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  • · Nachricht · FAL/FTL

    Darf die Nr. 8100 GOZ bei neu eingegliedertem Zahnersatz abgerechnet werden?

    FRAGE: „Ich habe in einem Artikel gelesen, dass die Nr. 8100 GOZ bei neu eingegliedertem Zahnersatz nicht abrechnungsfähig sei. Wie definiert man ‚neu eingegliedert‘ überhaupt? Welcher zeitliche Abstand gilt hierbei?

     

    Antwort: Die Nr. 8100 GOZ beinhaltet systematische subtraktive Methoden am natürlichen Gebiss, am festsitzenden und/oder herausnehmbaren Zahnersatz und ist je Zahnpaar, je Sitzung abrechenbar – also maximal 16-mal je Sitzung bei einem vollbezahnten Patienten mit 32 Zähnen. Dass die Leistung nicht bei neu eingegliedertem Zahnersatz abrechenbar sein soll, ist nicht korrekt. Hierzu muss zunächst genau auf die Leistungsbeschreibung des eingegliederten Zahnersatzes geachtet werden. Demnach sind bei neu eingegliedertem Zahnersatz „einfache okklusale Korrekturen“ mit der jeweiligen Zahnersatzgebühr abgegolten. Unter diesen Korrekturen sind aber keinesfalls systematische Einschleifmaßnahmen wie die in der Nr. 8100 GOZ aufgeführten Maßnahmen zu verstehen; diese haben ein anderes Zielleistungsprinzip und sind somit gesondert abrechenbar.

    Quelle: ID 50693794