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  • · Fachbeitrag · Kostenerstattung

    Abformungen: Sind die Nrn. 0050 und 8060A GOZ neben den Nrn. 5010 und 5120 GOZ berechnungsfähig?

    | FRAGE: Im Rahmen einer Brückenversorgung nach den Nrn. 5010 und 5120 GOZ haben wir bei einem Beihilfepatienten Abformungen für Situationsmodelle (berechnet nach Nr. 0050 GOZ) und eine Abformung mit individuellem Löffel vorgenommen (analog berechnet nach Nr. 8060A GOZ). Die Beihilfe lehnt nun die Erstattung der Abformungen ab. Sie behauptet, die Nr. 0050 könne nicht neben den Nrn. 5010 bzw. 5120 GOZ berechnet werden und die Abformung mit individuellem Löffel sei integraler Bestandteil der Leistungen nach den Nrn. 5010 und 5120 GOZ. Trifft diese Behauptung zu? Wenn nicht, wie können wir argumentieren? |

     

    Antwort: Die Abformung nach Nr. 0050 GOZ ist nur für Situationsmodelle, einschließlich Auswertung zur Diagnose oder Planung berechnungsfähig. Wenn das in dem von Ihnen geschilderten Behandlungsfall zutrifft, so darf die Nr. 0050 GOZ sehr wohl neben Leistungen nach Nrn. 5010 und 5120 GOZ berechnet werden. Die Aussage der Beihilfe ist daher falsch. Die Auswertung zur Diagnose oder Planung muss schriftlich dokumentiert werden.

     

    MERKE | Arbeitsmodelle, die nur zur Herstellung von Behandlungsgeräten angefertigt werden, sind nicht nach den Nrn. 0050 und 0060 GOZ berechnungsfähig. Hierfür können nur die zahntechnischen Leistungen gemäß § 9 GOZ und das verwendete Abformmaterial separat berechnet werden.