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  • · Fachbeitrag · Leserforum

    Nrn. 4030 und 4040 in der gleichen Sitzung nebeneinander abrechenbar?

    | Frage: Kürzlich kam bei einem Patientenfall in der Praxis die Frage auf, ob die Nrn. 4030 (Beseitigung scharfer Zahnkanten/störender Prothesenränder) und 4040 GOZ (Beseitigung grober Vorkontakte der Okklusion und Artikulation) in der gleichen Sitzung nebeneinander abrechenbar sind? Im konkreten Fall ging es darum, dass in regio 37 eine scharfe Kante an einer bereits vorhandenen Füllung geglättet und eine ältere Brücke von 15‒17 eingeschliffen wurde. |

     

    Antwort: Die Nr. 4030 GOZ umfasst die Beseitigung von störenden Kanten. Hierbei kann es sich um Zahnkanten, Prothesenränder oder andere Fremdreize am Parodontium handeln. Die Nr. 4030 GOZ ist einmal je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich abrechenbar, unabhängig von der Anzahl der erbrachten Maßnahmen in diesem Gebiet. Die Nr. 4040 GOZ beschreibt alle Leistungen zur Beseitigung grober Vorkontakte der Okklusion und Artikulation durch Einschleifen des natürlichen Gebisses oder des bereits vorhandenen Zahnersatzes und ist einmal je Sitzung abrechnungsfähig.

     

    Die GOZ enthält grundsätzlich keinen Hinweis darauf, dass die beiden Positionen nebeneinander in der gleichen Sitzung nicht abrechenbar sind. In Ihrem speziellen Fall ist die Nebeneinanderberechnung der beiden GOZ-Nummern uneingeschränkt möglich, da es sich um verschiedene Maßnahmen handelt. Selbst in der gleichen Region wären beide Ziffern nebeneinander denkbar: z. B. Zahn 37 scharfe Kante vestibulär geglättet und okklusal Vorkontakt eingeschliffen. Ggf. sollte dies in der Rechnung dezidiert angegeben werden.

     

    PRAXISTIPP | Bei Ihrer Fragestellung geben Sie an, dass die Einschleifmaßnahmen an einer Füllung und an Zahnersatz erfolgt sind. Bei Beseitigungen von Unregelmäßigkeiten an Restaurationsoberflächen kann auch die Nr. 2130 GOZ (Kontrolle, Finieren/Polieren einer Restauration) je Zahn herangezogen werden, da diese mit 13,42 Euro je Zahn bei Faktor 2,3 deutlich besser bewertet ist als die Nr. 4030 GOZ (4,53 Euro bei Faktor 2,3) und die Nr. 4040 (5,82 Euro bei Faktor 2,3).

     
    Quelle: Ausgabe 02 / 2023 | Seite 1 | ID 48976970