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  • · Fachbeitrag · Leserforum

    Dentin-adhäsive Aufbaufüllungen für Kronen: Abrechnung wie bei einer Mehrkostenfüllung?

    | FRAGE: Wir machen dentin-adhäsive Aufbaufüllungen für Kronen und rechnen diese wie folgt ab: 2197 (GOZ) Faktor 3.5 und BEMA F2 (ZE). Ist es möglich, stattdessen wie bei einer Mehrkostenfüllung zu verfahren, das heißt zum Beispiel, wie folgt abzurechnen: GOZ 2080 minus BEMA 13b?“ |

     

    Antwort: Ihre bisherige Berechnung entspricht der Auffassung der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung (Stand: 29. November 2013). Die Erläuterungen und Hinweise der KZBV zur Nr. 2180 (Vorbereitung eines zerstörten Zahns mit plastischem Aufbaumaterial zur Aufnahme einer Krone) zitieren wir zum besseren Verständnis auszugsweise:

     

    „Beim 2,3-fachen Gebührensatz ist die Leistung nach der GOZ-Nr. 2180 geringer bewertet als die Sachleistung und somit nicht vereinbarungsfähig, da keine Mehrkosten anfallen. Für die adhäsive Befestigung des plastischen Aufbaus ist die Nr. 2197 (GOZ) zusätzlich vereinbarungsfähig. Die Leistung wird auch für die ‚Ummantelung‘ eines konfektionierten Stifts (Nr. 18a BEMA) mit Kompositmaterial in Adhäsivtechnik vereinbarungsfähig. Die Nr. 2030 GOZ ist zusätzlich vereinbarungsfähig, wenn beispielsweise störendes Zahnfleisch beseitigt oder eine Formgebungshilfe angelegt werden muss. ...“