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  • · Corona-Tests

    COVID-19-Testungen in Zahnarztpraxen: Neue TestV und aktualisierte Informationen der BZÄK

    Bild: ©Ahmet Aglamaz - stock.adobe.com

    | Die aktualisierte Coronavirus-Testverordnung (TestV) ist am 01.07.2021 in Kraft getreten (online unter iww.de/s5180 ). Sie bringt der Zahnärzteschaft einige wichtige Änderungen. So ist es z. B. seit dem 01.07.2021 nicht mehr notwendig, dass für die Durchführung eines PoC-Antigentest bei Patienten ein entsprechender Auftrag durch die zuständige Stelle des Öffentlichen Gesundheitsdienstes (ÖGD) vorliegt. |

     

    Eine weitere Änderung betrifft die Abrechnung von Sachkosten, die Zahnarztpraxen für selbst beschaffte PoC-Antigen-Tests oder Antigentests zur Eigenanwendung entstehen. Hier wurde die Vergütung zum 01.07.2021 erneut reduziert: Statt bisher 6 Euro (seit dem 01.04.2021; davor 9 Euro) sind nur noch 3,50 Euro je Test abrechnungsfähig (geänderter § 11 TestV). Diese Kosten sind gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung (KV) geltend zu machen, in deren Bezirk sich die Praxis befindet. Weitere Leistungen im Zusammenhang mit der Testung des Praxispersonals sind nicht abrechnungsfähig.

     

    PRAXISTIPP | Die Bundeszahnärztekammer hat auf ihrer Website unter der Überschrift „Corona Test“ umfassende Informationen für Zahnarztpraxen zusammengestellt, die auch die Änderungen zum 01.07.2021 enthalten (online unter iww.de/s5179).

     
    Quelle: Ausgabe 08 / 2021 | Seite 1 | ID 47525150