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  • · Prothetik

    Prothesenunterfütterung: Nrn. 5290 und 5180 GOZ auch für Auftragen eines Lacksprays berechnungsfähig?

    Bild: ©New Africa - stock.adobe.com

    | FRAGE: Zur Abrechnung der Unterfütterung von Prothesen habe ich eine Frage: Sind die Unterfütterung nach Nr. 5290 GOZ und eine funktionelle Abformung nach Nr. 5180 GOZ auch berechnungsfähig, wenn wir in der Praxis nur die Prothesenränder bearbeiten und auf die Prothese als Vorbereitung für die Unterfütterung ‚Sili‘-Lackspray auftragen? Kann man dieses Vorgehen als ‚Umarbeiten der Prothese zum Funktionslöffel‘ bezeichnen und abrechnen?“ |

     

    Antwort: Nein. Das Ziel der funktionellen Abformung muss im Vordergrund stehen. Wenn ein Haftlack wie z. B. das von Ihnen genannte Sili-Haftspray aufgetragen wird, so ist dies lediglich eine Optimierung und keine selbstständige Leistung. Zu betrachten sind die Inhalte der Leistungen nach Nr. 5290/5300 GOZ und Nr. 5180/5190 GOZ: Zur Anpassung der Prothesenbasis erfolgt die Unterfütterung nach Nr. 5290/5300 GOZ: Klassisch wird ein Haftlack aufgetragen und z. B. mit einer Polyethermasse abgeformt.

     

    Um die Abrechnung der funktionellen Abformung (Nr. 5180/5190 GOZ) zu rechtfertigen und auch den tatsächlichen Sinn zu erfüllen, bedarf es eines klar definierten Zwischenschritts, wie z. B. das Anrauen der Prothesenränder, ggf. Abtragung störender Stellen (BEB: Umarbeiten der Prothese zum funktionellen Löffel). Danach erfolgt die Abformung mit einer festeren Masse nur im Bereich der Prothesenränder, um den Funktionsrand zu gestalten. Abschließend wird die Feinstruktur abgeformt. Zudem sollte eine Indikation für die Zwischenschritte dokumentiert sein. Diese Indikation trifft der Zahnarzt für sich selbst.

    Quelle: Ausgabe 12 / 2021 | Seite 17 | ID 46497105