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  • · Fachbeitrag · Kostenerstattung

    VGH Baden-Württemberg: Nr. 2390 nicht neben Nrn. 2410, 2440 berechenbar - Konsequenzen?

    von Rechtsanwältin Doris Mücke, Bad Homburg

    | Der Verwaltungsgerichtshof (VGH) Baden-Württemberg hat am 4. April 2014 (Az. 2 S 78/14, Abruf-Nr. 141580 unter pa.iww.de ) in der Berufungsinstanz entschieden, dass im Urteilsfall die GOZ-Nr. 2390 (Trepanation) nicht neben den Leistungen nach den Nrn. 2410 (Wurzelkanalaufbereitung) und 2440 (Wurzelkanalfüllung) berechenbar war. Es ging um Beihilfeleistungen für den Sohn eines Beamten, der bei der Postbeamtenkrankenkasse versichert ist. Die Hintergründe und mögliche Konsequenzen werden hier aufgezeigt. |

    Gebühren nur für selbstständige zahnärztliche Leistungen

    Nach Einführung der GOZ‘88 war die Berechnung der GOZ-Nr. 239 neben den Nrn. 241 und 244 jahrelang streitig, weil Erstattungsstellen immer wieder behaupteten, dass die Leistung nach Nr. 239 als Durchgangsleistung nach dem Zielleistungsprinzip (§ 4 Abs. 2 GOZ) nicht gesondert berechenbar sei. Erst seit dem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 13. Mai 1992 (Az. IV ZR 213/91) wurde anerkannt, dass die Leistung nach Nr. 239 als selbstständige Leistung neben den Nrn. 241, 243 und 244 berechenbar ist.

     

    Der BGH hat im Urteil ausgeführt: „Nach § 4 Abs. 2 Satz 1 GOZ kann der Zahnarzt Gebühren nur für selbstständige zahnärztliche Leistungen berechnen. Gebühren sind nach § 4 Abs. 1 GOZ Vergütungen für die im Gebührenverzeichnis genannten zahnärztlichen Leistungen. Das System des Gebührenverzeichnisses und die daran geknüpfte Gebührenberechnung begründet sich auf die Ausweisung von bewerteten Einzelleistungen.“ Aufgrund dieser Rechtsprechung war weitgehend anerkannt, dass jede Leistung, die im Gebührenverzeichnis eine Beschreibung und Bewertung gefunden hat, grundsätzlich als selbstständig berechenbare zahnärztliche Einzelleistung anzusehen ist - so auch die Leistung nach der früheren GOZ-Nr. 239.

    Abweichende Auffassung des VGH Baden-Württemberg

    Seit Novellierung der GOZ zum 1. Januar 2012 vertreten Kostenerstatter wieder vermehrt die Auffassung, die Nr. 2390 sei nicht neben den Leistungen nach den Nrn. 2410 und 2440 gesondert berechenbar, da die Leistungsbeschreibung der Nr. 2390 nunmehr ausdrücklich den Zusatz enthalte „als selbstständige Leistung“. Während die Bundeszahnärztekammer weiterhin von der gesonderten Berechenbarkeit der Trepanationsleistung neben den Nrn. 2410, 2440 ausgeht (siehe dazu auch das Positionspapier „Trepanation eines Zahnes, als selbstständige Leistung“ vom Mai 2014, das im Download-Bereich von PA unter „Arbeitshilfen“ abrufbar ist) und dies bisher auch durch Urteile des VG Stuttgart vom 25. Oktober 2013 (Az. 6 K 4261/12, Abruf-Nr. 140204) und 31. Oktober 2013 (Az. 12 K 434/13) in erster Instanz bestätigt wurde, vertritt der VGH Baden-Württemberg jetzt eine hiervon abweichende Auffassung. In beiden Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Stuttgart begründeten die Richter ihre Rechtsauffassung damit, dass der Verordnungsgeber seine in der amtlichen Begründung formulierte Abrechnungsabsicht („Die Trepanation kann allenfalls im Rahmen einer Notfallbehandlung angezeigt sein. Sie ist nur als selbstständige Leistung berechnungsfähig und nicht zum Beispiel als Zugangsleistung zur Erbringung der Leistungen nach den Nummern GOZ 2410 und 2440“) gerade nicht in die Leistungslegende aufgenommen habe. „Selbstständige Leistung“ bedeute zudem nicht „alleinige Leistung“.

    Die Argumentation des VGH Baden-Württemberg

    Dennoch hob der VGH Baden-Württemberg das Urteil des VG Stuttgart vom 31. Oktober 2013 auf und verneinte die Möglichkeit einer gesonderten Berechnung der Trepanationsleistung im Zusammenhang mit den Nrn. 2410 und 2440. Zur Begründung führte er aus, der Verordnungsgeber habe seine in der amtlichen Begründung niedergelegte Absicht der eingeschränkten Berechenbarkeit der Trepanationsleistung durch den ausdrücklichen Zusatz „selbstständige Leistung“, der in der Vorgängervorschrift nicht enthalten gewesen sei, hinreichend deutlich niedergelegt. Nachdem somit bereits ein speziell geregelter Ausschluss der Abrechenbarkeit im Wortlaut der Vorschrift ihren Niederschlag gefunden habe, komme es nicht mehr darauf an, ob sich die Berechnungsfähigkeit oder Nichtberechnungsfähigkeit der Nr. 2390 nach dem Zielleistungsprinzip des § 4 Abs. 2 GOZ ergebe.

     

    Im Streitverfahren vor dem VG Stuttgart mit anschließendem Berufungsverfahren ging es um einen Betrag von 3,36 Euro. Es zeigt auf, dass der Verordnungsgegner dem Anspruch, mit der Novellierung der GOZ streitige unklare Regelungen der GOZ eindeutig zu regeln, nicht gerecht geworden ist. Vielmehr hat er auch bei den „Neuregelungen“ unsauber gearbeitet und zum Beispiel den Begriff „selbstständige“ Leistung statt „alleinige“ Leistung gewählt oder gerade nicht bestimmt, dass die Leistung nach Nr. 2390 nicht neben den Nrn. 2410 und 2440 berechenbar sein soll.

    Begründung der Berechenbarkeit: Textbaustein

    Schließt man sich der Auffassung der Bundeszahnärztekammer an, so kann bei Erstattungsproblemen folgender Textbaustein verwendet werden:

     

    Auch nach der Neuregelung der GOZ-Nr. 2390 in der GOZ 2012 ist die Trepanationsleistung als selbstständige Leistung neben den Leistungen nach den Nrn. 2410 und 2440 berechenbar. Der Verordnungsgeber hat seine in der amtlichen Begründung zur Nr. 2390 ursprünglich niedergelegte Leistungseinschränkung nicht in die Gebührenregelung aufgenommen und die Berechnung der Leistung Nr. 2390 neben den Nrn. 2410 und 2400 in der Leistungslegende nicht ausgeschlossen. Nach dem Wortlaut der Leistungslegende ist die Trepanation des Zahnes nicht als alleinige Leistung, sondern als selbstständige Leistung definiert. Als solche kann sie solitär im Rahmen der Notfall-Endodontie oder mit weiteren eigenständigen endodontischen Maßnahmen anfallen. Sie ist auch nicht zwingend notwendiger Bestandteil der Wurzelkanalaufbereitung (zum Beispiel nicht bei Zahnfraktur oder großflächiger Zerstörung von Zahnhartsubstanz).

     
    Quelle: Ausgabe 06 / 2014 | Seite 1 | ID 42703260