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  • · GOZ-Auslegung

    COVID-19-Hygienepauschale gekürzt? So können Sie dagegen argumentieren!

    Bild: ©tatoman - stock.adobe.com

    von Sabine Schmidt, Deutsches Zahnärztliches Rechenzentrum (DZR), Stuttgart

    | Seit dem 08.04.2020 können Zahnarztpraxen aufgrund von Beschlüssen des „Beratungsforums für Gebührenordnungsfragen“ für den erhöhten Hygieneaufwand die COVID-19-Hygienepauschale analog nach Nr. 3010a GOZ berechnen, seit dem 01.10.2020 allerdings nur noch zum Einfachsatz. Diese Pauschale wurde bedingt durch die anhaltende Pandemie bereits dreimal verlängert ‒ aktuell bis zum 31.03.2021. Zunehmend ist jedoch zu beobachten, dass private Kostenträger die Hygienepauschale ‒ aus unterschiedlichsten Gründen ‒ kürzen. Dieser Beitrag gibt Hilfestellungen, wie Praxen unberechtigten Kürzungen widersprechen können. |

    Kürzungen der Nr. 3010a durch Kostenträger

    Eigentlich sollte man davon ausgehen, dass private Kostenerstatter die Nr. 3010a GOZ anstandslos erstatten. Schließlich setzt sich das Beratungsforum neben Mitgliedern der Bundeszahnärztekammer auch aus solchen des PKV-Verbandes sowie der Beihilfestellen zusammen. Leider gibt es jedoch zwischenzeitlich hierzu andere Erfahrungen und es kommt zu Kürzungen der Nr. 3010a. Einige häufige Ablehnungsgründe werden nachfolgend genannt und erläutert.

    So begegnen Sie Argumenten der Kostenerstatter

    Es folgen vier Beispiele, wie Kostenerstatter die Kürzung der Nr. 3010a GOZ begründen und wie betroffene Praxen dagegen argumentieren können.

     

    Beispiel 1: Nr. 3010a GOZ in Verbindung mit einer Extraktion

    Eine Praxis stellt die Nr. 3010a GOZ in Verbindung mit einer Extraktion nach Nr. 3010 GOZ in Rechnung. Der private Kostenträger kürzt die Nr. 3010a.

     

    • Die Begründung des privaten Kostenträgers

    „Gemäß der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) dürfen die Gebührenziffern 2250, 2350, 2380, 2390, 3000, 3010, 3020, 3030, 3040, 3045, 3110, 3140, 3160, 3190, 3200, 3260, 3270, und 5100 der GOZ jeweils nur einmal am selben Zahn berechnet werden.“

     

    Gegenargumentation: In diesem Fall hat die private Krankenversicherung vermutlich übersehen, dass die Nr. 3010 GOZ sowohl als reguläre als auch als Analogleistung berechnet wurde. In solchen Fällen ist die Nebeneinanderberechnung zulässig. Eine kurze Klarstellung der Sachlage ist hier hilfreich.

     

    Beispiel 2: Nr. 3010a GOZ neben einer Füllungstherapie

    Eine Praxis berechnet die Nr. 3010a GOZ neben einer Füllungstherapie. Das will die private Krankenversicherung nicht anerkennen.

     

    • Die Begründung des privaten Kostenträgers

    „An den Kosten der Ziffer 3010a können wir uns nicht beteiligen. Es handelt sich hier um eine Teilleistung. Die Kosten sind bereits mit der Zielleistung abgegolten.“

     

    Gegenargumentation: Das Beratungsforum für Gebührenordnungsfragen hat eindeutig geregelt, dass die Hygienepauschale je Sitzung für den erhöhten Hygieneaufwand berechenbar ist. Somit greift das in § 4 GOZ geregelte Zielleistungsprinzip nicht. Darauf sollte die Praxis den privaten Kostenträger hinweisen.

     

    Beispiel 3: Nr. 3010a GOZ neben einer Endobehandlung

    Eine Praxis hat bei einem Kassenpatienten mit privater Zusatzversicherung die Nr. 3010a GOZ neben einer Endobehandlung in Rechnung gestellt. Dies akzeptiert die private Zusatzversicherung nicht.

     

    • Die Begründung des privaten Kostenträgers

    „Ihr Zahnarzt berechnet für den erhöhten Hygieneaufwand aufgrund der COVID-19-Pandemie ein privates Honorar. Er darf das, sofern es sich um eine reine Privatbehandlung handelt. Ist aber die gesetzliche Krankenversicherung beteiligt, so ist sie Kostenträger für entsprechende Hygieneartikel und Schutzausrüstungen. Die benötigten Hand- und Flächen-Desinfektionsmittel, Mund-Nasen-Masken und Einmalhandschuhe erhält der Zahnarzt von der Zahnärztekammer, die direkt mit der Kasse abrechnet. Die zusätzlich privat berechnete Ziffer lassen wir daher unberücksichtigt.“

     

    Gegenargumentation: Richtig ist, dass die Hygienepauschale beim GKV-Patienten nur unter bestimmten Voraussetzungen berechnet werden kann (siehe BZÄK-Information „Fragen und Antworten zur Hygienepauschale“, iww.de/s4487). Es ist jedoch keinesfalls richtig, dass der Zahnarzt die Desinfektionsmittel etc. von der Zahnärztekammer erhält. Um hier die Kürzung abzuwenden, sollte die Praxis darstellen, dass hier private Zusatzleistungen stattfanden, die nicht zulasten der GKV abgerechnet werden.

     

    Beispiel 4: Desinfektionskosten nach BEB neben Nr. 3010a

    Eine Praxis hat im Rahmen einer zahnärztlichen Behandlung die Nr. 3010a GOZ neben der parallel im Eigenlabor durchgeführten Desinfektion nach BEB berechnet. Der private Kostenträger kürzt die Desinfektionskosten.

     

    • Die Begründung des privaten Kostenträgers

    „Die Desinfektionskosten im Eigenlabor erstatten wir nicht. Für einen zusätzlichen Hygieneaufwand während der COVID-19-Pandemie kann Ihr Zahnarzt als Honorar nur die Hygienepauschale nach Ziffer 3010a berechnen.“

     

    Gegenargumentation: In diesem Fall sollte die Zahnarztpraxis klarstellen, dass es sich hierbei um völlig getrennte Leistungen handelt. Die Hygienepauschale wird für den bei der zahnärztlichen Behandlung entstehenden Aufwand berechnet ‒ die Desinfektion nach BEB hingegen kann für die Eingangs- und Ausgangsdesinfektion von zahntechnischen Werkstücken oder Abformungen im zahnärztlichen Labor berechnet werden. Beide Leistungen sind nebeneinander berechnungsfähig.

    Quelle: Ausgabe 02 / 2021 | Seite 2 | ID 47066818