· Kindervorsorge und Kinderprophylaxe
Kinderprophylaxe: Welche Ziffern gelten in welchem Alter?

| FRAGE: „Bei der letzten Teambesprechung fragten wir uns, welche Leistungen für Vorsorgen und Prophylaxe bei Kindern in welchem Alter abrechenbar sind. Können Sie uns einen entsprechenden Überblick geben?“ |
Antwort: Die Kindervorsorgeuntersuchungen wurden im BEMA zum 01.07.2019 um drei Leistungen erweitert ‒ die „FU 1 (a‒c)“, die „FU 2“, die „FLA“ und die „FU Pr“. In der Übersicht stellen sich die Vorsorgeleistungen nun wie folgt dar:
Lebens-monat | Leistung | BEMA | Abrechnungsbestimmungen/-häufigkeit |
6.‒9. | Früherkennungsuntersuchung | FU 1a | 1x im Zeitraum |
10.‒20. | Früherkennungsuntersuchung | FU 1b | 1x im Zeitraum |
21.‒33. | Früherkennungsuntersuchung | FU 1c | 1x im Zeitraum |
34.‒72. | Früherkennungsuntersuchung | FU 2 | 3x im Zeitraum; 12 Monate Mindestabstand zwischen den Untersuchungen |
6.‒33. | Anleitung der Betreuungspersonen zur Mundhygiene beim Kind | FU Pr | nur neben FU1 |
6.‒72. | Fluoridlackanwendung | FLA | 2x je Kalenderhalbjahr |
Jahre | |||
6.‒17. | Untersuchung | 01 | 1x je Kalenderhalbjahr, erneut frühestens nach Ablauf von vier Monaten und Halbjahreswechsel. |
6.‒17. | Mundhygienestatus | IP1 | 1x je Kalenderhalbjahr; Mindestabstand 4 Monate |
6.‒17. | Mundgesundheitsaufklärung | IP2 | 1x je Kalenderhalbjahr; Mindestabstand 4 Monate |
6.‒17. | Fluoridierung | IP4 | 1x je Kalenderhalbjahr, bei erhöhtem Kariesrisiko gemäß dmft-Index 2x je Kalenderhalbjahr |
6.‒17. | Versiegelung der 6er und 7er | IP5 | ggf. bei vorzeitigem Durchbruch der 6er auch früher |
0.‒17. | Beratung des Patienten oder der Eltern | Ä1 |
Die Abrechnungsbestimmungen zu den einzelnen Positionen sind auf jeden Fall zu beachten:
- Hier sind Kombinationen möglich (FU 1a‒c + FU PR),
- es gibt aber auch Ausschlüsse (FU 2 nicht neben der 01 in demselben Halbjahr und nicht neben einer FU PR) und
- komplizierte zeitliche Bestimmungen (Ä1, IP, 01) zu weiteren Positionen.
Detaillierte Informationen enthält der KZBV-Ratgeber „Frühkindliche Karies vermeiden“. Sie finden die Broschüre zum Download auf der Website der KZBV (kzbv.de) bzw. unter dem Shortlink iww.de/s2992.
Im Gegensatz zum BEMA gibt es in der GOZ außer bei der Zuschlagsposition K1 keine Altersbeschränkungen. Für die Kinderprophylaxe stehen somit folgende Positionen zur Verfügung:
GOZ/GOÄ | Leistung | Abrechnungsbestimmungen |
Ä1/Ä3 | Beratung | |
Ä5 | Symptombezogene Untersuchung | nicht neben Nr. 0010 GOZ und Ä6 |
Ä6 | Vollständige Untersuchung des stomatognathen Systems | nicht neben Nr. 0010 GOZ und Ä5 |
K1 | Zuschlag zu Untersuchungen zu Ä5 und Ä6 | nur für Kinder bis zum vollendeten 4. Lebensjahr |
0010 | Eingehende Untersuchung | nicht neben Ä5 und Ä6 |
Ä4 | Erhebung einer Fremdanamnese | je Behandlungsfall (30 Tage) |
1000 | Mundhygienestatus | 1x im Jahr, Mindestdauer 25 Minuten |
1010 | Kontrolle des Übungserfolgs | maximal 3x im Jahr, Mindestdauer 15 Min. |
1020 | Fluoridierung | nicht neben Nr. 1040 GOZ |
1040 | Professionelle Zahnreinigung | nicht neben Nr. 1020 GOZ |
2000 | Versiegelung der Zähne | nicht neben Nrn. 2030 GOZ, dazu Nrn. 4050, 4055 oder 1040 |
6190 | Beratendes und belehrendes Gespräch | nicht neben Nr. 0010 GOZ |