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  • · Fachbeitrag · Musterschreiben

    Erstattungsprobleme bei der Abrechnung der GOZ-Nrn. 1000 und 1010 neben der GOÄ-Nr. 1

    | Die neue GOZ ist nun beinahe ein Jahr alt und die Erstattungsprobleme häufen sich. Dieses Musterschreiben dient der Begründung der Abrechnung der GOZ-Nrn. 1000 und 1010 neben der GOÄ-Nr. 1. Auf die Abrechnung reagiert die Versicherung in der Regel mit folgendem Text: „Die Leistung nach der GOÄ-Ziffer 1 kann in derselben Sitzung nicht neben der Leistung nach der GOZ-Ziffer 1000 oder 1010 in Ansatz gebracht werden. Dies ergibt sich aus der Anmerkung zur Leistung nach GOZ-Ziffer 1020.“ |

     

    • Musterschreiben

    Sehr geehrte/r Frau/Herr (Name des Patienten)!

    Die Nichterstattung der Leistungen durch Ihre Versicherung erfolgt leider auf einer Fehlinterpretation der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ). In den Abrechnungsbestimmungen zur GOZ-Nr. 1020 (Lokale Fluoridierung zur Verbesserung der Zahnhartsubstanz, zur Kariesvorbeugung und -behandlung, mit Lack oder Gel, je Sitzung) gibt es hierzu keine Ausführungen. Allenfalls ist aus den Bestimmungen zu den GOZ-Nrn. 1000 und 1010 Folgendes zu entnehmen: „Im Zusammenhang mit den Leistungen nach den Nrn. 1000 und 1010 sind Leistungen nach den Nrn. 0010, 4000 und 8000 sowie Beratungen und Untersuchungen nach der Gebührenordnung für Ärzte nur dann berechnungsfähig, wenn diese Leistungen anderen Zwecken dienen und dies in der Rechnung begründet wird.“

    Die Leistung nach GOZ-Nr. 1000 (Erstellung eines Mundhygienestatus und eingehende Unterweisung zur Vorbeugung gegen Karies und parodontale Erkrankungen, Dauer mindestens 25 Minuten) und 1010 (Kontrolle des Übungserfolges einschließlich weiterer Unterweisung, Dauer mindestens 15 Minuten) sind also neben einer Beratung nach der GOÄ-Nr. 1 abrechenbar, wenn die Beratung einen anderen Leistungsinhalt als der in den Nrn. 1000 und 1010 hat. Wenn die Beratung also beispielsweise konservierenden oder kieferorthopädischen Zwecken dient, ist diese nach der GOÄ-Nr. 1 daneben selbstverständlich abrechenbar. Die geforderte Begründung konnte der Sachbearbeiter Ihrer Versicherung bereits der Liquidation entnehmen. Diese Auffassung wird im Übrigen auch durch die Bundeszahnärztekammer vertreten. In einer Stellungnahme heißt es dazu:

    „Der Leistungsinhalt der Nr. 1000 und 1010 umfasst nicht die Beratung, die Unterweisung und die Untersuchung des Patienten hinsichtlich der Diagnostik und ggf. Besprechung von Therapien bei Zahn-, Mund- und Kiefererkrankungen. Diese Leistung(en) können zwar in derselben Sitzung, aber nicht innerhalb des durch die Nr. 1000 vorgegebenen Zeitrahmens von 25 Minuten erbracht werden und müssen unterschiedlichen Zwecken dienen. Sollen also Untersuchungen und Beratungen in derselben Sitzung erfolgen, dürfen diese nur dann berechnet werden, wenn sie nicht Prophylaxezwecken, sondern anderen Zwecken dienen. Dies muss in der Rechnung begründet werden, und zwar mit der Angabe, dass die an demselben Tag berechnete Untersuchungs- oder Beratungsleistung (zum Beispiel) der Feststellung von Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten gedient habe. Gleiches gilt auch, sofern in derselben Sitzung neben dem Mundhygienestatus zusätzlich eine Leistung nach Nr. 4000 (Parodontalstatus) oder nach Nr. 8000 (Klinische Funktionsanalyse) erbracht wird.“

    Mit freundlichen Grüßen

    Weiterführender Hinweis

    • Dieses Musterschreiben können Sie unter pa.iww.de im Download-Bereich unter der Rubrik „Musterschreiben“ aufrufen und in Ihrer Praxis verwenden.
    Quelle: Ausgabe 12 / 2012 | Seite 17 | ID 36813690