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  • · Versicherungsrecht

    Einsichtnahme in PKV-Gutachten ‒ diese Rechte hat der Patient

    Bild: ©Olivier Le Moal - stock.adobe.com

    von Dental-Betriebswirtin Birgit Sayn, ZMV, sayn-rechenart.de

    | Um ihre Leistungspflicht zu prüfen, lassen private Krankenversicherungen (PKVen) eingereichte Behandlungsunterlagen (z. B. Therapieplanung, HKP) oft von Gutachtern überprüfen. Unabhängig vom Auskunfts- und Einsichtsrecht gemäß § 630c Bürgerliches Gesetzbuch (BGB; PA 01/2019, Seite 5 ) haben Patienten nach § 202 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) auch ein Einsichtsrecht in das von der PKV beauftragte Gutachten. Auch Sie als Zahnarzt können im Rahmen Ihrer behandlungsvertraglichen Nebenpflichten ( PA 03/2019, Seite 3 ) Ihren Patienten bei der Einsichtnahme helfen. |

    Direktes Auskunfts- und Einsichtnahmerecht für Patienten

    Mit Novellierung des VVG zum 01.01.2008 wurde der § 178m in § 202 VVG geändert. Seither hat der Patient ein direktes und unmittelbares Auskunfts- bzw. Einsichtnahmerecht in „Gutachten oder Stellungnahmen“, die die PKV bei der Prüfung ihrer Leistungspflicht über die Notwendigkeit einer zahnmedizinischen Behandlung eingeholt hat.

     

    • Auskunfts- und Einsichtnahmerecht des Patienten im VVG
    § 178m VVG (alte Fassung; a. F.)
    § 202 VVG (neue Fassung; n. F.)

    „Der Versicherer ist verpflichtet, auf Verlangen des Versicherungsnehmers oder jeder versicherten Person einem von ihnen benannten Arzt Auskunft über und Einsicht in Gutachten zu geben, die er bei der Prüfung seiner Leistungspflicht über die Notwendigkeit einer medizinischen Behandlung eingeholt hat. Der Auskunftsanspruch kann jedoch nur von der jeweils betroffenen Person oder ihrem gesetzlichen Vertreter geltend gemacht werden.“

    „Der Versicherer ist verpflichtet, auf Verlangen des Versicherungsnehmers oder der versicherten Person Auskunft über und Einsicht in Gutachten oder Stellungnahmen zu geben, die er bei der Prüfung seiner Leistungspflicht über die Notwendigkeit einer medizinischen Behandlung eingeholt hat. Wenn der Auskunft an oder der Einsicht durch den Versicherungsnehmer oder die versicherte Person erhebliche therapeutische Gründe oder sonstige erhebliche Gründe entgegenstehen, kann nur verlangt werden, einem benannten Arzt oder Rechtsanwalt Auskunft oder Einsicht zu geben. Der Anspruch kann nur von der jeweils betroffenen Person oder ihrem gesetzlichen Vertreter geltend gemacht werden. Hat der Versicherungsnehmer das Gutachten oder die Stellungnahme auf Veranlassung des Versicherers eingeholt, hat der Versicherer die entstandenen Kosten zu erstatten.“