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  • · Leserforum

    Legen einer Kompomer-Füllung: Ist die Nr. 2060 GOZ abrechenbar?

    Bild: ©HNFOTO - stock.adobe.com

    | FRAGE: „Bei einem Privatpatienten wurde eine einflächige Füllung gelegt. Dabei wurde Kompomer verwendet. Dürfen wir dafür die Nr. 2060 GOZ abrechnen?“ |

     

    Antwort: Die Leistungsbeschreibung der Nr. 2060 GOZ lautet: „Präparieren einer Kavität und Restauration mit Kompositmaterialien, in Adhäsivtechnik (Konditionieren), einflächig, ggf. einschließlich Mehrschichttechnik, einschließlich Polieren, ggf. einschließlich Verwendung von Inserts“. In ihrem Kommentar zur Leistungsbeschreibung hebt die Bundeszahnärztekammer die adhäsive Restaurationstechnik mit Kompositmaterialien hervor. In den weiteren Ausführungen zum Leistungsinhalt wird auf die Verwendung von Inserts hingewiesen, nicht jedoch auf andere Materialien. Diese Ausführungen betreffen auch die zwei- und mehrflächigen Restaurationen nach den Nrn. 2080, 2100 und 2120 GOZ.

     

    Kompomere sind eine Kombination aus Glasionemerzementen und Kompositen und stellten eine Mischform dar. Da in der Leistungsbeschreibung der Nr. 2060 GOZ jedoch ausschließlich Kompositmaterialien genannt werden, kommt nur Komposit im engeren Sinne zur Berechnung dieser Position infrage. Die einflächige Kompomer-Restauration wird folglich nach Nr. 2050 GOZ berechnet.

     

    beantwortet von Angelika Schreiber, Hockenheim

    Quelle: ID 46892446