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  • · Nachricht · Prothetik

    Abbruch der Behandlung nach Präparation der Brückenpfeiler – was können wir berechnen?

    FRAGE: „Eine gesetzlich versicherte Patientin hat die Behandlung nach der Präparation der Brückenpfeiler abgebrochen. Was können wir abrechnen?“

     

    Antwort: Wenn Sie einen genehmigten Heil- und Kostenplan haben, können Sie diesen über die Teilabrechnung bei der KZV einreichen. Bitte vergessen Sie nicht, bei der Abrechnung den Plan als Teilabrechnung zu kennzeichnen. Für die Abrechnung gilt:

     

    • Ohne Abformung nach der Präparation berechnen Sie die halbe BEMA- oder GOZ-Position der Brücke mit dem 50-prozentigen Festzuschuss von 2.1 bis 2.4.
    • Mit Abformung berechnen Sie drei Viertel der BEMA- oder GOZ-Position der Brücke mit dem 75-prozentigen Festzuschuss von 2.1 bis 2.4.
    • Eine Teilleistung zur Nr. 5070 GOZ (Versorgung eines Lückengebisses durch eine Brücke oder Prothese ...) wurde in der GOZ 2012 „vergessen“: Diese können Sie analog berechnen.
    • Die provisorische Versorgung und alle bis zum Abbruch der Behandlung angefallenen Material- und Laborkosten können Sie zusätzlich abrechnen.

     

    Haben Sie keinen genehmigten Plan und haben Sie die Zähne präpariert, um die Patientin provisorisch zu versorgen, stellen Sie ihr die halben oder drei Viertel der GOZ-Gebühren der Brücke, die provisorische Versorgung sowie die Material- und Laborkosten in Rechnung.

    Quelle: ID 50934418