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  • · Kindervorsorge und Kinderprophylaxe

    Kinderprophylaxe: Welche Ziffern gelten in welchem Alter?

    Bild: akira_photo - stock.adobe.com

    | FRAGE: „Bei der letzten Teambesprechung fragten wir uns, welche Leistungen für Vorsorgen und Prophylaxe bei Kindern in welchem Alter abrechenbar sind. Können Sie uns einen entsprechenden Überblick geben?“ |

     

    Antwort: Die Kindervorsorgeuntersuchungen wurden im BEMA zum 01.07.2019 um drei Leistungen erweitert ‒ die „FU 1 (a‒c)“, die „FU 2“, die „FLA“ und die „FU Pr“. In der Übersicht stellen sich die Vorsorgeleistungen nun wie folgt dar:

     

    Lebens-monat
    Leistung
    BEMA
    Abrechnungsbestimmungen/-häufigkeit

    6.‒9.

    Früherkennungsuntersuchung

    FU 1a

    1x im Zeitraum

    10.‒20.

    Früherkennungsuntersuchung

    FU 1b

    1x im Zeitraum

    21.‒33.

    Früherkennungsuntersuchung

    FU 1c

    1x im Zeitraum

    34.‒72.

    Früherkennungsuntersuchung

    FU 2

    3x im Zeitraum; 12 Monate Mindestabstand zwischen den Untersuchungen

    6.‒33.

    Anleitung der Betreuungspersonen zur Mundhygiene beim Kind

    FU Pr

    nur neben FU1

    6.‒72.

    Fluoridlackanwendung

    FLA

    2x je Kalenderhalbjahr

    Jahre

    6.‒17.

    Untersuchung

    01

    1x je Kalenderhalbjahr, erneut frühestens nach Ablauf von vier Monaten und Halbjahreswechsel.

    6.‒17.

    Mundhygienestatus

    IP1

    1x je Kalenderhalbjahr; Mindestabstand 4 Monate

    6.‒17.

    Mundgesundheitsaufklärung

    IP2

    1x je Kalenderhalbjahr; Mindestabstand 4 Monate

    6.‒17.

    Fluoridierung

    IP4

    1x je Kalenderhalbjahr, bei erhöhtem Kariesrisiko gemäß dmft-Index 2x je Kalenderhalbjahr

    6.‒17.

    Versiegelung der 6er und 7er

    IP5

    ggf. bei vorzeitigem Durchbruch der 6er auch früher

    0.‒17.

    Beratung des Patienten oder der Eltern

    Ä1

     

    Die Abrechnungsbestimmungen zu den einzelnen Positionen sind auf jeden Fall zu beachten:

     

    • Hier sind Kombinationen möglich (FU 1a‒c + FU PR),
    • es gibt aber auch Ausschlüsse (FU 2 nicht neben der 01 in demselben Halbjahr und nicht neben einer FU PR) und
    • komplizierte zeitliche Bestimmungen (Ä1, IP, 01) zu weiteren Positionen.

     

    Detaillierte Informationen enthält der KZBV-Ratgeber „Frühkindliche Karies vermeiden“. Sie finden die Broschüre zum Download auf der Website der KZBV (kzbv.de) bzw. unter dem Shortlink iww.de/s2992.

     

    Im Gegensatz zum BEMA gibt es in der GOZ außer bei der Zuschlagsposition K1 keine Altersbeschränkungen. Für die Kinderprophylaxe stehen somit folgende Positionen zur Verfügung:

     

    GOZ/GOÄ
    Leistung
    Abrechnungsbestimmungen

    Ä1/Ä3

    Beratung

    Ä5

    Symptombezogene Untersuchung

    nicht neben Nr. 0010 GOZ und Ä6

    Ä6

    Vollständige Untersuchung des stomatognathen Systems

    nicht neben Nr. 0010 GOZ und Ä5

    K1

    Zuschlag zu Untersuchungen zu Ä5 und Ä6

    nur für Kinder bis zum vollendeten 4. Lebensjahr

    0010

    Eingehende Untersuchung

    nicht neben Ä5 und Ä6

    Ä4

    Erhebung einer Fremdanamnese

    je Behandlungsfall (30 Tage)

    1000

    Mundhygienestatus

    1x im Jahr, Mindestdauer 25 Minuten

    1010

    Kontrolle des Übungserfolgs

    maximal 3x im Jahr, Mindestdauer 15 Min.

    1020

    Fluoridierung

    nicht neben Nr. 1040 GOZ

    1040

    Professionelle Zahnreinigung

    nicht neben Nr. 1020 GOZ

    2000

    Versiegelung der Zähne

    nicht neben Nrn. 2030 GOZ, dazu Nrn. 4050, 4055 oder 1040

    6190

    Beratendes und belehrendes Gespräch

    nicht neben Nr. 0010 GOZ

     
    Quelle: Ausgabe 05 / 2025 | Seite 2 | ID 50372980