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  • · Fachbeitrag · Leserforum

    Privatliquidation: Sie fragen - wir antworten!

    | In diesem Beitrag werden wie gewohnt interessante Fragen von Lesern beantwortet. Diesmal geht es um die Abrechnung von Füllungen sowie die Frage einer Mehrkostenberechnung für die Adhäsivtechnik und um die Abrechnung des Lasereinsatzes bei einer Frenektomie. |

    Füllungen: Keine Zervikalflächen im palatinalen Bereich und Mehrkostenberechnung für Adhäsivtechnik?

    Frage: „Bei einem GKV-Patienten wurde am Zahn 16 eine zusammenhängende Füllung mit den Flächen zervikal, palatinal und distal gelegt. Die Füllung im zervikalen Bereich ging bis unter den Gingivalsaum und es wurde ein Retraktionsfaden zur Darstellung der Präparationsgrenze gelegt. Eine Blutstillungsmaßnahme wurde ebenfalls durchgeführt. Die palatinale Füllungsausdehnung reichte bis ins obere Kronendrittel. Nun haben wir folgende Diskussion in unserer Praxis: Die langjährige Abrechnungsmitarbeiterin vertritt die Auffassung, es gäbe im palatinalen Bereich keine Zervikalflächen, das müsse unter „palatinal“ und damit als BEMA-Nr. 13b/F2 berechnet werden - auch weil die Abrechnungssoftware diese Füllungsflächenkombination nicht habe bzw. annehme. Ein Anruf beim Abrechnungs-Softwarehaus ergab die Auskunft, dass wir eine F1 für die zervikale Fläche und eine F2 für die palatinal-distale Fläche abrechnen sollen. Was ist nun korrekt und ist eine Mehrkostenberechnung für die Adhäsivtechnik möglich?

     

    DAZU DIE ANTWORT VON ERIKA REITZ-SCHEUNEMANN: Der Bereich des Zahnhalses umgreift zirkulär den gesamten Zahn, somit gibt es auch im palatinalen Bereich des Zahns einen „Zahnhals“ und damit einen zervikalen Bereich. Eine Bezeichnung der Lageflächen dient grundsätzlich der genaueren Beschreibung und deren Dokumentation als Grundlage für die Abrechnung sowie Honorarsicherstellung. So wie Sie die zusammenhängende Füllungslage („... bis ins obere palatinale Kronendrittel“) beschreiben, ist das eine F3, also wird die BEMA-Nr. 13c abgerechnet.