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  • · Fachbeitrag · Kostenerstattung

    Patienteninformation zur Vermeidung von Differenzen über die Kostenerstattung

    | Immer wieder werden Zahnarztpraxen mit Schreiben der Kostenträger konfrontiert, verbunden mit der Forderung des Patienten, ihre Abrechnungsweise zu rechtfertigen und/oder sie bei der Durchsetzung ihrer Ansprüche gegen den Kostenträger zu unterstützen. Unser aktuelles Musterschreiben soll dazu dienen, entsprechenden nachträglichen Verstimmungen entgegenzuwirken, indem frühzeitig „Klartext“ gesprochen wird. |

    Rechnungsanpassung oder Erlass sind keine Alternativen

    Es gibt keinen Grund, auf Honorar zu verzichten, das Ihnen zusteht, auch nicht um des lieben Friedens willen. Wir raten Ihnen sogar davon ab, die Rechnung später auf Wunsch des Patienten zu kürzen bzw. Positionen zu streichen, nur um einer Diskussion oder Rechtfertigung aus dem Weg zu gehen. Abgesehen davon, dass der Patient sich im Nachhinein vermutlich fragen wird, ob die Kürzungen seitens der Beihilfe oder PKV nicht doch berechtigt waren, ist dieses „Entgegenkommen“ aus gebührenrechtlicher Sicht höchst problematisch. Der Zahnarzt ist nämlich verpflichtet, seine erbrachten Leistungen nach Maßgabe der Gebührenordnung in Rechnung zu stellen.

     

    Lassen Sie die Rechnung wie sie ist und verfolgen Sie die Honorarforderung in der strittigen Höhe schlicht nicht weiter, kann dies je nach Häufigkeit und Umfang zu steuerlichen Problemen führen. Sofern die Praxissoftware im Patientenkontofenster „erlassen“, „ausbuchen“ oder „auf Restbetrag reduzieren“ ausweist, gibt dies für einen Betriebsprüfer ggf. Anlass, sich in die Fälle zu vertiefen und zu hinterfragen, ob tatsächlich keine Einnahmen erzielt wurden.