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  • · Nachricht · Laserbehandlung

    Lasereinsatz bei einer Frenektomie – wie abrechnen?

    FRAGE: „Bei einer gesetzlich versicherten (GKV-)Patientin muss eine Frenektomie gemacht werden. Dabei soll unser Laser zum Einsatz kommen. Muss ich hierfür eine Privatvereinbarung nach § 8 Abs. 7 Bundesmantelvertrag – Zahnärzte (BMV-Z) oder eine Mehrkostenvereinbarung treffen?“

     

    Antwort: Eine Mehrkostenvereinbarung ist hier nicht zulässig. Zuzahlungen zu Vertragsleistungen außer in den gesetzlich geregelten Fällen im Bereich der Füllungstherapie und prothetischer Leistungen sind nicht möglich. Wird eine im BEMA beschriebene Leistung mittels Laser erbracht, so ist der Lasereinsatz mit der zugrunde liegenden Leistung abgegolten oder aber die gesamte Behandlung wird nach vorheriger schriftlicher Vereinbarung gemäß § 8 Abs. 7 BMV-Z zur Privatleistung. Dann müssen allerdings auch sämtliche Begleitleistungen (z. B. die Anästhesien, Nachbehandlungen etc.) privat vereinbart werden. Dem Versicherten muss die Wahlmöglichkeit gegeben werden, ob die Behandlung mittels Laser oder konventionell durchgeführt werden soll.

     

    PRAXISTIPP —

    • Dokumentieren Sie die Aufklärung und Entscheidung des Versicherten. Die Frenektomie als Privatleistung wird einmal je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich nach Nr. 3210 GOZ berechnet. Für den Einsatz des Lasers wird der Zuschlag nach der Nr. 0120 GOZ zusätzlich berechnet.
    • Eine Vereinbarung des Zuschlags nach der Nr. 0120 GOZ mit Versicherten der GKV ist neben einer Sachleistung (BEMA) nicht möglich. Bei Nr. 0120 GOZ handelt es sich um eine Zuschlagsposition; es wird keine eigenständige Leistung beschrieben. Der Ansatz bleibt auf Gebührennummern der GOZ beschränkt, der Zuschlag kann nicht zu einer BEMA-Leistung berechnet werden.
     
    Quelle: Ausgabe 07 / 2026 | Seite 1 | ID 50872674