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  • · Fachbeitrag · Kostenerstattung

    Nordrhein-Westfalen: Aktueller Runderlass des Finanzministeriums beschränkt erneut die Beihilfe

    | Das NRW-Finanzministerium hat am 16. November mit dem Runderlass „Beihilferechtliche Hinweise zum zahnärztlichen Gebührenrecht" die zukünftige Erstattungsinterpretation durch die Beihilfestellen des Landes und der Kommunen festgelegt. Durch die Veröffentlichung im Ministerialblatt (MBl. NRW. Ausgabe 2012 Nr. 29) am 5. Dezember 2012 ist der Runderlass in Kraft getreten und ab sofort bindend für die Bearbeitung von Erstattungsanfragen durch Sachbearbeiter von Beihilfestellen sowie für die Erstellung amtszahnärztlicher Stellungnahmen und Gutachten. Wir stellen Ihnen die wichtigsten Inhalte vor (Zitate sind gekennzeichnet). Es ist davon auszugehen, dass sich andere Länder dieser Interpretation anschließen. |

    Berechnung von Materialkosten

    Nicht berechnungs- bzw. beihilfefähig sind unter anderem die Kosten für Einmalartikel, Bohrer (außer bei Implantaten), Füllungsmaterial (am Patienten verwendetes plastisches Material), Kunststoffe für nicht im Labor hergestellte provisorische Kronen, Mulltupfer, Nahtmaterial (außer atraumatisches Naht-material), Wurzelkanalinstrumente (außer einmal verwendbare Nickel-Titan-Instrumente).

    Bemessung der Gebühr und Begründungen

    „Nach § 5 Abs. 2 Satz 4 GOZ bildet der 2,3-fache Gebührensatz die nach Schwierigkeit und Zeitaufwand durchschnittliche Leistung ab; ein Überschreiten ist nur zulässig, wenn die Bemessungskriterien dies im konkreten Behandlungsfall rechtfertigen. Aus der Begründung des Zahnarztes muss für den Patienten ersichtlich und verständlich sein, dass die gegenüber ihm erbrachte Leistung aufgrund der tatsächlichen Umstände vom Typischen und Durchschnittlichen vergleichbarer Behandlungen abweicht. Die tatsächlichen Umstände sind zu erklären.“