbereitung und -implantation, auch zur Weichteilunterfütterung) hingegen beinhaltet nur die Knochengewinnung, die Knochenaufbereitung und die Knochenimplantation.

    Zunächst ist festzuhalten, dass in keiner der jeweiligen Gebühr ein Ausschluss zur Nebeneinanderberechnung besteht. In diesem Zusammenhang verweisen wir beispielhaft auf das Urteil des Amtsgerichts Iserlohn vom1. März 1993 (Az: 40 C 758/92), in dem es heißt: „Enthält das Gebührenverzeichnis keine ausdrückliche Regelung, ist regelmäßig davon auszugehen, dass jede im Gebührenverzeichnis enthaltene Gebühr neben jeder anderenberechnungsfähig ist.“ Hierzu verweisen wir auch auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 13. Mai 1992 (Az: IV ZR 213/91). Mit diesem Urteil stellt das höchste Zivilgericht klar, dass die GOZ ein Leistungskatalog ist, der die berechenbaren zahnärztlichen Leistungen vollständig beschreibt. Es entspräche dem Willen des Verordnungsgebers, dass Leistungen, die in diesem Leistungskatalog mit eigenen Leistungsbeschreibungen bedacht sind, auch abrechnungsfähig sein müssten.

    Darüber hinaus ist auch das sogenannte Zielleistungsprinzip zu beachten, das in § 4 Abs. 2 GOZ definiert ist. Danach ist eine Leistung methodisch nur dann notwendiger Bestandteil einer anderen Leistung, wenn sie inhaltlich von der Leistungsbeschreibung der anderen Leistung (Zielleistung) umfasst und auch in deren Bewertung berücksichtigt worden ist. Dies ist bei den GOZ-Nrn. 9100 und 9090 definitiv nicht der Fall. Die Nr. 9100 hat den Aufbau des Alveolarfortsatzes zur Volumenvermehrung zum primären Ziel, die Nr. 9090 unter anderem die Weichteilunterfütterung, die keinesfalls mit der Nr. 9100 abgegolten ist. Ebenso sind zur Erbringung beider Leistungen völlig unterschiedliche operative Einzelschritte notwendig.

    Wir hoffen, Ihnen mit unserer Stellungnahme weitergeholfen zu haben.

    Mit freundlichen Grüßen

    Ihr Praxisteam  

     
    Quelle: Ausgabe 06 / 2012 | Seite 14 | ID 33777290