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  • · Fachbeitrag · Kostenerstattung

    Die Berechnung der GOZ-Nr. 6190: So können Sie bei Erstattungsproblemen argumentieren

    von Isabel Baumann, Mülsen, www.praxiskonzept-baumann.de

    | Das beratende und belehrende Gespräch mit Anweisungen zur Beseitigung schädlicher Gewohnheiten und Dysfunktionen nach GOZ-Nr. 6190 ist oft ein Streitpunkt bei der Erstattung. Dabei meinen private Krankenversicherungen gelegentlich, Nr. 6190 sei nur berechenbar, wenn sie im Zusammenhang mit einer kieferorthopädischen Behandlung steht. Das ist falsch. |

    Was sind schädliche Gewohnheiten?

    Allgemein werden schädliche Gewohnheiten als „Habits“ bezeichnet. Innerhalb der Kieferorthopädie kann dies z. B. Daumenlutschen oder Fingernägelkauen sein, was eventuell zu Zahn- oder Kieferfehlstellungen führt. Gerade in der KFO-Behandlung können diese Habits den Behandlungserfolg gefährden. Ein beratendes und belehrendes Gespräch ist deshalb ratsam, um diese Gewohnheiten zu beseitigen und den Behandlungserfolg zu unterstützen.

     

    Schädliche Gewohnheiten von Patienten gefährden nicht nur in der KFO den Behandlungserfolg, sondern auch in anderen Teilgebieten der Zahnheilkunde, z. B. in der Prothetik. Hier können sie den Zahnersatz oder das Restgebiss schädigen. Dies kann durch mechanische schädliche Gewohnheiten verursacht werden - wie das Kauen auf Mundstücken von Instrumenten oder das Halten von Nähnadeln oder Nägeln bzw. das Aufreißen von Verpackungsmaterial mit den Zähnen. Besondere Berufe wie Bläser oder bestimmte Accessoires (Piercing) können Dysfunktionen hervorrufen. Hinzu kommen das Pressen oder Knirschen in Stresssituationen sowie neurologische Krankheitsbilder.