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  • · Fachbeitrag · Leserforum

    Unterfütterung nach Interimsversorgung

    | FRAGE : „Ein Patient hat im März eine Interimsversorgung für die Zähne 21 und 22 bekommen. Der endgültige Zahnersatz ist nach Ausheilung erst für den August geplant. Darf ich eine Unterfütterung abrechnen? Wenn ja, ist das immer eine Privatleistung oder geht das auch als Kassenleistung? Was genau rechne ich ab?“ |

     

    Antwort: Die Krankenkasse wird fragen, aus welchem Grund der endgültige Zahnersatz erst im August angefertigt werden kann. Sollten es medizinische Gründe sein, steht einer Unterfütterung mit Kassenzuschüssen nichts im Wege: Bema-Nr. 100d und Festzuschuss 6.6. So sollten Sie es zunächst mit einer Begründung beantragen und auch sicherheitshalber genehmigen lassen. Falls die Krankenkasse die Unterfütterung nicht genehmigt, wäre eine private Berechnung nach Nr. 5280 GOZ zuzüglich Material- und Laborkosten korrekt. Lesen Sie zum Thema auch den Beitrag „Unterfütterung: So ist das Honorar angemessen“ in PA 11/2018, Seite 15 .

    Quelle: Ausgabe 04 / 2024 | Seite 1 | ID 49551725