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Kann die Nr. Ä5 mehrfach berechnet werden?
FRAGE: „Ich habe gelesen, dass man die Nr. Ä5 auch mehrmals bei einem Behandlungsfall (als Verlaufskontrolle) abrechnen darf. Hätten Sie hierzu eventuell auch noch weitere Informationen, wann dies der Fall ist? Wäre es zum Beispiel möglich, wenn ein Patient morgens mit einer reparaturbedürftigen Prothese in die Praxis kommt, die Nr. Ä5 einmal morgens und einmal abends beim Einsetzen erneut als Verlaufskontrolle abzurechnen?“
Antwort: Die Nr. Ä5 ist neben Leistungen nach den Abschnitten C bis O der GOÄ im Behandlungsfall nur einmal berechnungsfähig. Als Dauer für einen Behandlungsfall gilt ein Zeitraum von einem Monat. Ein neuer Sachverhalt begründet einen neuen Behandlungsfall. Eine derartige Beschränkung zur Berechnung der Nr. Ä5 neben Leistungen der GOZ existiert nicht. Daher ist eine mehrfache Berechnung auch innerhalb desselben Behandlungsfalls möglich, wenn keine zusätzlichen Leistungen aus den Abschnitten C bis O der GOÄ erbracht werden.
Wichtig — Zu beachten ist allerdings, dass die Nr. 5 GOÄ nicht den Leistungsinhalt oder einen Leistungsbestandteil einer sitzungsgleich berechneten Gebührennummer der GOZ abbilden darf.