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  • · Nachricht · Parodontologie

    Versicherung will die antimikrobielle photodynamische Therapie nicht erstatten – wie kann ich reagieren?

    FRAGE: „Wie sollen wir eine PAR-Behandlung bei privat versicherten Patienten mittels Phototherapie abrechnen? Wir haben immer wieder Probleme mit der Abrechnung, die vor allem von Beihilfestellen – aber auch von Privatversicherungen – nicht anerkannt wird.“

     

    Antwort: Die antimikrobielle photodynamische Therapie (aPDT) ist eine Leistung, die weder im BEMA noch in der GOZ beschrieben noch im für Zahnärzte geöffneten Teil der GOÄ enthalten ist. Sie dient der Bekämpfung bakterieller Entzündungen im Rahmen der Parodontitis- und Periimplantitistherapie. Dabei werden mithilfe von Licht und einer lichtaktivierbaren Substanz die Bakterien und Keime minimiert.

     

    § 6 Abs. 1 GOZ besagt, dass selbstständige Leistungen, die weder in der GOZ noch im geöffneten Bereich der GOÄ beschrieben sind, entsprechend einer nach Art, Kosten- und Zeitaufwand gleichartigen Leistung des Gebührenverzeichnisses analog berechnet werden können.

     

    PRAXISTIPP — Die Bundeszahnärztekammer hat einen Katalog selbstständiger zahnärztlicher gemäß § 6 Abs. 1 GOZ analog zu berechnender Leistungen herausgegeben. Dort ist unter Abschnitt E die aPDT aufgeführt.

     

    Weiterhin hat das Verwaltungsgericht Stuttgart entschieden: „Die Erstattung der photodynamischen Therapie bzw. die photoaktivierte Desinfektion darf nicht mit dem Argument abgelehnt werden, dieser Therapie fehle noch die wissenschaftliche Anerkennung.“ (Urteile vom 11.03.2013, Az. 13 K 4202/11 und Az. 13 K 4557/11, Abruf-Nrn. 146528 und 146529)

    Quelle: ID 50872675