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  • · Fachbeitrag · Aktuelle Rechtsprechung

    Dentalmikroskop ist nach der GOZ-Nr. 501 analog abrechenbar

    von Rechtsanwältin, Fachanwältin für Medizinrecht Rita Schulz-Hillenbrand, Würzburg, www.schulz-hillenbrand.de

    | Mit Urteil vom 2. August 2011 (Az: 1 C 1272/10 ) hat das Amtsgericht (AG) Dachau entschieden, dass bei Durchführung einer endodontischen Leistung unter Verwendung eines Dentalmikroskops diese Leistung analog GOZ-Nr. 501 abgerechnet werden kann. |

    Der Fall

    Im Rahmen einer Zahnwurzelbehandlung wurden mithilfe eines Dentalmikroskops vier Wurzelkanäle eines Zahnes aufbereitet und mit CaOH gefüllt. Einen Monat später wurde unter Lokalanästhesie und Einsatz des Dentalmikroskops das Medikament CaOH aus den Wurzelkanälen entfernt. Sodann wurden die Kanäle mit Resilon verfüllt. Beide Leistungen rechnete der klagende Zahnarzt in Höhe von jeweils 142,30 Euro ab. Der Patient, bzw. dessen private Krankenversicherung, verweigerte die Erstattung des Einsatzes des Dentalmikroskops.

    Die Entscheidung des AG Dachau

    Das AG Dachau ist der Ansicht, dass der Behandler die Versorgung des Zahnes unter Zuhilfenahme eines Dentalmikroskops korrekt nach der GOZ-Nr. 501 analog abgerechnet hat. Das Dentalmikroskop war in Deutschland bis weit in die 90er Jahren in der Endodontie kaum bekannt. Da es vor 1990 in den gängigen Endodontielehrbüchern nicht erwähnt wurde, müsse es sich um eine nach dem Inkrafttreten der GOZ neu entwickelte Leistung handeln. Zudem sei erst 1997 an der Universität Düsseldorf das erste Mikroskopiezentrum eröffnet worden. Aus Sicht des Gerichts war Art-, Kosten- und Zeitaufwand mit der analog abgerechneten GOZ-Nr. 501 vergleichbar und der Einsatz desMikroskops erforderlich, um den Behandlungserfolg sicherzustellen.

     

    Praxishinweis |

    Benennen Sie immer die tatsächlich erbrachte Leistung, um so die Analogie plausibel zu machen. Einwendungen privater Krankenversicherer gegen die Analogabrechnung des Dentalmikroskops (hier nach der GOZ-Nr. 501) können Sie mit dieser Entscheidung begegnen. Sie können zusätzlich auf folgende Stellungnahme der GOZ-Arbeitsgruppe Süd aus November 2009 verweisen: „Die Anwendung des Dentalmikroskops bei endodontischen Leistungen wandelt die jeweilige Leistung in eine selbstständige zahnärztliche Leistung, die gemäß § 6 Abs. 2 GOZ analog zu berechnen ist”. Nach Ansicht der GOZ-Arbeitsgruppe Süd hat sich durch die Anwendung des Dentalmikroskops der Charakter der Wurzelbehandlung voneiner rein konservativen hin zu einer mikrochirurgischen minimal-invasiven Maßnahme geändert.

     
    Quelle: Ausgabe 10 / 2011 | Seite 3 | ID 29368440