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  • · Zahntechnik

    PKV fordert Einzelpostenauflistung bei Alignern ‒ ist das leistbar?

    Bild: ©Andrey Popov - adobe.stock.com

    von Dental-Betriebswirtin Birgit Sayn, ZMV, sayn-rechenart.de

    | Eine private Krankenversicherung verlangt für die Erstattung von Laborkostenrechnungen für Aligner eine Auflistung der einzelnen Arbeitsschritte. Dasselbe verlangt sie für Zahnspangen. Doch sind solche Forderungen haltbar und realisierbar? Und wie können Sie reagieren? |

    Fräszentren müssen einzelne Arbeitsschritte nicht ausweisen

    Industrielle Unternehmen mit Fräsdienstleistungen sind nicht verpflichtet, einzelne Arbeitsschritte aufzulisten, da die Fertigung eine nicht aufteilbare einzelne Leistung darstellt. Die Besonderheit hierbei ergibt sich daraus, dass die gefertigten Teile technisch gesehen als patientenindividuelle Sonderanfertigungen anzusehen sind und auch medizinproduktrechtlich so qualifiziert werden. Die Produktion bei industriellen Fräszentren zeichnet sich durch eine weitgehende Automatisierung und standardisierte Produktionsverfahren aus. Und dies auch bei Produkten, die auf Basis unterschiedlicher Rohdaten gefertigt werden. Das Rohmaterial tritt in den Produktionsprozess ein und wird in einem standardisierten Fertigungsverfahren industriell zu einem Endprodukt verarbeitet. Damit ist die Fertigung eines Produktes als eine Leistung zu verstehen.

     

    Es gibt insoweit keine aufteilbaren Einzelschritte und es ist somit von einer einzelnen Leistung i. S. d. § 9 GOZ (Auslagenersatz für zahntechnische Leistungen) ‒ konkret Abs. 2 S. 4 ‒ auszugehen. Dessen Wortlaut ist: „Art, Umfang und Ausführung der einzelnen Leistungen, Berechnungsgrundlage und Herstellungsort der zahntechnischen Leistungen sind dem Zahlungspflichtigen auf Verlangen näher zu erläutern.“ In diesem Zusammenhang ist die einzelne Leistung das Werkstück Aligner.