Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Fachbeitrag · SDA-Technik

    Nr. 2197 immer nur einmal je Sitzung und Zahn?

    |Frage: „In Ihrer Januar-Ausgabe wurde auf Seite 9 ein Abrechnungsbeispiel zur Wiedereingliederung einer Krone an Zahn 14 mit adhäsiver Befestigung erläutert. Dabei wurde die GOZ-Nr. 2197 zweimal abgerechnet. In der Begründung zur neuen GOZ heißt es vom Verordnungsgeber jedoch, dass eine Abrechnung nur einmal je Zahn und Sitzung möglich ist. Was ist richtig?“ |

     

    Antwort: Die Abrechnung in dem Fallbeispiel ist nach unserem Dafürhalten korrekt, weil die Nr. 2197„Adhäsive Befestigung“ (plastischer Aufbau, Stift,Inlay, Krone, Teilkrone, Veneer etc.) in dieser Konstellation zweimal berechnungsfähig ist. Die Begründung des Verordnungsgebers steht dieser Abrechnung unserer Auffassung nach nicht entgegen, sondern bestätigt im Gegenteil sogar die doppelte Abrechnungsmöglichkeit für diesen Fall. Die entsprechende Passage in der Begründung zur neuen GOZ lautet wie folgt:

    • Begründung zu den Leistungen nach den Nrn. 2180 bis 2197 (Auszug)

    Die Leistung nach der Nr. 2197 gilt den Mehraufwand für eine adhäsive Befestigung zum Beispiel eines plastischen Aufbaumaterials (Nr. 2180) oder eines Schraubenaufbaus bzw. Glasfaserstifts (Nr. 2195) ab. Dabei kann die Leistung nach der Nr. 2197 nur einmal je Sitzung und Zahn berechnet werden, da die Aufzählung der adhäsiv zu befestigenden Teile kumulativ angelegt ist. Der denkbare höhere Aufwand bei adhäsiver Befestigung mehrerer Teile im Rahmen des Aufbaus eines Zahnes (Hervorhebung durch die Redaktion) kann einzelfallbezogen bei der Bemessung des Honorars im Gebührenrahmen berücksichtigt werden.

    Der Verordnungsgeber begrenzt die Berechnungsmöglichkeit auf einmal je Sitzung und Zahn und verweist stattdessen auf die Anwendung des Steigerungsfaktors ausdrücklich bezogen auf die adhäsive Befestigung mehrerer Teile im Rahmen des Aufbaus eines Zahnes. Die Maßnahmen in dem Fallbeispiel beschränken sich aber nicht auf die adhäsive Befestigung mehrerer Teile im Rahmen des Aufbaus eines Zahnes, sondern es tritt mit der adhäsiven Wiederbefestigung einer Krone eine weitere selbstständige Leistung (zeitliche und technische Trennung!) hinzu. Für diese selbstständige Leistung ist dieNr. 2197 nach unserer Auffassung ein zweites Mal ansetzbar.

     

    Unabhängig davon ist hier auf das grundsätzliche Problem hinzuweisen, dass sich die oben genannte Einschränkung des Verordnungsgebers „einmal je Sitzung und Zahn“ an keiner Stelle in der GOZ findet. In ersten Kommentaren heißt es zu dieser „Einschränkung“ daher bereits folgerichtig, dass nur die Begründung zur GOZ (und nicht die GOZ selbst!) dies so interpretiert. In der Vergangenheit hat es indes immer wieder Gerichtsurteile gegeben, die allein auf den Text der Gebührenordnung abstellen, da diese für den Zahnarzt die allein maßgebliche Abrechnungsgrundlage ist. Einstweilen ist jedoch sicher mit erheblichen Abrechnungs- und Kostenerstattungsproblemen zu rechnen, wenn man die in der Begründung genannte Einschränkung ignoriert. Für das hier thematisierte Fallbeispiel gilt diese Einschränkung wie dargelegt nach unserer Auffassung aber ohnehin nicht.

    Quelle: Ausgabe 02 / 2012 | Seite 15 | ID 31287140